Freitag, 19. Februar 2010
Abmahnung bei eBay, Amazon und Online-Shops - Auflistung gängiger Abmahngründe (Update: 420 Abmahngründe!)
veröffentlicht von
Rechtsanwalt Max-Lion Keller, LL.M.
Druckversion
Abmahnungen bei eBay, Amazon und Online-Shops: Die IT-Recht-Kanzlei veröffentlicht nachfolgend eine Liste, die mehr als 400 gängige Abmahngründe auflistet. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sagt nichts darüber aus, ob die genannten Abmahngründe tatsächlich wettbewerbsrechtlich relevant sind. Eines wird jedoch deutlich: Nahezu unüberschaubar sind die Rechtsvorschriften geworden, die beachtet werden müssen - beinahe endlos scheinen die Informations- und Hinweispflichten der Händler zu sein.
I. Vorab: Wer mahnt zurzeit ab?
Die IT-Recht Kanzlei hat zur Information ihrer Leser eine Auswahl derjenigen Gegner zusammengestellt, deren Abmahnungen in den vergangenen Jahren Gegenstand unserer Beratungen waren. Die Aufzählung kann selbstverständlich keine Auskunft darüber geben, ob die von uns geprüfte(n) Abmahnung(en) des jeweiligen Gegners berechtigt war(en) oder nicht. Dies ist stets eine Frage des konkreten Einzelfalls.
II. Und...: Was tun bei Erhalt einer Abmahnung?
Sie wurden abgemahnt? Informieren Sie sich und lesen Sie den folgenden Beitrag der IT-Recht Kanzlei: "Abmahnung erhalten? Beachten Sie die Checkliste der IT-Recht Kanzlei!"
III. Nun, wie verkauft man eigentlich rechtssicher Waren über das Internet?
Sie möchten Waren im Internet verkaufen ohne dabei abgemahnt zu werden? Dann nutzen Sie das Know-how der IT-Recht Kanzlei, die Ihnen in diesem Verkaufsratgeber über 55 verschiedene Produkte nennt, deren Vertrieb über das Internet jeden Online-Händler vor besondere rechtliche Herausforderungen stellt.
IV. Aber jetzt: Die Auflistung der gängigsten Abmahngründe bei eBay, Amazon und Online-Shops
Vorab Lesetipp: Muss man als Online-Händer AGB einsetzen?
Allgemeines
Form der AGB
Falsche Angaben
- Falscher Erfüllungsort angegeben
- Falscher Gerichtsstand angegeben
Regelungen/Klauseln zum Vertragsschluss und zu Nebenabreden
- Vertragsschluss wird nicht geregelt
- Vertragsschluss bei eBay: eigene AGB regeln entgegen eBay-AGB, dass Vertrag erst mit Annahme durch Versteigernden zustande kommt
- Verwendung der Klausel, dass Nebenabreden nur wirksam sind, wenn sie schriftlich erfolgen
- Klausel „alle Angebote sind freibleibend“ bei eBay
- Klausel „alle Angebote sind – auch bzgl. der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich“ bei online-shop
- Kunde wird nicht über die einzelnen Schritte informiert, die zu einem Vertragsabschluss führen, § 3 Nr. 1 BGB-InfoV.
Regelungen/Klauseln zur Gewährleistung und zum Schadensersatz/zur Haftung
- Gewährleistung wird komplett ausgeschlossen
- Begrenzung der Gewährleistung auf ein Jahr bei gebrauchter Ware
- Gewährleistung wird von Kaufbeleg abhängig gemacht
- Verkäufer behält sich Wahl der Gewährleistungsart vor
- Ausschluss des Schadensersatzes
- Pauschalierter Schadensersatz (auch in verdeckter Form, beispielsweise „Spaßbieterklausel“ bei eBay, etwa „Spaßbietern werden 15% des Kaufpreises als Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt“)
- Ausschluss der Haftung für subjektive Unmöglichkeit
- Beschränkung der Haftung auf den Kaufpreis
- Verwendung unzulässiger Haftungsbeschränkungen
- Vorschreiben einer Rügepflicht des Verbrauchers gegenüber dem Hersteller
- Fehlende Erläuterung des Begriffs der "vertragswesentlichen Pflichten"
- Vertragliches Rücktrittsrecht des Käufers im Falle des Leistungsverzuges nur, wenn der Käufer erfolglos eine Nachfrist gesetzt hat.
