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Gilt die Impressumspflicht auch für Newsletter?

03.03.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Gilt die Impressumspflicht auch für Newsletter?

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Impressum" veröffentlicht.

Die IT-Recht Kanzlei wird häufig mit der Überprüfung gewerblicher Internetpräsenzen beauftragt. In diesem Rahmen zeigt sich in fast 50 % aller Fälle, dass die dort angebotenen (Werbe)-Newsletter nicht einmal den grundlegendsten rechtlichen Anforderungen genügen. Dies fängt schon damit an, dass die meisten der überprüften Newsletter kein Impressum enthalten – ein abmahnträchtiger Fehler, der schnell teuer zu stehen kommen kann.

„Schnitzer”, welche die Pflicht zur Ausweisung eines Impressums betreffen, sind zudem besonders ärgerlich, da sie schlicht überflüssig sind. Seit Jahren kann nun schon als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass Internetpräsenzen (und gerade die mit einem „geschäftsmäßigem” Bezug”) ein Impressum enthalten müssen. Sehr viel weniger bekannt ist leider jedoch, dass auch Newsletter die sich aus § 6 des Teledienstegesetzes ergebenden Vorgaben zu erfüllen haben.

So unterwirft § 6 TDG alle Anbieter „geschäftsmäßiger Teledienste” einem Katalog zu beachtender Informationspflichten. Der Begriff „geschäftsmäßige Teledienste” meint damit bestimmte Dienste im Internet, bei denen ein wirtschaftliches Interesse vorliegt. Dies ist jedoch gerade bei Newsletter eines Online-Shops der Fall, da es letztendlich um die Präsentation von Waren bzw. entsprechender Werbung geht mit dem Ziel, den Absatz weiter zu stimulieren.

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Folgende zwingend zu treffenden Angaben müssen also auch Newsletter enthalten:

1. Name und Anschrift des E-Commerce Anbieters, Schnelle Kontaktaufnahme

Der Anbieter hat seinen kompletten Namen bzw. die vollständige Firmenbezeichnung inklusive Rechtsformzusatz anzugeben. Darüber hinaus müssen Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ort angegeben werden. Die Angabe eines Postfachs genügt dabei gerade nicht. Der Sitz juristischer Personen und Personenvereinigungen ist anzugeben. Zudem hat der Anbieter eine schnelle Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Die Gesetzesbegründung versteht darunter insbesondere die Angabe der Telefonnummer, Faxnummer, und E-Mail-Adresse.

2. Vertretungsberechtigter

Handelt es sich beim Anbieter um eine juristische Person, Personengesellschaft oder eines sonstigen Personenzusammenschlusses, hat die Angabe des Vertretungsberechtigten zwingend zu erfolgen.

3. Aufsichtsbehörde, Register und Registernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Die zuständige Aufsichtsbehörde nebst Kontaktdaten ist für den Fall aufzuführen, dass die Tätigkeit des E-Commerce Anbieters der behördlichen Zulassung bedarf. Wenn der Anbieter im Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, so ist das entsprechende Register zu benennen und die Registernummer anzugeben. Falls vorhanden ist auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.

4. Weitere Pflichten für besondere Berufsgruppen

Zuletzt bestehen für besondere Berufsgruppen zusätzliche Informationspflichten. So müssen z.B. die jeweiligen Berufsordnungen (s. § 6 Nr. 5c TDG) angegeben werden.

Übrigens: Auch nach dem bald in Kraft tretenden Telemediengesetz wird sich in diesem Bereich nichts ändern. So weist die entsprechende Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf hin, dass unter dem Begriff „Telemediendieste” eben auch „die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren-/Dienstleistungsangebote mit elektronischer Post (z. B. Werbe-Mails)” gemeint ist.

§ 5 des neuen Telemediengesetzes (TMG) wird dabei die allgemeinen Informationspflichten der Diensteanbieter enthalten, die derzeit in § 6 TDG geregelt sind. Diese werden unverändert übernommen. Zwar enthält § 5 TMG die Ergänzung, dass es sich bei den geschäftsmäßigen Telemedien um solche handeln muss, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden wobei das Merkmal der Entgeltlichkeit eine wirtschaftliche Gegenleistung voraussetzt. Damit unterliegen jedoch alle Telemedien, die mit dem Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden, den Informationspflichten des Telemediengesetzes - und somit eben auch der Newsletter eines Online-Shops.

Hinweis: Es ist dem jeweiligen Anbieter überlassen, ob er das Impressum vollständig in seinem Newsletter ausschreiben möchte, oder ob er mittels eines Links auf sein Impressum verweisen möchte – und zwar deutlich und leicht erkennbar.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
derateru / PIXELIO

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2 Kommentare

M
Marko 08.07.2014, 14:50 Uhr
Impressumspflicht für ein Forschungsprojekt?
Zu allererst, danke für diesen tollen Artikel. Dadurch war es mir erstmalig möglich einen Gesamtüberblick zum Thema "Impressumspflicht für Newsletter" zu bekommen. Doch eine Frage konnte mir Ihr Artikel leider nicht beantworten. Was muss explizit im Impressum stehen bei einem noch vorerst nicht Kommerziellem Produkt? Genauer gesagt, befindet sich dieses Projekt noch in der Forschungsphase und eine Firma / Start-up existiert noch nicht.
marko.barleben@th-wildau.de
J
Jutta Hartmann 20.06.2012, 21:59 Uhr
Danke
Vielen Dank für Ihre freundliche Bereitstellung wichtiger rechtlicher Informationen. Heute habe ich Ihre Seite genutzt und in aller Übersichtlichkeit alle notwendigen Informationen zur Rechssicherheit meines newsletters erhalten - Vielen Dank!

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