Ab 18.08.2025: Bevollmächtigtenpflicht bei Batterieversand in andere EU-Länder

Ab 18.08.2025: Bevollmächtigtenpflicht bei Batterieversand in andere EU-Länder
4 min 5
Beitrag vom: 01.07.2025

Die EU-Batterieverordnung brachte schon im vergangenen Jahr wesentliche Änderungen im EU-Batteriehandel mit sich. Ab dem 18.08.2025 kommt eine Bevollmächtigtenpflicht bei Online-Verkauf ins EU-Ausland hinzu.

Ab 18.08.2025: Bevollmächtigtenpflicht für Händler bei Online-Verkauf ins EU-Ausland

Die EU-Batterieverordnung 2023/1542 gilt seit dem 18.02.2024 und sieht für alle Marktakteure ein voranschreitendes Pflichtenprogramm vor, dessen einzelne Regelungen konsekutiv in den folgenden Jahren in Kraft treten.

In diesem Beitrag stellen wir die EU-Batterieverordnung vor und geben einen Überblick über die Timeline der Neuerungen und die Pflichten der einzelnen Marktakteure

In diesem Artikel hingegen beschäftigen wir uns spezifisch mit den Händlerpflichten nach der EU-Batterieverordnung ab dem 18.08.2025.

Zum 18.08.2025 tritt nun eine neue Pflicht für Online-Batteriehändler mit weitreichenden bürokratischen und finanziellen Konsequenzen in Kraft:

Aus einem Zusammenspiel von Art. 56 Abs. 3, Art. 3 Nr. 47 lit. d der EU-Batterieverordnung und Art. 96 Abs. 2 lit. c ergibt sich, dass jeder Marktakteur (auch Händler), der

  • Batterien/Akkus oder Produkte mit Batterien/Akkus via Fernabsatz (also insbesondere online) in andere EU-Mitgliedsstaaten direkt an Endnutzer verkauft
  • und über keine Niederlassung in diesen Mitgliedsstaaten verfügt,

ab dem 18.08.2025 pro Ziel-Mitgliedsstaat einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen muss.

Gerade für Online-Händler, die regelmäßig nicht über Niederlassungen in anderen EU-Ländern verfügen, bedeutet das:

Händler, die ab dem 18.08.2025

  • Batterien oder Akkus oder
  • Produkte mit Batterien oder Akkus

online oder über andere Fernabsatzwege an Endnutzer in anderen EU-Mitgliedsstaaten verkaufen, müssen ab diesem Zeitpunkt pro Verkaufsland einen nationalen Bevollmächtigten bestellen.

Endnutzer sind sowohl Verbraucher als auch andere Abnehmer, denen Batterien/Akkus oder Produkte mit Batterien/Akkus im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit bereitgestellt werden.

Auch B2B-Verkäufe lösen mithin die Bevollmächtigungspflicht aus, wenn die verkauften Produkte für den Eigengebrauch des Abnehmers bestimmt sind.

Nur B2B-Verkäufe zum Zwecke des Weitervertriebs bleiben von den Bevollmächtigtenpflichten ausgenommen.

Diese Bevollmächtigung soll die lückenlose Einhaltung der Registrierungs- und Lizenzierungspflichten in den jeweiligen Mitgliedsstaaten sicherstellen.

Banner Unlimited Paket

Umsetzung in Deutschland

Da die Pflicht zur Bevollmächtigtenbestellung direkt aus der EU-Batterieverordnung hervorgeht, muss sie nicht in nationales Recht umgesetzt werden, um Gütligkeit zu erlangen.

Im Rahmen einer geplanten Novelle des deutschen Batteriegesetzes enthält der aktuelle Referentenentwurf (Stand 06/2025) aber eine entsprechende Verpflichtung in § 37 Abs. 2 zu Klarstellungszwecken:

Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, haben einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 und Teil 2 dieses Gesetzes zu beauftragen.
Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung erfolgt im eigenen Namen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen. Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.

Die aktuell noch zu konsolidierende deutsche Regelung weicht im derzeitigen Entwurf von der Verordnungsvorgabe ab, indem sie alle Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland erfassen will und den Fernabsatzverkauf nicht zum pflichtauslösenden Kriterium macht.

Das Wichtigste in Kürze

Händler und andere Marktakteure, die

  • Batterien/Akkus oder Produkte mit Batterien/Akkus im Lieferumfang an Endnutzer in anderen EU-Mitgliedsstaaten via Fernabsatz (etwa online) verkaufen
  • und keine Niederlassung(en) in den Zielländern haben,

müssen ab dem 18.08.2025 pro EU-Zielland einen Bevollmächtigten benennen und diesen mit batteriegesetzlichen Registrierungs- und Lizenzierungspflichten beauftragen.

Diese Pflicht gilt unabhängig von der Unternehmensgröße und ab dem ersten Auslandsverkauf.

Weil es keiner nationalen Umsetzungsregelungen bedarf, sollten betroffene Händler und andere Marktakteure die Beauftragung und Bestellung eines bevollmächtigten frühzeitig planen, um ab dem 18.08.2025 entsprechend pflichtkonform international verkaufen zu können.

