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Elektronik / Haushaltsgrossgeräte

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Neue Pflichten für Marktakteure im Handel mit Batterien

Für Batterieerzeuger, -importeure und -händler tritt zum 18.08.2024 ein gesetzliches Pflichtpaket in Kraft, das neue Kennzeichnungs- und Compliance-Anforderungen einführt. Welche Pflichten müssen Marktakteure künftig berücksichtigen?

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Verkauf von Batterien oder batteriebetriebenen Produkten: Anleitung und Muster

Online-Händler müssen ihre Kunden beim Verkauf von Batterien/Akkus über die Entsorgung von Altbatterien informieren. Beim Import aus dem Ausland muss vor der erstmaligen Marktbereitstellung eine Registrierung bei der Stiftung EAR erfolgen. Wir bieten unseren Mandanten einen praktischen Leitfaden inkl. rechtssicherem Muster.

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Hinweis zur Entsorgung von Altbatterien im Online-Handel – Darstellung in AGB ausreichend?

Vertreiber von Batterien müssen Ihre Kunden auf die Möglichkeiten zur Entsorgung von Altbatterien hinweisen und dabei einige gesetzliche Mindestanforderungen erfüllen. Bei vielen Online-Händlern findet man einen entsprechenden Hinweis lediglich in den AGB, die auf der Webseite des Händlers hinterlegt sind. Doch genügt eine solche Darstellung den gesetzlichen Anforderungen?

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Versand von Lithiumbatterien = Versand von Gefahrgut!

Nach unseren Feststellungen hat die Abmahnbranche ein weiteres, lukratives Feld für sich entdeckt: In letzter Zeit häufen sich Beanstandungen hinsichtlich der Einhaltung gefahrgutrechtlicher Vorschriften beim Versand von Lithiumbatterien.

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Irreführender Handel mit Batterien/Akkus: Abweichende Ist-Kapazität von 25 % in jedem Falle wettbewerbswidrig!

Im Internet blüht der Handel mit kompatiblen Reserve-Akkus aus meist asiatischer Produktion, die vor allem eines sein sollen: Billiger als die Originalteile. Bei vielen elektronischen Geräten wie z.B. Notebooks, Kameras, Mobiltelefonen oder auch Werkzeugen bietet es sich für den Eigentümer ja auch an einen Zweit-Akku bereitzuhalten, etwa um anfallende Ladezeiten des Originals zu überbrücken. Allerdings halten die Kopien oftmals nicht ganz das, was sie versprechen; in diesem Falle sollten Händler peinlich genau darauf achten, ihre Kunden nicht versehentlich mit falschen Informationen über die Leistung der Akkus zu versorgen – sonst droht juristischer Ärger.

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