Neue Online-Informationspflichten für Batterien + Umsetzungshilfen

Neue Online-Informationspflichten für Batterien + Umsetzungshilfen
9 min
Beitrag vom: 18.09.2025

Die EU-Batterieverordnung hat zum 18.08.2025 ein umfangreiches Informationspflichtprogramm für den Batteriehandel eingeführt, das nach deutschem Recht auch online gelten wird. Wir zeigen, was Online-Batteriehändler jetzt wissen müssen.

Informationspflichten des Handels nach der EU-Batterieverordnung

Die EU-Batterieverordnung 2023/1542 reformiert die Anforderungen an die Herstellung, Marktbereitstellung und den Vertrieb von Batterien großflächig und belegt Marktakteure jeder Handelsstufe mit neuen Pflichten.

In diesem Beitrag stellen wir die EU-Batterieverordnung vor und geben einen Überblick über die Timeline der Neuerungen und die Pflichten der einzelnen Marktakteure

In diesem Artikel hingegen beschäftigen wir uns spezifisch mit den Händlerpflichten nach der EU-Batterieverordnung ab dem 18.08.2024.

Die diversen Regelungen des Rechtsakts treten dabei gestaffelt in Kraft.

Ein besonders sensibles Vorschriftenbündel, das weitgehende Pflichtinformationen für den Handel vorschreibt und aus Art. 74 Abs. 5 der Verordnung hervorgeht, gilt seit dem 18.08.2025.

1. Informationen über Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien

Bisher mussten Händler beim Verkauf von Batterien/Akkus und Produkten mit Batterien/Akkus im Lieferumfang lediglich „Hinweise zur Entsorgung von Altbatterien“ bereitstellen und darin darüber informieren,

• dass Altbatterien nicht im Hausmüll entsorgt werden dürfen
• dass Altbatterien entweder beim Vertreiber oder an Sammelstellen kostenlos zurückgegeben werden können und
• was Batteriesymbole (Schadstoffbezeichnungen und das Mülltonnensymbol) bedeuten.

Art. 74 Abs. 1 der EU-Batterieverordnung weitet seit dem 18.08.2025 das Informationspflichtprogramm bedeutsam aus.

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a. Neues Pflichtprogramm

Künftig müssen Informationen über die folgenden Aspekte bereitgestellt werden:

  • die Rolle der Endnutzer im Hinblick auf den Beitrag zur Abfallvermeidung, einschließlich Informationen über bewährte Vorgehensweisen und Empfehlungen für die Nutzung von Batterien, die auf eine Verlängerung ihrer Nutzungsphase abzielen, und über die Möglichkeiten der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Umnutzung, der Umnutzung und der Wiederaufarbeitung
  • die Rolle der Endnutzer im Hinblick auf den Beitrag zur getrennten Sammlung von Altbatterien, um deren Behandlung zu ermöglichen
  • die getrennte Sammlung, Rücknahme- und Sammelstellen, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Umnutzung und die Behandlung, die für Altbatterien zur Verfügung stehen
  • die erforderlichen Sicherheitsanweisungen für die Handhabung von Altbatterien, die auch die Risiken von Batterien, die Lithium enthalten, und deren Handhabung abdecken
  • die Bedeutung der Kennzeichnungen und Symbole der
  • die Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe, insbesondere gefährlicher Stoffe, auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen, einschließlich der Auswirkungen infolge einer unangemessenen Entsorgung von Altbatterien beispielsweise durch wilde Ablagerung oder als unsortierter Siedlungsabfall

Die Informationen müssen jedes Batteriemodell, das der Händler im Sortiment führt, berücksichtigen.

Sie dürfen allerdings generell erteilt werden und müssen nicht batteriemodellspezifisch formuliert sein.

b. Bereitstellung der Informationen durch Hersteller oder OfHs

Händler dürfen diese Informationen nicht nach Belieben selbst zusammenstellen oder erstellen, sondern sind für deren Bereitstellung auf den Hersteller bzw. die Organisation für Herstellerverantwortung (OfHs) angewiesen.

„Organisationen für Herstellerverantwortung“ sind Unternehmen oder Einrichtungen, die Herstellern dabei helfen, ihre gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) zu erfüllen.

Hersteller von Batterien/Akkus müssen sich nach der EU-Batterieverordnung zwingend an solchen nationalen Organisationen beteiligen.

Die notwendigen Pflichtinformationen müssen Batteriehändlern also herstellerseitig bereitgestellt werden und sind dann vom Händler in der übermittelten Form zu übernehmen.

c. Beschränkter Kreis von Verpflichteten

Nach der EU-Batterieverordnung sind zur Bereitstellung der neuen Pflichtinformationen ab dem 18.08.2025 allerdings nicht alle Händler verpflichtet, sondern nur

  • Händler mit Ladengeschäften und
  • Händler, die online auf Handelsplattformen (Amazon, eBay und Co.)

verkaufen, s. Art. 74 Abs. 4 der Verordnung.