Ohne diese Beauftragung von Bevollmächtigten pro Mitgliedsstaat, in denen keine eigene Niederlassung existiert, dürfen Händler und andere Marktakteure Batterien/Akkus und Produkte mit Batterien/Akkus im Lieferumfang nicht mehr via Fernabsatz an Endnutzer in anderen Mitgliedsstaaten abgeben.

Eine derartige Bevollmächtigtenpflicht wird auch nach künftigem Verpackungsrecht für Verpackungen eingeführt, die Händler ins EU-Ausland versenden.

Es darf stark bezweifelt werden, dass diese Bevollmächtigtenpflichten der Realisierung eines einheitlichen, bürokratieentlasteten und hürdenfreien Binnenmarkts zuträglich sind.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: AlexLMX / Shutterstock.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

5 Kommentare

D
Dieter Busch 14.07.2025, 15:14 Uhr
mobitech21
heist das ich muss in jeden EU land sind bei mir ca 18 Länder einen Bevollmächtigten haben / bezahlen . auch wenn ich nur Drop shipping mache. Wenn dem so ist kann ich ja am 18.8 den laden dicht machen.
H
Hilarion 07.07.2025, 14:20 Uhr
Einfach keine Batterie mitschicken?
Hallo,

wenn ich das richtig verstanden habe, dann wäre es die einfachste Lösung, keine Batterie im Lieferumfang des Gerätes mitzuschicken.
Dann würde man sich die Ernennung von Bevollmächtigten sparen.

Richtig?

Danke für Eure Bestätigung meiner Lösungsidee
W
Wolfgang Saul 07.07.2025, 14:06 Uhr
Kriminelle Energie?
Man wird aufgefordert, für die Verpackungsentsorgung einen Bevollmächtigten zu nennen. Der kostet 420,- € im Jahr.
Um ihn beauftragen zu können, muss man ein notarielles Identverfahren durchlaufen. Kosten: Zufällig ebenfalls 420,- €.
Nach 7 Monaten teilt der Bevollmächtigte mit, dass er nicht mehr zur Verfügung steht und man einen anderen beauftragen soll. Natürlich wieder mit kostenpflichtigem Identverfahren. Fazit: Tschüss Auslandsversand. So sieht der Handel in der EU 2025 aus. Da könnte Trump auch nicht schlimmer sein.
c
Cf 02.07.2025, 06:35 Uhr
Mathe 6 - setzen
Ich glaube die EU benötigt mal ein paar Abgeordnete die Grundschulkenntnisse in Mathematik mitbringen.
Ein 2-Personen Unternehmen das sich kaum über Wasser halten kann soll also künftig pro EU-Land 3 Beauftragte Personen bezahlen?
1 x Beauftragte für Verpackungsverordnung
1 x Beauftragte für Batterieverordnung
1 x Beauftragte für Textilentsorgung (künftig)

Wie soll sich das gleich nochmal rechnen?
2-Personen beschäftigen dann in 27 Mitgliedsstaaten 81 Beauftragte Personen für eine Hand voll Pakete... Ne, is klar.
c
Cf 02.07.2025, 05:52 Uhr
Hier - euer Sargnagel
Kleinstunternehmen mit 2 Personen - wir können in kein EU-Land mehr schicken, denn alleine die Kosten für die Verpackungsbevollmächtigten übersteigen die Bruttoerlöse im EU-Ausland. Jetzt noch ein weiterer Bevollmächtigter?
Warum verbietet die EU nicht einfach den grenzüberschreitenden Handel für Kleinstunternehmen, dann würde sie sich die zahllosen Verordnungen sparen - oder ist das ein Spiel auf das gewettet wird, wie lange wie viele noch durchhalten bevor sie ihr Geschäft schließen und lieber zum Amt gehen und sich vom Staat bezahlen lassen?
Pures Unverständnis...

Beiträge zum Thema

Online-Informationspflicht über Batterie-Registrierung?
(14.08.2024, 13:05 Uhr)
Online-Informationspflicht über Batterie-Registrierung?
EU-Batterieverordnung: FAQ zu den neuen Händlerpflichten ab dem 18.08.2024
(25.07.2024, 10:05 Uhr)
EU-Batterieverordnung: FAQ zu den neuen Händlerpflichten ab dem 18.08.2024
Neue Pflichten für Marktakteure im Handel mit Batterien
(30.01.2024, 16:31 Uhr)
Neue Pflichten für Marktakteure im Handel mit Batterien
Rechtliche Pflichten beim Verkauf von Batterien und Produkten mit Batterien
(18.01.2021, 14:13 Uhr)
Rechtliche Pflichten beim Verkauf von Batterien und Produkten mit Batterien
Batteriegesetz: Ab 01.01.2021 wichtige Neuerungen (z.B. Registrierungspflicht)
(23.11.2020, 08:34 Uhr)
Batteriegesetz: Ab 01.01.2021 wichtige Neuerungen (z.B. Registrierungspflicht)
Muss ich meine UBA-Melderegisternummer (Batterieregister) online angeben?
(16.03.2020, 15:40 Uhr)
Muss ich meine UBA-Melderegisternummer (Batterieregister) online angeben?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei