Handlungsanleitung - Umsetzung der neuen Informationspflicht nach Streitentstehung mit Verbrauchern gemäß § 37 VSBG
News vom 25.01.2017, 14:02 Uhr |
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Exklusiv für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Ab dem 01.02.2017 haben Online-Händler, die mit Verbrauchern Geschäfte machen, ihre Kunden im Falle einer Streitigkeit mit bestimmten Pflichtinformationen zur alternativen Streitbeilegung zu versorgen. Diese Pflicht gilt grundsätzlich und unabhängig davon, ob der jeweilige Händler überhaupt zur Teilnahme an alternativen Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist. Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten ab sofort eine einfache Handlungsanleitung + rechtssichere Formulierungsmuster zur Verfügung.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Welche neue Informationspflicht besteht ab dem 01.02.2017?
- 2. Wie sollte der Hinweis zur Verfügung gestellt werden?
- 3. Wann ist der Hinweis zu versenden?
- 4. Wie muss die Pflichtinformation an den Verbraucher aussehen?
- a) Muster 1: Sie lehnen die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren ab
- b) Muster 2: Sie sind zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren bereit
- c) Muster 3: Sie sind zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vertraglich verpflichtet
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© Markus Mainka - Fotolia.com
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