Nach der EU-Batterieverordnung selbst müssen Online-Händler, die Batterien/Akkus oder Produkte mit Batterien/Akkus in eigenen Online-Shops verkaufen, die Pflichten also nicht erfüllen.

2. Getrennte Ausweisung der Herstellerkosten

Eine erstmals verbindlich verpflichtende neue Informationspflicht bringt ferner Art. 75 Abs. 5 der EU-Batterieverordnung mit sich.

Danach sind die Kosten, die der Hersteller im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung trägt (etwa: Rücknahme, Sortierung, Verwertung, Beseitigung, Bereitstellung von Pflichtinformationen) für den Endnutzer getrennt auszuweisen.

Nach bisherigem Batterierecht konnte jeder Mitgliedsstaat selbst darüber entscheiden, die Pflicht zur getrennten Ausweisung der Herstellerkosten in nationales Recht zu übernehmen oder davon abzusehen.

Nun ist die Pflicht des Handels zur getrennten Kostenausweisung in jedem Mitgliedsstaat unabdingbare Pflicht.

Diese getrennte Kostenausweisung (auch „Visible Fee“ genannt) soll Endnutzer für die ökologische Bedeutung der korrekten Batteriebewirtschaftung sensibilisieren und ihnen vor Augen führen, dass ein Teil des Batteriekaufpreises dafür anfällt, die Kosten für Sammlung, Recycling und Entsorgung von Altbatterien zu decken.

Nach dem Wortlaut der EU-Batterieverordnung trifft die Pflicht zur getrennten Kostenausweisung allerdings nur den stationären, nicht den Online-Handel.

Die Verordnung verpflichtet nämlich zur getrennten Kostenausweisung nur an der (physischen) „Verkaufsstelle“.

Erweiterte Informationspflichten nach deutschem Batterierecht für den Online-Handel

In Deutschland wurden die Pflichten von Marktakteuren im Zusammenhang mit Batterien/Akkus bislang durch das Batteriegesetz (BattG) geregelt.

Um dieses nun an die Vorgaben des reformierten EU-Batterierechts anzupassen, wurde mit reichlicher Verspätung am 11.09.2025 im Bundestag das „Batterierecht-EU Anpassungsgesetz“ beschlossen, das das bisherige BattG aufhebt und ein neues „Batterierecht-Durchführungsgesetz“ (BattDG) einführt.

Geplant war eine Verabschiedung des BattDG so rechtzeitig, dass sein Inkrafttreten gleichzeitig mit den maßgeblichen Vorschriften der EU-Batterieverordnung zum 18.08.2025 erfolgt. Dies ist allerdings nicht gelungen.

Nach aktuellem Stand wird das Gesetz erst Ende September 2025 nach der Beschlussfassung im Bundesrat am 26.09.2025 ausgefertigt und tritt sodann in Kraft.

Dieses BattDG weitet im künftigen § 24 die Informationspflichten des Handels gemäß der EU-Batterieverordnung ausnahmslos auch auf den gesamten Online-Handel aus.

So regelt § 24 Abs. 3 BattDG künftig, dass

  • die Pflichtinformationen über Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Batterien nicht nur auf Online-Plattformen und in Ladengeschäften sowie
  • die getrennte Ausweisung der Herstellerkosten nicht nur in Ladengeschäften,

sondern auch unabhängig von der Art der Verkaufspräsenz im gesamten Online-Handel verpflichtend anzugeben sind.

Bezüglich der Form der Darstellung wird

  • entweder die Darstellung direkt im jeweiligen Medium oder
  • das Hinzufügen zu jeder Sendung in gedruckter Form

vorgeschrieben.

Zusätzlich bleibt nach § 24 Abs. 2 BattDG aber auch der altbekannte Altbatterieentsorgungshinweis mit Informationen darüber verpflichtend,

• dass Altbatterien nicht im Hausmüll entsorgt werden dürfen
• dass Altbatterien entweder beim Vertreiber oder an Sammelstellen kostenlos zurückgegeben werden können und
• was Batteriesymbole (Schadstoffbezeichnungen und das Mülltonnensymbol) bedeuten

Die nunmehr auch in Deutschland verpflichtende getrennte Ausweisung der Herstellerkosten ist ein Paradigmenwechsel.

Das deutsche Batteriererecht verbot in § 9 Abs. 4 BattG bisher diese getrennte Ausweisung ausdrücklich.

Durch einen Verweis auf Art. 74 Abs. 5 der EU-Batterieverordnung in § 24 BattDG wird sie nun quasi durch die Hintertür eingeführt.

Handlungs- und Umsetzungsempfehlungen für Online-Batteriehändler

Händler, die Batterien/Akkus und/oder Produkte mit Batterien/Akkus im Lieferumfang vertreiben, sind gehalten, die neuen Informationspflichten zu erfüllen.

Bei fehlender Compliance drohen nicht nur Abmahnungen, sondern auch behördliche Bußgelder.

Wir zeigen nachstehend, wer wann und wie betroffen ist und wie die Umsetzung der neuen Pflichten bestmöglich gelingt.

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