Hauptnavigation überspringen
Streitschlichtung

Streit mit Verbrauchern: Diese Informationspflicht gilt nach wie vor!

Streit mit Verbrauchern: Diese Informationspflicht gilt nach wie vor!
4 min
Beitrag vom: 25.01.2017
Aktualisiert: 12.11.2025

Online-Händler sind nach wie vor dazu verpflichtet, Verbraucher im Streitfall über die Möglichkeit der alternativen Streitbeilegung zu informieren. Wir zeigen, wann diese Pflicht greift und wer davon betroffen ist.

Um welche Informationspflicht geht es nach dem VSBG?

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) enthält zwei eigenständige Informationspflichten.

So müssen Unternehmer

  • auf ihrer Website (z. B. im Impressum) und in ihren AGB angeben, ob sie zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet sind.
  • nach Entstehen einer Streitigkeit mit einem Verbraucher, diesen in Textform (z. B. per E-Mail) über die eigene Teilnahmebereitschaft bzw. -pflicht informieren.

Beide Pflichten gelten nebeneinander.

Banner Starter Paket

Nicht verwechseln: VSBG-Informationspflichten und abgeschaltete OS-Plattform

Viele Händler verwechseln die Informationspflichten nach dem VSBG, um die es in diesem Beitrag geht, mit dem früher vorgeschriebenen Hinweis auf die europäische Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform).

Die Pflicht zur Verlinkung auf die OS-Plattform – begründet durch die ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 – ist jedoch zum 20. Juli 2025 entfallen, da die Plattform selbst dauerhaft abgeschaltet wurde.

Aber: Die hier thematisierten Informationspflichten nach dem VSBG (§§ 36 und 37) gelten weiterhin uneingeschränkt.

Für wen gilt die Informationspflicht und für wen nicht?

Die Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung nach dem VSBG beruhen auf § 36 VSBG und gelten nicht für alle Unternehmen gleichermaßen.

Wer ist zur Information verpflichtet?

Die Pflicht gilt für Unternehmer (§ 14 BGB) , die

  • eine Website unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, und
  • Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) schließen.

Typischerweise betroffen sind also Online-Händler, die Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten – egal, ob über einen eigenen Shop, eine Plattform (z. B. eBay, Etsy, Amazon) oder eine andere Website.

Wann entfällt die Informationspflicht?

Von der Pflicht ausgenommen sind gemäß § 36 Abs. 3 VSBG Unternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben.

Diese Ausnahme betrifft nur die Pflicht zur Erklärung der Teilnahmebereitschaft (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG).

Wenn Sie verpflichtet sind oder sich vertraglich verpflichtet haben, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, müssen Sie dennoch die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle angeben (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG).

Ebenfalls nicht betroffen sind:

  • Reine B2B-Unternehmen, die ausschließlich an gewerbliche Kunden verkaufen (keine Verbraucherverträge).
  • Unternehmen ohne Website und ohne AGB
  • Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handeln.
  • Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, die sich ausschließlich an ausländische Verbraucher richten.

Wo muss online informiert werden?

Die nach § 36 VSBG erforderlichen Informationen müssen gemäß § 36 Abs. 2 VSBG

  • auf Ihrer Website erscheinen (idealerweise in Ihrem Impressum), wenn Sie eine Website unterhalten, und
  • in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitgestellt werden, wenn Sie AGB verwenden.

Wann greift die Informationspflicht im Streitfall?

Die Informationspflicht greift, wenn nach Entstehen einer Streitigkeit zwischen Ihnen (als Unternehmer) und dem Verbraucher keine Einigung erzielt werden konnte.

Wie ist der Verbraucher im Streitfall zu informieren?

Sie müssen den Verbraucher in Textform (z. B. per E-Mail) darüber informieren, ob Sie

  • bereit oder
  • verpflichtet sind,

an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Sind Sie zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so haben Sie den Verbraucher auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von Anschrift und Webseite hinzuweisen.

Die Pflichtinformation muss in Textform übermittelt werden – z. B. per E-Mail, Fax oder Brief. Aus Nachweis- und Praktikabilitätsgründen empfiehlt sich die Versendung per E-Mail.

Welchen Inhalt muss die Pflichtinformation haben?

Je nachdem, ob Sie an alternativen Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilnehmen wollen bzw. verpflichtet sind, verwenden Sie bitte den für Sie zutreffenden Hinweis.

Achtung: Es kann nur ein (!) Hinweis für Sie zutreffend sein! Bitte unterscheiden Sie daher, ob Sie

  • nicht an einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen möchten.
  • bereit sind, grundsätzlich an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
  • sich vertraglich verpflichtet haben, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

Wir empfehlen unseren Mandanten generell nicht freiwillig an alternativen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen! Grund: Die hohen Kosten, die Sie zu tragen hätten.

Musterformulierungen für Ihre Informationspflicht

Nachstehend die Musterformulierungen zur Erfüllung Ihrer Informationspflicht:

IT-Recht Kanzlei

Exklusiv-Inhalt für Mandanten

Noch kein Mandant?

Ihre Vorteile im Überblick
  • Wissensvorsprung
    Zugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
  • Schutz vor Abmahnungen
    Professionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
  • Monatlich kündbar
    Schutzpakete mit flexibler Laufzeit
Laptop
Ab
5,90 €
mtl.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: Markus Mainka / shutterstock.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei