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ZVAB

Änderung des Batteriegesetzes: Ab 01.01.2021 wichtige Neuerungen (z.B. Registrierungspflicht)

23.11.2020, 08:34 Uhr | Lesezeit: 8 min
Änderung des Batteriegesetzes: Ab 01.01.2021 wichtige Neuerungen (z.B. Registrierungspflicht)

Wer Batterien herstellt oder in den Verkehr bringt kommt, wie auch der bloße Vertreiber von Batterien, mit dem Batteriegesetz (BattG) in Berührung. Das BattG wird mit Wirkung zum 01.01.2021 umfassend „modernisiert“. Insbesondere bei der Registrierung der Hersteller ergeben sich wesentliche Änderungen. Der klassische Onlinehändler als Vertreiber von Batterien ist nur davon betroffen, wenn er zugleich Hersteller / Inverkehrbringer ist, also die Batterien herstellt / herstellen lässt bzw. diese importiert bzw. er Batterien von Herstellern vertreibt, die ihre Marktteilnahme nicht ordnungsgemäß angezeigt haben.

Worum geht es?

Jeder kennt Sie, die Boxen und Kartons in Geschäften und auf Wertstoffhöfen, in den Batterien durch den Endnutzer kostenfrei abgegeben werden können. Diese Entsorgung kostet Geld, da Batterien meist erhebliche Schadstoffe beinhalten und oft auch als Gefahrgut transportiert werden müssen.

Für die Kosten der Entsorgung kommen die Batteriehersteller auf, indem sich diese an entsprechenden Rücknahmesystem finanziell beteiligen müssen, bevor sie die Batterien auf dem Markt bereitstellen dürfen. Damit soll eine umweltverträgliche Entsorgung der Batterien sichergestellt werden. Den gesetzlichen Rahmen hierfür bildet das BattG, welches die Wirtschaftsakteure entsprechend in die Pflicht nimmt.

Vorderstes Ziel des Gesetzgebers war es dabei seit jeher, dass die umweltgefährdenden Batterien nicht im regulären Hausmüll und erst Recht nicht in der Natur entsorgt werden.

Dies bedeutet für Wirtschaftsakteure die Batterien herstellen, in den Verkehr bringen oder auch nur vertreiben, sich mit den gesetzlichen Vorgaben des BattG auseinanderzusetzen.

Dabei ist es grundsätzlich egal, ob es sich um eine winzige Knopfzelle oder eine schwere Starterbatterie für Kfz handelt, ebenso ob die Batterie wiederaufladbar ist oder nicht.

Am 20.05.2020 hat die Bundesregierung eine Novelle des BattG auf den Weg gebracht. Nachdem der Bundesrat am 09.10.2020 den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf ohne die Verweisung an den Vermittlungsausschuss angenommen hat, wurde das neue BattG am 09.11.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlich.

Das neue BattG kann damit wie geplant zum 01.01.2021 in Kraft treten.

Grund genug, sich einmal mit den wichtigsten Änderungen auseinanderzusetzen.

In erster Linie Hersteller / Inverkehrbringer betroffen

Vorweg: Der „normale“ Online-Händler als bloßer Vertreiber von Batterien (z.B. in Geräten verbaut, zusammen mit Geräten geliefert oder einzeln verkauft), die von einem Hersteller stammen, der seine Marktteilnahme ordnungsgemäß bei dem Umweltbundesamt (UBA) angezeigt hat, ist im Regelfall vom BattG (sowohl in der alten als auch der neuen Fassung) nur insoweit betroffen, als er auf die Rücknahme von Altbatterien hinweisen und die Rücknahmemöglichkeit gewährleisten muss.

Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden hier ein Muster um diese Informationen rechtssicher erteilen zu können.

Das BattG adressiert seine weitergehenden Pflichten (wie etwa die Anzeige der Marktteilnahme) in erster Linie an die Hersteller von Batterien, also diejenigen Akteure, welche die betroffenen Batterien erstmals im Bereich der BRD in den Verkehr bringen.

Dennoch können auch „normale“ Onlinehändler in der Praxis von den weiteren Regelungen des BattG erfasst sein. Vorsicht ist vor allem dann geboten, wenn Batterien (bzw. Geräte mit Batterien) aus dem Ausland bezogen werden (auch EU) bzw. wenn es sich um No-Name-Batterien handelt.

