Lithium-Ionen-Batterie nicht als Gefahrgut deklariert: Abmahnung droht!

Egal ob Knopfzelle oder Großbatterie: Lithium-Ionen-Batterien sind als Gefahrgut einzustufen. Deklariert der Händler das Versandgut jedoch nicht nach den gesetzlichen Vorgaben, macht er sich damit angreif- und abmahnbar.
Lithium-Ionen-Batterien sind “heiße Ware“
Handys, Notebooks und E-Zigaretten überhitzen oder explodieren gar, Pakete fangen regelmäßig Feuer. Sogar Flugzeugabstürze werden mit der Beförderung von Lithium-Ionen-Batterien in Verbindung gebracht.
Egal wie groß und „stark“ eine lithiumhaltige Batterie ist. Egal ob wiederaufladbare Sekundärbatterie („Akku“ mit Lithium-Ionen-Technologie) oder nicht-wiederaufladbare Lithium-Primärbatterie mit Lithium-Metall-Technologie.
Wer solche Batterien oder Geräte, die solche Batterien enthalten oder denen solche Batterien beigelegt sind gewerblich befördert oder befördern lässt, muss dabei auf dem Schirm haben, dass solche Batterien stets Gefahrgut darstellen.
Hintergrund ist, dass lithiumhaltige Batterien sehr empfindlich auf Beschädigungen reagieren und dann insbesondere sehr schnell überhitzen, woraus gefährliche Brände resultieren können, die sowohl zu Personen- als auch Sachschäden führen können.
Aus diesem Grunde unterliegt die gewerbliche Beförderung solcher Batterien den gefahrgutrechtlichen Vorgaben, die sich je nach Verkehrsträger (z.B. Straße, Flugzeug oder Schiff) unterscheiden.
Frachtführer verlangen in aller Regel einen Aufpreis für die Beförderung von Gefahrgut, nicht zuletzt, um das damit einhergehende, erhöhte Risiko abzubilden. Manche Beförderer schließen den Transport von Gefahrgut sogar kategorisch aus.
Auch gelten bei manchen Verkehrsträgern, etwa beim Lufttransport, schärfere Vorgaben als bei anderen, wie beim Straßentransport. Dies hier deswegen, da ein Brand im Flugzeug das worst-case-Szenario darstellt. Hieraus resultieren u.a. Gewichts- bzw. Leistungsbeschränkungen und aufwendigere Verpackungs- und Kennzeichnungsvorgaben.
Durch die notwendige Kennzeichnung von Frachtstücken mit Lithium-Batterien als Gefahrgut wird für alle am Transport Beteiligten, in erster Linie also natürlich für den Frachtführer, deutlich, dass er es mit gefährlichen Gütern zu tun hat.
Dadurch wird sichergestellt, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen während des Transportes eingehalten werden können und im Fall der Fälle, kommt es zu einer Beschädigung, richtig reagiert werden kann.
Viel Nachlässigkeit in Sachen Gefahrgutversand
Die geschilderte, komplexe Thematik betrifft auch einen Großteil der Online-Händler.
Doch längst nicht jeder Onlinehändler, der Lithium-Batterien in seinem Sortiment hat, kommt seinen gesetzlichen Pflichten als gewerblicher (Gefahrgut)Versender in ausreichender Weise nach.
Vermutlich werden täglich tausende Pakete befördert, die aufgrund enthaltener Lithiumbatterien als Gefahrgut zu deklarieren wären, ohne dass eine Deklaration als Gefahrgut erfolgt.
Dies hat zum einen damit zu tun, dass viele Händler die Sach- und Rechtslage überhaupt nicht kennen und gerade bei kleinen Batterien wie Knopfzellen das Gefahrenpotential für den Laien völlig verborgen bleibt.
Zum anderen dürfte es aber auch damit zusammenhängen, dass vielen Händlern der Gefahrgutversand zu teuer ist.