- Ausschluss der Haftung des Verkäufers im Falle eines Datenverlustes
- Verjährungsbeginn muss durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen werden.
- Gesetzliche Gewährleistungsansprüche erlöschen bei Veränderung der Sache.
- Gewährleistungsrechte erlöschen, wenn Käufer Markierungen, Aufklebet etc. entfernt
- Gewährleistungsrechte erlöschen schon bei unerheblichen Mangel
Hinweis: Online-Händler müssen übrigens nicht über gesetzliche Gewährleistungsbestimmungen informieren!
Regelungen/Klauseln zu Versand/Lieferung, Preise und Versandkosten
Regelungen/Klauseln zu Aliud- und Teillieferungen
- Verwendung von Änderungsvorbehalten
- Klausel „Änderungen der Abbildungen, Beschreibungen etc. sind unverbindlich“ bei eBay
- Klausel „Änderungen in Form, Farbe, Gewicht sowie technischen Details bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten“
- Vorbehalt zu Teillieferungen
Sonstige Regelungen/Klauseln
- Verwendung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts
- Zulassung der Aufrechnung nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
- Verwendung der Salvatorischen Klausel
- Klausel „Wenn Kunde nicht zahlt, verfügt Händler bzgl. Ware anderweitig“
- Festsetzung eines pauschalen Wertersatzes in Höhe von 100% im Falle des Widerrufs (etwa bei Fernabsatzverträgen)
- Bei eBay: Formulierung, dass Preise und Anzeigen freibleibend seien.
- Verbraucher wird nicht über die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Sprachen informiert.
- Die Formulierung: "Der Käufer hat die bei der Einfuhr entstehenden Zölle zu tragen und uns von jeder Inanspruchnahme freizustellen."
- Ein dem Käufer zustehendes Zurückbehaltsrecht wird ausgeschlossen oder beschränkt, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Hinweis: Unwirksame (weil rechtswidrige) AGB sind in aller Regel abmahnfähig! (Auswirkungen der UGP-Richtlinie)
Apothekenbetriebsverordnung
- Verkauf von „Gesundheitsreisen“ (= gewerbliche Angebote ohne Bezug zu den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben des Apothekers) in der Apotheke
Arzneimittelgesetz und Arzneimittelfestpreisverordnung
- Verkauf von Arzneimitteln unter Nichtbeachtung der Vorschriften des Arzneimittelgesetzes
- Verkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln über das Internet
- Verkauf von Arzneimitteln zu anderen als den festgelegten Preisen
- Fehlender Hinweis auf Vorgaben der Batterierichtlinie und Möglichkeit zur unentgeltlichen Rückgabe von Batterien
Lesetipp: Die IT-Recht Kanzlei hat zwei ausführliche Beiträge zum Batteriegesetz geschrieben:
Vorab: Die IT-Recht Kanzlei hat ein eBook zum Buchpreisbindungsgesetz veröffentlicht.
- Preisgebundene Bücher "unter Wert" verkauft
- (Zu wertvolle) Zugaben beim Verkauf von preisgebundenen Büchern
- Preisgebundene Bücher werden als Mängelexemplare verkauft, obwohl objektiv nicht der Fall
- Bonusprogramme beim Verkauf von Büchern
- Remittenten werden irrtümlich als Mängelexemplare eingestuft
- Startguthaben bei Verkauf von Büchern
Datenschutz
- Einsatz von Analyseprogrammen wie etwa Google-Analytics ohne eine entsprechend gefasste Datenschutzerklärung. (Die IT-Recht Kanzlei rät übrigens derzeit vom Einsatz v. Google-Analytics ab.)
- An Geschäftskunden E-Mails-Werbung zu versenden, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass der Geschäftskunde der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen (LG Bonn, Az. 11 O 56/09, Urteil vom 08.09.2009)
- Unverlangt zugesandte Email-Newsletter
- Kunde, der Bestellung vorzeitig abbricht, bekommt Werbemail zugeschickt.
- Folgende Klausel wurden abgemahnt:
1. "Erlaubnis zur E-Mail Werbung: Ich möchte regelmäßig interessante Angebote per E-Mail erhalten. Meine E-Mail Adresse wird nicht an andere Unternehmen weitergegeben. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail Adresse für Werbezwecke kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, indem ich den Link "Abmelden" am Ende des Newsletters anklicke."