Auf diese Weise wird der Händler schnell selbst zum Hersteller im Sinne des BattG (mit all den damit verbundenen weiteren Pflichten), wenn er diese Batterien erstmals in Deutschland in den Verkehr bringt.

Vorsicht: Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die sich nicht oder nicht ordnungsgemäß nach dem BattG als Hersteller angezeigt haben, gelten als Hersteller im Sinne des BattG (und müssten dann selbst ihre Marktteilnahme anzeigen und sich einem Rücknahmesystem anschließen, bevor die Batterien überhaupt angeboten werden dürften). Hier drohen Bußgelder und Abmahnungen.

Darum gilt es für jeden Händler zu prüfen, ob die von ihm angebotenen Batterien in dieser Hinsicht „sauber“ sind.

Insbesondere wenn die Batterien (bzw. Geräte, in denen diese enthalten sind oder denen diese beiliegen) aus Fernost stammen, wird mit Sicherheit kein Hersteller vorliegen, welcher ordnungsgemäß die Marktteilnahme gegenüber dem UBA angezeigt hat.

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Was ändert sich?

Im Folgenden sollen einmal die wichtigsten Änderungen des neuen Rechtsrahmens für Batterien dargestellt werden, soweit diese auch den klassischen Onlinehändler (an welchen sich dieser Artikel richtet), betreffen können.

Konsolidierung der Gesetzgebung zu Batterien

Bislang bilden den diesbezüglichen Rechtsrahmen in Deutschland das BattG und die Batteriegesetz-Durchführungs­verordnung (BattGDV). Letztere regelt derzeit insbesondere die formalen Aspekte der Anzeige der Marktteilnahme und wird neben dem neuen BattG nicht fortbestehen.

Künftig regelt also das neue BattG den deutschen Rechtsrahmen alleine.

Vom UBA zur Stiftung ear

Bisher ist das UBA die für die Hersteller von Batterien maßgebliche Behörde (etwa für die Anzeige der Marktteilnahme).

Ab dem 01.01.2021 wird die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung ear) an die Stelle des UBA treten. Die Stiftung ear wird dabei als gemeinsame Stelle für das neue BattG fungieren.

Vielen Herstellern und Händlern ist die Stiftung ear bereits aus dem Bereich der Elektro- und Elektronikgeräte bekannt, da sich Hersteller solcher Geräte bei dieser Stiftung vor der Marktteilnahme registrieren lassen müssen.

Von der Anzeigepflicht zur Registrierungspflicht

Das BattG in der bisherigen Fassung sieht keine Registrierungspflicht, sondern „nur“ eine Pflicht zur Anzeige der Marktteilnahme vor. Diese erfolgt gegenüber dem UBA und führt nach dem Anschluss an ein Batterie-Rücknahmesystem zur Eintragung in das Batterie-Melderegister des UBA.

Dies ändert sich zum 01.01.2021.

In der neuen Fassung des BattG wird die Anzeigepflicht durch eine vollwertige Registrierungspflicht ersetzt. Dies bedeutet, dass sich Batteriehersteller von da an bei der Stiftung ear als Hersteller zu registrieren haben (ähnlich wie das bereits für Elektro- und Elektronikgeräte der Fall ist). Der jeweilige Hersteller muss damit künftig bei der Stiftung ear einen entsprechenden Registrierungsantrag stellen und abwarten, bis ein entsprechender Registrierungsbescheid ergangen ist, bevor er seine Batterien auf dem Markt bereitstellt.

Aus dem Bereich der Registrierung für Elektro- und Elektronikgeräte ist eine relativ lange Bearbeitungsdauer bei der Stiftung ear bekannt – manchmal bis zu 3 Monate. Dies sollten Hersteller in jedem Fall einkalkulieren und den Registrierungsantrag rechtzeitig stellen.

Denn das Registrierungsverfahren muss erst vollständig durchlaufen werden, bevor die Batterien in den Verkehr gebracht werden. Dies kann u.U. eine Verzögerung von 3 Monaten für den Vertriebsstart bedeuten.

Wichtig: Übergangsfrist für bisher bereits registrierte Hersteller bis zum 01.01.2022

Hersteller, die das Inverkehrbringen von Batterien gemäß den bisherigen gesetzlichen Vorgaben bereits beim Umweltbundesamt angezeigt haben, müssen sie bis spätestens 01.01.2022 bei der Stiftung ear neu registriert sein.

Es besteht für diese Hersteller also eine Übergangsfrist von einem Jahr und die erforderliche Registrierung bei der Stiftung ear kann im Laufe des Jahres 2021 dort nachgeholt werden.