In diesem Fall unterbleibt die Deklaration als Gefahrgut wissentlich ganz nach dem Motto „es ist ja bisher auch immer gutgegangen“. Von außen ist es dem Frachtgut häufig gar nicht anzusehen, ob sich darin lithiumhaltige Batterien befinden. In der Praxis fliegen derartige „Schummeleien“ daher so gut wie nie auf.
Der Versender „spart“ sich dann planmäßig und dauerhaft bares Geld, da kein Gefahrgutzuschlag fällig wird und u.U. auch die bestehenden Vorgaben an die aufwendige, sichere Verpackung des Frachtguts missachtet werden, was wiederum Kosten und Aufwand reduziert.
Konkurrent spart sich Gefahrgutversand, Abmahnung folgt
Ein aktueller Fall aus dem Bereich des Handels mit Solaranlagenbedarf macht deutlich, dass sich ein Mitbewerber ein solches „Schummeln“ nicht bieten lassen muss und seinen Konkurrenten deswegen erfolgreich abmahnen kann.
Der Konkurrent versendete ein etwas größeres Kaliber einer Lithium-Batterie, konkret einen etwa 20kg schweren Lithium-Eisenphosphat-Akku mit einer Kapazität von 1.600 Wh, bestimmt für den Betrieb einer Solaranlage. Dabei erfolgte keine Deklaration als Gefahrgut und die Batterie wurde von einem Frachtführer befördert, der die Beförderung von Gefahrgut sogar ausschließt.
Mangels Gefahrgutdeklaration und -kennzeichnung bekam der Frachtführer vom „brisanten“ Inhalt des Frachtguts nichts mit und transportierte dieses arglos.
Der Mitbewerber mahnte den „Schummler“ daraufhin (erfolglos) wettbewerbsrechtlich ab. Da keine Unterwerfung erfolgte, wurde Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.
Das Landgericht Köln erließ mit Beschluss vom 16.09.2025 die begehrte einstweilige Verfügung. In der Begründung führe die Kammer aus, dass der Händler als gewerblicher Versender den Transportdienstleister durch die fehlende Kennzeichnung als Gefahrgut hinsichtlich der zu befördernden Ware nach § 5a Abs. 1 UWG in die Irre geführt hat.
Bei der zu befördernden Ware handele es sich unzweifelhaft um Gefahrgut, welches in vollem Umfang den Vorschriften nach § 22 Abs. 1 Nr. 5b) GGGVSEB i.V.m. 5.2.1.9 ADR in der Gefahrgutklasse 9 unterliegt. Aufgrund der großen Kapazität des Akkus greifen Erleichterungen für den Straßenversand aus dem ADR hier nicht und das Frachtstück wäre als Gefahrgut mit der UN-Nummer UN 3480 zu kennzeichnen gewesen.
Durch die fehlende Kennzeichnung seitens des Versenders wurde dem Frachtführer eine wesentliche Information i.S.d. § 5a UWG vorenthalten. Hätte dieser um die Gefahrguteigenschaft gewusst, dann hätte er die Beförderung abgelehnt, wie sich schon aus dessen AGB ergibt. Der Transporteur wurde durch das Vorenthalten der Gefahrgut-Information zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er in Kenntnis der wahren Tatsachenlage nicht bzw. nur unter Erhebung eines Gefahrgutzuschlags und Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen getroffen hätte.
Das geschilderte Verhalten wurde dem Versender mit dem Beschluss antragsgemäß bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro für den Wiederholungsfall vom Gericht verboten.
Augen auf beim Batterieverkauf!
Händler, die lithiumhaltige Batterien im Sortiment haben bzw. Produkte, die solche Batterien enthalten bzw. denen solche beiliegen, müssen sich mit den gefahrgutrechtlichen Vorgaben vertraut machen und sollten diese beim Versand entsprechend auch einhalten.
Der vom LG Köln entschiedene Fall zeigt, dass Mitbewerber jederzeit gegen Händler vorgehen, die sich nicht an die gefahrgutrechtlichen Erfordernisse beim Versand solcher Batterien an den Kunden halten.
Diese „Schummelei“ stellt unzweifelhaft einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar.
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