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von RA Felix Barth

Zu Risiken und Nebenwirkungen..: Warnhinweise bei NEM und Kosmetika irreführend

News vom 13.03.2019, 15:30 Uhr | Keine Kommentare

Kosmetikprodukte rechtssicher verkaufen Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Kosmetikprodukte rechtssicher verkaufen" veröffentlicht.

"Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" – wir kennen das aus der Arzneimittelwerbung aus Funk und TV. Für die Bewerbung von Arzneimitteln ist dieser Hinweis nach den Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes eine Pflichtangabe. In unserem Fall ging es aber um die Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) und Kosmetika - mit eben diesem Warnhinweis. Das OLG Dresden (Urteil vom 15.01.2019, Az. 14 U 941/18) hat befunden, dass bei derartigen Produkten der Hinweis irreführend ist, da der fälschliche Eindruck entsteht, dass es sich bei diesen Produkten um Arzneimittel handelt.

Was für Arzneimittel verpflichtend ist - ist Kosmetika & Co. schädlich?

Gestritten wurde über den Satz: „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“. Und genau um einen Apotheker und dessen Werbung ging es hier: Denn dieser hatte auch andere Produktgruppen, wie Kosmetika und Nahrungsergänzungsmittel, mit diesem Warnhinweis beworben. Das störte die Wettbewerbszentrale. Denn was bei Arzneimittel Pflicht ist – ist bei anderen Produkten keine Kür.

Exkurs: Warnhinweis Arzneimittel

Was ist ein Arzneimittel? In § 2 Arzneimittelgesetz wird der Arzneimittelbegriff definiert – dort heißt es:

1) Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,

1.die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder

2.die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder

a)die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder

b)eine medizinische Diagnose zu erstellen.

Ist ein Produkt unter diese Vorschrift zu subsumieren, dann ist nach § 4 Abs. 3 bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise der Text "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben.

Fehlt ein solcher Hinweis bei Arzneimitteln, handelt der Verantwortliche wettbewerbswidrig. Ist ein solcher Warnhinweis vorhanden, aber es handelt sich nicht um ein Arzneimittel, kann es ebenfalls problematisch sein, wie unser Fall zeigt.

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Warnhinweis suggeriert erhöhte Wirksamkeit

Was den Apotheker motiviert hat diesen Warnhinweis auch bei Produkten anzubringen, die nicht als Arzneimittel einzustufen sind, wissen wir nicht genau.

Das OLG Dresden jedenfalls sagt: Eine solche Werbung für Kosmetika & Co.(=alles was kein Arzneimittel ist) ist irreführend.

Der angesprochene Verkehr verbindet mit diesem Warnhinweis, dass die beworbenen Produkte aufgrund besonderer Eigenschaften einen solchen Hinweis verdienen. Sprich: Wird dieser Hinweis bei Nahrungsergänzungsmitteln oder Kosmetika verwendet, nimmt der Verbraucher an, dass diese Produkte eine erhöhte Wirksamkeit hätten. Ein solche lag aber vorliegend nicht vor bzw. konnte nicht nachgewiesen werden. Der Apotheker wollte dann noch mit dem Argument punkten, dass eine pharmazeutische Beratung bei keinem Produkt schädlich sein kann. Das wurde aber vom Gericht nicht gehört: Egal ob eine solche Beratung sinnvoll ist oder nicht – ein Warnhinweis jedenfalls darf bei solchen Produkten nicht verwendet werden.

Bei allem außer Arzneimitteln: Fragen Sie nicht Ihren Apotheker!

Dieser Warnhinweis ist also durchaus ein zweischneidiges Schwert. Während er bei Arzneimitteln im Sinne des Gesetzes nicht fehlen darf, ist er bei allen anderen Produkten fehl am Platz. In beiden Fällen können wegen Wettbewerbswidrigkeit Abmahnungen drohen.

Apropos Arzneimittelwerbung: Zur Werbung mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln finden Sie hier einen aktuellen Beitrag.

Tipp Für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben in unserem umfassenden Verkaufsratgeber auch den Bereich Arzneimittel aufgenommen – Sie finden hier die wichtigsten Punkte zum Thema.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Felix Barth Autor:
Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz / Partnermanagement

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