Dufte Entscheidung des EuGH – Verkauf von Duftproben untersagt

Dufte Entscheidung des EuGH – Verkauf von Duftproben untersagt
von Veronika Koch
05.10.2016 | Lesezeit: 3 min

Das Duftpröbchen ist ein gern gesehenes Geschenk beim Besuch in der Parfümerie. Diese konnten jedoch auch käuflich erworben werden. Der Kauf schien zwar nicht ganz so exklusiv, da die Testpackungen lediglich weiß waren und der Markenname nur mit schwarzer Tinte aufgedruckt, aber das Geruchserlebnis blieb das gleiche, denn es handelte sich um Originalflakons.

Dieser Verkaufspraxis gebot der EuGH jedoch Einhalt mit seiner Entscheidung vom 3. Juni 2010 (Rs. C-127/09). Der EuGH beschloss, dass als vom Hersteller als „unverkäuflich“ ausgezeichnete Duftproben nicht weiterverkauft werden dürfen. Das Schlüsselwort in dieser markenrechtlichen Streitigkeit lautet „Erschöpfung“.

Was bedeutet Erschöpfung?

Grundsätzlich hat der Inhaber einer Unionsmarke ein ausschließliches Recht, das heißt ihm allein steht das Recht zu, sein Markenprodukt zu vertreiben. Dieses Recht verliert er jedoch, wenn er die Ware in dem Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr bringt.

Durch den Verkauf des Produktes auf dem europäischen Markt können nun Verkäufer die Marke weiterverkaufen, das Recht an der Marke hat sich also „erschöpft“. Das Recht an der Marke verwirklicht sich folglich im Erstverkauf des Produktes, anschließend unterliegt es dem freien Markt und kann beliebig weiter vertrieben werden. Der Markeninhaber muss das geschützte Produkt jedoch nicht selbst in den Markt einführen, sondern er kann dies auch einem Drittem erlauben. Die zu erteilende Zustimmung ist jedoch notwendige Voraussetzung.

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Warum liegt bei Duftproben keine Erschöpfung vor?

Der Entscheidung des EuGH lag folgender Fall zu Grunde: Ein Hersteller von Parfüm unterschiedlichster Marken stellte eines schönen Tages fest, dass eine Discount-Drogerie Duftpröbchen der von ihm hergestellten Marke verkaufte. Nach einigen Recherchen stellte sich heraus, dass ebendiese Duftpröbchen von dem besagten Hersteller zu Werbezwecken an seine Händler mitgeliefert wurden. Die Flakons waren mit den Etiketten „Demonstration“ und „Unverkäuflich“ versehen. Der Verkäufer vertrat als Beklagter in dem Verfahren die Auffassung, dass dem Markeninhaber an den Duftproben keine Rechte mehr zuständen, da sich diese durch das Inverkehrbringen auf dem europäischen Markt erschöpft haben. Mit dieser Auffassung befand sich der Beklagte auch in guter Gesellschaft, denn der BGH hatte in seinem Urteil vom 15. Februar 2007 (Az.: I ZR 63/04) genau so entschieden.

Der EuGH widersprach dieser Auffassung jedoch, da er es nicht als bewiesen ansah, dass eine Zustimmung des Markeninhabers vorlag. Notwendige Voraussetzung für die Erschöpfung sei es jedoch, dass der Markeninhaber in das Inverkehrbringen einwillige.

Aus folgenden Punkten ergebe sich jedoch, dass eine solche Zustimmung nicht vorliege:

  • Aufschrift „Demonstration“ und „Unverkäuflich“ auf den Verpackungen der Proben
  • keine Übertragung des Eigentums durch den Hersteller
  • ausdrückliches Verbot die Duftproben kommerziell zu nutzen
  • vertragliche Vereinbarung, dass es sich um Testwaren für den Kunden handelt
  • vertraglich vereinbarte Möglichkeit des Rückrufs

Welche Konsequenzen ergeben sich aus dieser Entscheidung für Markeninhaber und Händler?

Für Markeninhaber bedeutet dies, dass sie den Weiterverkauf von Testflakons verhindern können, indem sie diese durch Aufdrucke wie „Unverkäuflich“ und „Tester“ kennzeichnen. Darüber hinaus ist es ratsam durch entsprechende vertragliche Klauseln den Weiterkauf von Werbematerial zu verbieten.

Verkäufer von Probedüften sollten die Herstellerverträge auf ein etwaiges Verkaufsverbot prüfen und die Verpackungen der Flakons genauestens unter die Lupe nehmen.

Interessant in diesem Zusammenhang ist auch, dass durch die Neuregelungen des europäischen Markenrechts dessen Geltung auf den Europäischen Wirtschaftsraum erweitert wurde, sodass seit dem 23. März 2016 nunmehr auch Island, Norwegen und Lichtenstein diesem unterfallen.

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1 Kommentar

T
Tst 03.12.2019, 12:29 Uhr
Dies ist das gesetzliche Angebot?
Ich würde gerne wissen, ob dieses Angebot legal ist:

https://rover.ebay.com/rover/0/0/0?mpre=https%3A%2F%2Fwww.ebay.de%2Fulk%2Fitm%2F293331324883

Kann der Verkäufer in diesem Fall eine Abmahnung erhalten?

Danke im Voraus
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