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Pflichtangaben & Formvorgaben - Impressum

Geschäftsbezeichnung für Einzelunternehmer: erlaubt?

Immer wieder erreicht uns die Fragestellung, ob auch ein Online-Händler, der als Einzelunternehmer tätig ist, eine Geschäftsbezeichnung führen darf. Oder führt eine solche Geschäftsbezeichnung bei „one-man-shows“ den Verkehr in die Irre?

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Telefonnummer im Impressum erforderlich?

Ein vollständiges Impressum ist für die Rechtskonformität jedes geschäftsmäßigen Internetauftritts elementar. Doch setzt die Vollständigkeit zwingend die Angabe einer Telefonnummer voraus?

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Genügt die Angabe einer virtuellen Geschäftsadresse im Impressum?

Ein Verzicht auf den Schutz der Privatadresse kann gravierende Folgen haben, wie unter anderem Drohbriefe an Blogger eindrucksvoll belegen. Abhilfe versprechen Anbieter sog. „virtueller Geschäftsadressen“. Genügt die Angabe einer „virtuellen Adresse“ im Impressum?

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Impressumpflicht für Dienstleistungserbringer im Internet

Ein vollständiges Impressum ist für jeden geschäftsmäßigen Internetauftritt Pflicht. Für Online-Händler gilt insoweit das Telemediengesetz, für Online-Dienstleister zusätzlich die Dienstleistungsinformationsverordnung. Enstehen dadurch erweiterte Impressumspflichten?

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Neue Informationspflichten ab dem 01.02.2017 für AGB und Impressum

Exklusiv für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt allen Online-Händler, die mit Verbrauchern (B2C) Geschäfte tätigen, ab dem 01.02.2017 in den AGB sowie dem Impressum darüber zu informieren, ob an einer alternativen Streitbeilegung teilgenommen wird oder eben nicht. Lesen Sie hierzu die aktuelle Handlungsanleitung der IT-Recht Kanzlei.

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Mustergültig: Impressumsvorlagen in 11 Sprachen

Exklusiv für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Das braucht nun wirklich jeder Online-Händler - ein abmahnsicheres Impressum. Und das ist je nach Rechtsform gar nicht so leicht zu erstellen. Wir stellen unseren Mandanten Impressum-Mustervorlagen für die gängigsten Rechtsformen zur Verfügung, selbstverständlich auch mit den Infos zur Streitschlichtung in jeweiliger Landessprache. Und das nicht nur auf Deutsch, sondern übersetzt in insgesamt 11 verschiedenen EU-Sprachen. Für einen rechtssicheren eu-weiten Handel.

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Website-Impressum für in das Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmer in Österreich

Im österreichischen Recht gibt es mehrere Gesetze, die Inhalte der Impressumspflicht für Websites regeln. Für Online-Händler, die als Einzelunternehmer agieren, gilt dabei, dass unterschieden werden muss zwischen in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmen und nicht eingetragenen Gewerbetreibenden. Für die erstgenannten gilt zunächst das Unternehmensgesetzbuch (UGB), auf welches die Gewerbeordnung in § 63 Abs.3 auch ausdrücklich verweist. Daneben müssen das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und das Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAAG) für Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher, das Mediengesetz (MedienG) hinsichtlich des Website-Inhaltes und das E-Commerce-Gesetz (ECG) für kommerzielle Websites beachtet werden.

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Darf die Telefonnummer im Impressum auch eine Handynummer sein?

Wer ein Telemedium geschäftsmäßig und nicht nur zu rein privaten Zwecken nutzt, hat nach §5 Abs. 1 TMG zwingend eine Anbieterkennzeichnung vorzunehmen. Allerdings sind die konkrete Art und der Umfang der vom Gesetz vorgesehenen Pflichtangaben innerhalb des Impressums teilweise wenig eindeutig formuliert. Insbesondere die notwendigen Angaben zur elektronischen Kontaktaufnahme treiben viele Online-Anbieter um. Die heutige Frage des Tages behandelt deshalb, ob eine im Impressum angeführte Rufnummer auch eine Mobilfunknummer sein darf.

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