2. "Als Neukunde bei Ihrer ersten Bestellung werden Sie automatisch in unsere Newsletterdatenbank eingetragen (lediglich Ihre eMailadresse)."
Vorab: Die IT-Recht Kanzlei hat hier die wichtigsten Fragen zum ElektroG beantwortet.
Vorab: Wie kennzeichnet man Weisse Ware richtig? Informieren Sie sich hier!
Gesetz zur Kennzeichnung von Bleikristall und Kristallglas (KrGlasKennzG)
Vorab Lesetipp: Zwei Jahre Health-Claims-Verordnung – Ist sie Ihnen schon bekannt?
Lesetipp vorab:
Sie mögen es bequem? Dann nutzen Sie den Impressumsgenerator der IT-Recht Kanzlei!
Fehlende Angaben
- Impressum fehlt vollständig (Hinweis: Amazon-Händler berichteten uns, dass auf einmal ihr Impressum nicht mehr auf ihrer Amazon-Präsenz angezeigt worden wäre. Einer dieser Händler wurde daraufhin abgemahnt. Die Händler gehen von einer technischen Panne aus, die der Plattformbetreiber Amazon zu verantworten hat - konnte unsererseits bisher nicht verifiziert werden).
- E-Mailangabe fehlt
- Hinweis auf eingetragenen Kaufmann (e. K.) fehlt
- Vertretungsberechtigter Komplementär wird nicht ausgewiesen
- Name des Geschäftsführers einer GmbH wird nicht angegeben
- Handelsregister und Registernummer werden nicht angegeben
- Telefonnummer wird nicht angegeben
- Nicht alle vertretungsberechtigten Gesellschafter werden genannt.
- Keine USt-ID genannt
- Fehlender Hinweis auf Handelsregister nebst Registernummer im Impressum einer Limited
- In dem über das "eBay"-WAP-Portal abrufbaren Angebot wird kein Impressum dargestellt
- Bei eBay ist nur auf der Mich-Seite ein vollständiges Impressum veröffentlicht
- Impressum eines Zahnarztes enthält keine Angaben zur zuständigen Kammer, Aufsichtsbehörde etc.
- Der mit dem Begriff "Impressum" gekennzeichnete Link ist nur in sehr kleiner Schrift und drucktechnisch nicht hervorgehoben am rechten unteren Ende der Homepage platziert
- Kurzzeitige Nichterreichbarkeit der Impressumseite während der Dauer der Bearbeitung der Impressumseite
- Impressum eines Immobilienunternehmens weist zuständige Aufsichtsbehörde nicht aus
- Hinweis "(haftungsbeschränkt)" fehlt bei Impressum einer Unternehmergesellschaft
Falsche/unvollständige Angaben
- Falsche Adresse im Impressum
- Statt E-Mailangabe wird Kontaktformular verwendet
- Vorname wird abgekürzt
- Impressum enthält widersprüchliche Angaben
- Widersprüchliche Angaben zum vertretungsberechtigtem Gesellschafter in zwei Impressen
- Falsche Firma genannt
- Verwendung der Abkürzung "HRB"
Jugendschutzgesetz
Vorab Lesetipp: Computer- und Konsolenspiele im Versandhandel unter Beachtung des Jugendschutzgesetzes
- Gewerbsmäßiges in Verkehr bringen von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung sowie Werbung mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen irreführenden Aussagen (allgemein oder im Einzelfall)
- Verwendung von zur Täuschung geeigneter Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstiger Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung
- Anpreisen besonderer Eigenschaften, obwohl alle Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen
- Beimessen von Wirkungen, die dem Lebensmittel nicht zukommen oder wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind
- Anpreisung eines Lebensmittels als Arzneimittel
- Unzureichende Kennzeichnung von Lebensmitteln
- Arzneimittel wird als Nahrungsergänzungsmittel beworben und verkauft
- Lebensmittelzusatzstoffe werden nicht ausreichend gekennzeichnet
- Werbung mit krebshemmender oder cholesterinsenkender Wirkung von grünem Tee
- Verwendung der Begriff „Öko“ und „Bio“, obwohl die Vorgaben der EG-Öko-Verordnung nicht eingehalten werden.