Allerdings sollten solche Hersteller ihre bestehenden Anzeigen bis 31.12.2020 auf Aktualität und Richtigkeit prüfen und bis Jahresende ggf. Änderungen gegenüber dem UBA noch anzeigen, um Wartezeiten ab 2021 beim neuen Ansprechpartner Stiftung ear sowie dort anfallende Gebühren zu vermeiden.

Der „Bestandsschutz“ bis 31.12.2021 gilt nämlich nur dann, wenn keine Änderungen / Aktualisierungen der bestehenden Anzeige der beim UBA bestehenden Anzeige gemacht werden.

Akuten Handlungsbedarf haben dagegen Hersteller, die in Bälde planen, Batterien auf dem Markt bereitzustellen und sich noch nicht beim UBA angezeigt haben.

Für diese empfiehlt es sich, die Anzeige noch in 2020 nach altem Recht gegenüber dem UBA vorzunehmen, um die – vermutlich gerade in der Anfangszeit – langen Wartezeiten bei der Stiftung EAR zu vermeiden. Denn solange die Registrierung dort nicht durch ist, dürfen die Batterien nicht auf den Markt gebracht werden.

Alle „neuen“ Hersteller, die ab dem 01.01.2021 erstmals Batterien am Markt bereitstellen wollen, müssen ohnehin das neue Registrierungsverfahren bei der Stiftung ear durchlaufen.

Aus dem Batterie-Melderegister wird das Herstelleregister bei der Stiftung ear

Durch die Ablösung des UBA wird künftig auch das dortige Batterie-Melderegister ersetzt. Bei der Stiftung ear wird es dann ein Herstellerregister geben, wo die Hersteller nach erfolgter Registrierung eingetragen werden.

Dort können Marktteilnehmer dann die Informationen der registrierten Hersteller einsehen.

Fazit

Die Novellierung des BattG bringt eine Vielzahl von Änderungen mit sich. Diese betreffen jedoch in erster Linie nur Hersteller / Inverkehrbringer von Batterien.

Der klassische Onlinehändler als Vertreiber von Batterien ist nur davon betroffen, wenn er zugleich Hersteller / Inverkehrbringer ist, also die Batterien herstellt / herstellen lässt bzw. importiert bzw. er Batterien von Herstellern vertreibt, die ihre Marktteilnahme nicht ordnungsgemäß angezeigt haben. In letzterem Fall wird der Händler wie ein Hersteller behandelt, mit allen damit verbundenen Pflichten.

Händler, die Batterien einzeln, zusammen mit oder verbaut in Geräten vertreiben sollten daher prüfen, ob die Hersteller dieser Batterien ordnungsgemäß ihre Marktteilnahme beim UBA angezeigt haben. Hierzu können Händler Einsicht beim Batterie-Melderegister des UBA nehmen und prüfen, ob der Hersteller dort eingetragen ist und die Eintragung unter der zutreffenden Marke und Batterieart erfolgt ist. Auch ein Nachfragen beim Hersteller bzw. Großhändler kann hier zur Aufklärung beitragen.

Insbesondere ergeben sich nach dem derzeitigen Stand keine Veränderungen bei den Hinweispflichten der Vertreiber zur Altbatterieentsorgung. Hier ist also von den Händlern weiterhin wie gewohnt zu informieren (siehe Muster für die Erfüllung der Hinweispflichten oben).

Auch für Hersteller, die bereits derzeit ihre Marktteilnahme beim UBA angezeigt haben, sieht das Gesetz eine Übergangsfrist von einem Jahr, also bis zum 01.01.2022 vor, die bisherige Anzeige beim UBA durch eine Registrierung bei der Stiftung ear zu ersetzen. Allerdings gilt dieser Bestandschutz nicht, wenn nach dem 31.12.2020 Änderungen vorgenommen werden müssen an der bestehenden Anzeige.

Neue Hersteller können sich noch bis zum 31.12.2020 nach altem Recht beim UBA anzeigen und müssen ab dem 01.01.2021 bereits die vollständige Registrierung bei der Stiftung ear durchlaufen. Hier drohen erhebliche Wartzeiten von regelmäßig 2-3 Monaten, so dass es vorzugswürdig erscheint bei ohnehin geplantem Markteintritt sich noch vor Ablauf des 31.12.2020 beim UBA nach altem Recht als Hersteller anzuzeigen.

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