Ab 18.08.2025: Bevollmächtigtenpflicht bei Batterieversand in andere EU-Länder

Die EU-Batterieverordnung brachte schon im vergangenen Jahr wesentliche Änderungen im EU-Batteriehandel mit sich. Ab dem 18.08.2025 kommt eine Bevollmächtigtenpflicht bei Online-Verkauf ins EU-Ausland hinzu.
Ab 18.08.2025: Bevollmächtigtenpflicht für Händler bei Online-Verkauf ins EU-Ausland
Die EU-Batterieverordnung 2023/1542 gilt seit dem 18.02.2024 und sieht für alle Marktakteure ein voranschreitendes Pflichtenprogramm vor, dessen einzelne Regelungen konsekutiv in den folgenden Jahren in Kraft treten.
In diesem Beitrag stellen wir die EU-Batterieverordnung vor und geben einen Überblick über die Timeline der Neuerungen und die Pflichten der einzelnen Marktakteure
In diesem Artikel hingegen beschäftigen wir uns spezifisch mit den Händlerpflichten nach der EU-Batterieverordnung ab dem 18.08.2025.
Zum 18.08.2025 tritt nun eine neue Pflicht für Online-Batteriehändler mit weitreichenden bürokratischen und finanziellen Konsequenzen in Kraft:
Aus einem Zusammenspiel von Art. 56 Abs. 3, Art. 3 Nr. 47 lit. d der EU-Batterieverordnung und Art. 96 Abs. 2 lit. c ergibt sich, dass jeder Marktakteur (auch Händler), der
- Batterien oder Produkte mit Batterien via Fernabsatz (also insbesondere online) in andere EU-Mitgliedsstaaten direkt an Endnutzer verkauft
- und über keine Niederlassung in diesen Mitgliedsstaaten verfügt,
ab dem 18.08.2025 pro Ziel-Mitgliedsstaat einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen muss.
Gerade für Online-Händler, die regelmäßig nicht über Niederlassungen in anderen EU-Ländern verfügen, bedeutet das:
Händler, die ab dem 18.08.2025 Batterien oder Produkte mit Batterien online oder über andere Fernabsatzwege an Endnutzer in anderen EU-Mitgliedsstaaten verkaufen, müssen ab diesem Zeitpunkt pro Verkaufsland einen nationalen Bevollmächtigten bestellen.
Endnutzer sind sowohl Verbraucher als auch andere Abnehmer, denen Batterien oder Produkte mit Batterien im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit bereitgestellt werden.
Auch B2B-Verkäufe lösen mithin die Bevollmächtigungspflicht aus, wenn die verkauften Produkte für den Eigengebrauch des Abnehmers bestimmt sind.
Nur B2B-Verkäufe zum Zwecke des Weitervertriebs bleiben von den Bevollmächtigtenpflichten ausgenommen.
Diese Bevollmächtigung soll die lückenlose Einhaltung der Registrierungs- und Lizenzierungspflichten in den jeweiligen Mitgliedsstaaten sicherstellen.
Umsetzung in Deutschland
Da die Pflicht zur Bevollmächtigtenbestellung direkt aus der EU-Batterieverordnung hervorgeht, muss sie nicht in nationales Recht umgesetzt werden, um Gütligkeit zu erlangen.
Im Rahmen einer geplanten Novelle des deutschen Batteriegesetzes enthält der aktuelle Referentenentwurf (Stand 06/2025) aber eine entsprechende Verpflichtung in § 37 Abs. 2 zu Klarstellungszwecken:
Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, haben einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 und Teil 2 dieses Gesetzes zu beauftragen.
Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung erfolgt im eigenen Namen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen. Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.
Die aktuell noch zu konsolidierende deutsche Regelung weicht im derzeitigen Entwurf von der Verordnungsvorgabe ab, indem sie alle Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland erfassen will und den Fernabsatzverkauf nicht zum pflichtauslösenden Kriterium macht.
Das Wichtigste in Kürze
Händler und andere Marktakteure, die
- Batterien oder Produkte mit Batterien im Lieferumfang an Endnutzer in anderen EU-Mitgliedsstaaten via Fernabsatz (etwa online) verkaufen
- und keine Niederlassung(en) in den Zielländern haben,
müssen ab dem 18.08.2025 pro EU-Zielland einen Bevollmächtigten benennen und diesen mit batteriegesetzlichen Registrierungs- und Lizenzierungspflichten beauftragen.
Diese Pflicht gilt unabhängig von der Unternehmensgröße und ab dem ersten Auslandsverkauf.
Weil es keiner nationalen Umsetzungsregelungen bedarf, sollten betroffene Händler und andere Marktakteure die Beauftragung und Bestellung eines bevollmächtigten frühzeitig planen, um ab dem 18.08.2025 entsprechend pflichtkonform international verkaufen zu können.
Ohne diese Beauftragung von Bevollmächtigten pro Mitgliedsstaat, in denen keine eigene Niederlassung existiert, dürfen Händler und andere Marktakteure Batterien und Produkte mit Batterien im Lieferumfang nicht mehr via Fernabsatz an Endnutzer in anderen Mitgliedsstaaten abgeben.
Eine derartige Bevollmächtigtenpflicht wird auch nach künftigem Verpackungsrecht für Verpackungen eingeführt, die Händler ins EU-Ausland versenden.
Es darf stark bezweifelt werden, dass diese Bevollmächtigtenpflichten der Realisierung eines einheitlichen, bürokratieentlasteten und hürdenfreien Binnenmarkts zuträglich sind.
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