- Gesundheitsbezogene Werbung bei Verkauf von Lebensmitteln
- Krankheitsbezogene Werbung bei Verkauf von Lebensmitteln
- Bewerbung einer Kräutermischung als Linderungsmöglichkeit für Kopf- und Gliederschmerzen
- Meeresfrucht wird als "Surimi" vertrieben
- Perlwein wird als "Paradiesecco" vertrieben
Hinweis: Die IT-Recht Kanzlei hat bereits viele Beiträge zum Thema "Verkauf von Lebensmitteln" veröffentlicht.
Vorab: IT-Recht Kanzlei bietet einen besonderen Service für Hersteller und Importeure von Lebensmitteln an und unterhält einen eigenen Blog zum Thema Lebensmittelkennzeichnung.
Medizinproduktegesetz
Vorab Lesetipp: Wie verkauft man rechtssicher Nahrungsergänzungsmittel?
- Nahrungsergänzungsmittel werden unzureichend gekennzeichnet
- Nahrungsergänzungsmittel werden Wirkungen beigelegt - ohne wissenschaftlich hinreichende Absicherung
- Nahrungsergänzungsmittel habe besondere Eigenschaften (obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben)
- Nahrungsergänzungsmittel wird Anschein eines Arzneimittels gegeben
- Krankheitsbezogene Werbung bei Nahrungsergänzungsmitteln
- Werbung mit nicht gesicherten Aussagen über Nahrungsergänzungsmittel
Vorab: Die IT-Recht Kanzlei hat das Thema Pkw-EnVKV hier ausführlich behandelt.
- Beim Verkauf neuer PKW: Keine Angaben zu CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch
- Angaben zur Kennzeichnung werden nicht hervorgehoben, sondern gleichsam in die hinterste Ecke der Anzeige abgeschoben (OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2008, Az. 4 U 159/07).
- Online-Werbung enthält nicht den folgenden Hinweis: "Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem 'Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen' entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei (... Verweis auf die benannte deutsche Stelle oder direkte Verknüpfung zu der Organisation, die mit der Verbreitung der Informationen in elektronischer Form beauftragt ist ...) unentgeltlich erhältlich ist."
Vorab: Die IT-Recht Kanzlei hat das Thema Preisangabenverordnung hier ausführlich behandelt. Wie man die PAngV bei Amazon umsetzen kann, beleuchtet dieser Artikel.
Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer
Versandkosten
Grundpreisangaben
- Keine Grundpreisangaben genannt
- Grundpreisangaben an falscher Stelle genannt
- Grundpreise falsch ausgerechnet
- Online-Händler gibt bei billiger.de keine Grundpreise an.
- Bei Textilstoffen, die nach Metern verkauft werden, wird der Kilopreis angegeben.
- Grundpreise werden nicht in unmittelbarer Nähe zum Endpreis angegeben.
- Grundpreis bezieht sich auf falsche Mengeneinheit
Sonstiges
- eBay: Weiterreichung von Paypal-Gebühren an Käufer ohne entsprechenden Hinweis
- Hotels mit Webseiten: Angabe einer Preisspanne anstatt konkreter Preise
- Bei eBay: Vorbehalt von Preisänderungen.
- Bei Online-Shops: Ein Paypalzuschlag wird verlangt, auf den der Kunde nicht bereits vor Einleitung des Bestellprozesses leicht erkennbar hingewiesen wurde.
- Keine Angaben zu Füllmengen bei Tintenstrahldruckerpatronen
- Kfz-Einzelhändler nimmt bei der Werbung für Kraftfahrzeuge nicht die obligatorischen Überführungskosten sowie die Kosten für Umrüstung und TÜV-Abnahme mit in den Endpreis auf.
- Reiseveranstalter gibt bei der Angabe von Mietpreisen für Ferienwohnungen Endpreise an, in die nicht Nebenkosten für Strom, Wasser, Gas und Heizung einbezogen sind.
- Reiseveranstalter bezieht bei Werbung für Reisen zwingend zu zahlende Buchungsgebühr nicht mit ein (vgl. OLG Karlsruhe WRP 2005, 1188).
- Hotelzimmer werden im Internet mir einer Preisliste angeboten: Preise werden lediglich in Form einer Spanne "von...bis" angegeben.
Preissenkungs-/Rabattaktionen
- Durchführen einer Preissenkungs- bzw. Rabattaktion ohne genaue und klar erkennbare Ausweisung der Rahmenbedingungen bzw. wesentlichen Umstände, insbesondere der Dauer/der zeitlichen Befristung
Reisevermittlungsrecht
Folgende (abmahnbare) Klauseln werden verwendet:
- "Allgemeine Bedingungen: Für die Beförderungs- und Reiseverträge mit dem jeweiligen Reiseveranstalter gelten die Tarif-, Beförderungs- und Teilnahmebedingungen der an der Reise beteiligten Reiseveranstalter, die Ihnen auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden."
