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Webshop-Betreiber nicht identisch mit Verkäufer – Was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten?

02.10.2023, 09:09 Uhr | Lesezeit: 7 min
Webshop-Betreiber nicht identisch mit Verkäufer – Was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten?

Beim Verkauf von Waren über einen eigenen Online-Shop (kein Online-Marktplatz) ist der im Impressum genannte Betreiber des Online-Shops üblicherweise identisch mit dem Verkäufer, verkauft also in eigenem Namen über den von ihm selbst betriebenen Online-Shop. In der Praxis kann es aber auch die Konstellation geben, dass der im Impressum genannte Betreiber des Online-Shops nicht identisch mit dem Verkäufer ist, die im Shop angebotenen Waren also von einer anderen Person/Firma veräußert werden. Was bei dieser Konstellation aus rechtlicher Sicht zu beachten ist, erläutern wir im folgenden Beitrag.

I. Unterschiedliche Verkaufsmodelle im Online-Handel

Im Online-Handel sind unterschiedliche Verkaufsmodelle denkbar, aus denen sich jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben können.

1) Klassisches Online-Shop-Modell

Beim klassischen Online-Shop-Modell sind Betreiber und Verkäufer identisch und der Verkäufer verkauft seine Waren in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.

2) Kommissions-Modell

Das Kommissionsmodell entspricht weitgehend dem klassischen Online-Shop-Modell, wobei der Verkäufer dabei (auch) Waren anderer Anbieter in eigenem Namen verkauft. Der Verkauf erfolgt insoweit jedoch nicht auf eigene, sondern auf fremde Rechnung, wobei der Verkäufer im Erfolgsfall üblicherweise eine Provision vom jeweiligen Auftraggeber erhält.

Zwischen Verkäufer und Auftraggeber wird im Innenverhältnis in der Regel ein Kommissionsvertrag geschlossen, welcher die Rechte und Pflichten aus dem Kommissionsverhältnis regelt. Gegenüber dem Kunden tritt lediglich der Verkäufer in Erscheinung, welcher auch für die Vertragsabwicklung und evtl. Gewährleistungsfälle zuständig ist. Die Identität des jeweiligen Auftraggebers wird dem Kunden in der Regel nicht offengelegt. Dieser muss sich im Falle von Leistungsstörungen also immer direkt an den Verkäufer wenden.

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3) Marktplatz-Modell

Beim klassischen Marktplatz-Modell stellt der Betreiber des Marktplatzes lediglich die technische Infrastruktur für die Nutzer des Marktplatzes bereit und wird nicht selbst Vertragspartei der zwischen den Nutzern über den Marktplatz geschlossenen (Kauf-)Verträge. Die Identität des jeweiligen Verkäufers wird offengelegt und nur dieser wird Vertragspartei des zwischen Verkäufer und Kunde geschlossenen (Kauf-)Vertrages. Der Betreiber fungiert lediglich als Vermittler zwischen Verkäufer und Kunde. Je nach Abrechnungsmodell erhält der Marktplatzbetreiber für die technische Bereitstellung des Marktplatzes in der Regel eine fixe und/oder erfolgsabhängige Vergütung vom Verkäufer.

In einigen Fällen nutzt der Marktplatzbetreiber seinen Marktplatz auch selbst als Verkäufer und nimmt somit eine Doppelrolle ein. Soweit der Marktplatzbetreiber selbst als Verkäufer fungiert, gelten für ihn im Verhältnis zum Kunden dieselben rechtlichen Anforderungen, wie für andere Verkäufer.

4) Stellvertretung

Neben den vorgenannten Modellen ist auch die Konstellation denkbar, dass der Betreiber des Online-Shops den Verkäufer vertritt, also in dessen Namen und auf dessen Rechnung Verträge mit Kunden abschließt. In diesem Fall wird die Identität des Verkäufers offengelegt und es wird klargestellt, dass die Verträge insoweit ausschließlich mit dem Verkäufer zustande kommen. Hierfür benötigt der Betreiber eine entsprechende Vertretungsmacht, die ihm üblicherweise im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Verkäufer eingeräumt wird.

II. Rechtliche Anforderungen bei Personenverschiedenheit von Betreiber und Verkäufer

Ist der im Impressum genannte Betreiber des Online-Shops nicht (immer) identisch mit dem Verkäufer kann es sich – je nach konkreter Ausgestaltung - insoweit entweder um ein Marktplatz-Modell oder um eine Stellvertretung handeln. Hieraus ergeben sich die nachfolgenden Anforderungen für den Betreiber des Online-Shops:

1) Offenlegung der Identität des Verkäufers

In jedem Fall muss die abweichende Identität des (jeweiligen) Verkäufers offengelegt werden, damit für den Kunden ersichtlich ist, mit wem er den Vertrag abschließt. Fehlt es an einem transparenten Hinweis hierzu, kann der Kunde davon ausgehen, dass die im Impressum des Online-Shops genannte Person/Firma auch als Verkäufer fungiert. Aus Transparenzgründen würde es jedoch nicht genügen, die abweichende Identität des Verkäufers beispielsweise erst im elektronischen Bestellprozess des Online-Shops oder gar erst an dessen Ende offenzulegen. Vielmehr muss für den Kunden von Beginn an ersichtlich sein, wer ggf. sein Vertragspartner ist. Daher müsste bereits im jeweiligen Angebot im Online-Shop auf die abweichende Identität des Verkäufers hingewiesen werden, damit der Kunde dies bei seiner Kaufentscheidung berücksichtigen kann. Zudem müsste im elektronischen Bestellprozess, spätestens auf der finalen Bestellseite, erneut auf die abweichende Identität des Verkäufers hingewiesen werden.

2) Anpassung der Rechtstexte im Online-Shop

Neben der Offenlegung der Identität des Verkäufers kann auch eine Anpassung der Rechtstexte im Online-Shop erforderlich sein.

a) Impressum

Das Impressum dient zur Information darüber, wer der rechtlich Verantwortliche des Online-Shops ist. Dies muss nicht zwingend immer auch der Verkäufer sein. Auch der Betreiber des Online-Shops, der nicht mit dem Verkäufer identisch ist, kann rechtlich verantwortlich im Sinne des § 5 TMG sein.

Allerdings spricht der erste Anschein dafür, dass der im Impressum genannte Verantwortliche auch der Verkäufer ist, mit dem der Kunde ggf. einen Vertrag abschließt. Vor diesem Hintergrund kann es zweckmäßig sein, bereits im Impressum darauf hinzuweisen, dass Betreiber und Verkäufer nicht identisch sind und dass der Kaufvertrag im Falle einer Bestellung über den Online-Shop ggf. mit einer anderen Person/Firma zustande kommt.

Wird der Online-Shop lediglich für einen abweichenden Verkäufer betrieben, kann es zweckmäßig sein, diesen bereits im Impressum ausdrücklich zu benennen, wobei diese Angaben zwecks Übersichtlichkeit erst unter den Angaben für den Verantwortlichen gemäß § 5 TMG erfolgen sollten.

Beispiel:

Anbieter gemäß § 5 TMG:

Musterfirma GmbH
Musterstraße 5
80339 Musterstadt
(…)

Hinweis: Der vorgenannte Anbieter ist nicht identisch mit dem Verkäufer. Für den Inhalt der in diesem Online-Shop dargestellten Angebote ist der (jeweilige) Verkäufer verantwortlich. Kaufverträge, die ggf. über diesen Online-Shop abgeschlossen werden, kommen ausschließlich mit dem (jeweiligen) Verkäufer zustande. Die Identität des (jeweiligen) Verkäufers ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.

b) Datenschutzerklärung

In der Datenschutzerklärung muss der datenschutzrechtlich Verantwortliche über Umfang und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Online-Shop informieren. Sind Betreiber und Verkäufer nicht identisch, kann es zu einer Verarbeitung von Daten durch unterschiedliche Personen/Firmen kommen. In diesem Zusammenhang muss aus rechtlicher Sicht geklärt werden, wer überhaupt datenschutzrechtlich Verantwortlicher ist (ggf. kommt auch eine gemeinsame Verantwortlichkeit in Betracht) und wer welche Daten zu welchen Zwecken verarbeitet. Dabei wird der technische Betreiber des Online-Shops im Zweifel andere Daten zu anderen Zwecken verarbeiten als der Verkäufer, der personenbezogene Daten in erster Linie zur Vertragsabwicklung verarbeitet.

Diese Besonderheiten müssen in der Datenschutzerklärung für den Online-Shop berücksichtigt werden. Dabei kann es unter Umständen auch zweckmäßig sein, zwei unterschiedliche Datenschutzerklärungen vorzuhalten, eine aus der Sicht des Betreibers und eine aus der Sicht des Verkäufers, wobei sich diese inhaltlich nicht widersprechen dürften.

c) AGB

Sind Betreiber und Verkäufer eines Online-Shops nicht identisch und soll ausschließlich der Verkäufer Partei des Kaufvertrages mit dem Kunden werden, muss dies auch in den AGB berücksichtigt werden, die im Online-Shop ggf. verwendet werden. Darin müsste für Bestellungen über den Online-Shop nachvollziehbar geregelt werden, wie und mit wem ggf. ein Kaufvertrag geschlossen wird und wem gegenüber der Kunde im Falle von Leistungsstörungen Rechte geltend machen kann.

d) Widerrufsbelehrung

Bei Verträgen mit Verbrauchern, die über einen Online-Shop geschlossen werden, muss der Unternehmer zusätzlich über ein ggf. bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht des Verbrauchers belehren. Darin muss u. a. auch darüber informiert werden, an wen der Widerruf zu richten ist und an welche Adresse die Widerrufsware ggf. zurückgesendet werden muss. In der Regel handelt es sich dabei jeweils um die Adresse des Verkäufers. Sind Betreiber und Verkäufer eines Online-Shops nicht identisch, so kann es ggf. aber auch gewollt sein, dass der Betreiber für den Empfang von Widerrufserklärung und ggf. auch Widerrufsware zuständig sein soll. Dies müsste dann in der Widerrufsbelehrung im Online-Shop berücksichtigt werden.

III. Rechtsfolgen bei Unklarheiten

Unklarheiten bei der Gestaltung des Online-Shops in der vorgenannten Konstellation gehen in der Regel zu Lasten des im Impressum genannten Betreibers. Im Zweifel zeichnet dieser für den Inhalt seines Online-Shops verantwortlich. Lässt sich aus den Umständen nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass Bertreiber und Verkäufer nicht identisch sind und/oder mit wem der Kunde ggf. einen Kaufvertrag abschließt, wird der Bertreiber im Zweifel auch als Verkäufer herangezogen mit der Folge, dass er auch für die vertragsgemäße Erfüllung des Kaufvertrages verantwortlich ist. Danach müsste er auch für evtl. Mängel der Ware haften, die der Kunde ggf. im Rahmen der gesetzlichen Mängelhaftung geltend macht.

Darüber hinaus könnte eine unklare Gestaltung des Online-Shops in der vorgenannten Konstellation auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen für den Betreiber haben. Hieraus könnte ggf. eine Verletzung gesetzlicher Informationspflichten im Online-Handel resultieren. Dies könnte wiederum als unlautere Geschäftspraxis zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch Mitbewerber oder Abmahnverbände führen.

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