- „Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Verpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht.“
- „Bei kurzfristigen Anmeldungen, d.h. Anmeldungen, die weniger als 4 Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der Gesamtpreis sofort fällig.“
- „Bei verspätetem oder unvollständigem Zahlungseingang kann „….“ [der Reisevermittler, Anm. d. IT-Recht-Kanzlei] die angemeldeten Reisen zu Lasten des Anmeldenden kostenpflichtig stornieren.“
- „ „….“ [der Reisevermittler, Anm. d. IT-Recht-Kanzlei] ist berechtigt, aufgrund des vorzeitigen Rücktritts des Anmelders die von dem jeweiligen Leistungsträger bei „....“ [der Reisevermittler, Anm. d. IT-Recht-Kanzlei] vereinnahmten Stornogebühren von dem Anmelder ersetzt zu verlangen.“
- „ „….“ [die Reisevermittlerin, Anm. d. IT-Recht-Kanzlei] haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen.“
- Die durch Nutzung der Rufnummern entstehenden Kosten werden für den Endnutzer nicht deutlich ausgewiesen
- Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen fehlt
Telekommunikationsgesetz
Mehrwertdiensterufnummern werden eingesetzt, ohne dass der Festnetzpreis (inkl. Mwst.) mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen angegeben wird. Beachte auch die ab dem 01.03.2010 geltenden neuen Vorgaben.
Vorab: Die IT-Recht Kanzlei hat eine Serie zum Textilkennzeichnungsgesetz veröffentlicht.
- Nichtkennzeichnung von kennzeichnungspflichtigen Textilien nach dem TextKennzG
- Viele Händler werden abgemahnt, die Textilerzeugnisse anbieten, dabei jedoch die textilen Rohstoffe fehlerhaft bezeichnen. Das Textilkennzeichnungsgesetz enthält eine abschließende Liste der zulässigen Bezeichnungen für Textilfasern. Hiervon darf nicht abgewichen werden!
- Keine Angaben zum Rohstoffgehalt (z.B. 100 % Baumwolle)
- "Bambus" als Rohstoffgehaltsangabe
- "Meryl" als Rohstoffgehaltsangabe
- "Lycra" als Rohstoffgehaltsangabe
- Spandex als Rohstoffgehaltsangabe
- "Acry"l als Rohstoffgehaltsangabe
- "Zellwolle" für Viskoste als Spinnfaser
- "Kunstseide" für zellulosische Filamente (Endlosfasern)
- "Reyon" oder "Reyonfasern"
- "Synthetics" für Polyester oder Polyamid
- "Merinowolle" als Rohstoffgehaltsangabe
- "Lammwolle" als Rohstoffgehaltsangabe
- "Shetlandwolle" als Rohstoffgehaltsangabe
- "Wildseide" als Rohstoffgehaltsangabe
- "Polyamid" als Rohstoffgehaltsangabe
- "Vinylchlorid" oder "Vinylidenchlorid" als Rohstoffgehaltsangabe
- "Gummi" als Rohstoffgehaltsangabe
- "Polyamidimid" als Rohstoffgehaltsangabe
- "meta-Aramid" als Rohstoffgehaltsangabe
- "para-Aramid" als Rohstoffgehaltsangabe
- "Polyamid 6.6" oder "Polyamid 11" als Rohstoffgehaltsangabe
- Falsche Verwendung des Begriffs Seide, z.B.: "Tussahseide", "Wildseide", "echte Seide", "reale Seide", "Naturseide".
- Matratzen werden falsch gekennzeichnet
Hinweis: Laut Landgericht Lübeck sind Verstöße gegen das Textilkennzeichnungsgesetz nicht abmahnfähig (wohl Mindermeinung)!
Urheberrecht
Lesetipp: Werbung im Internet: Bilder, Fotos, Grafiken - Haben Sie (das) Recht dazu?
Verkaufsabwicklung
- Abwälzung der Verpackungsentsorgungskosten auf den Käufer („ Die Kosten für die Entsorgung der Verpackung sind vom Käufer zu tragen“)
- Fehlender Hinweis auf Möglichkeit der kostenlosen Rückgabe von Verpackungs- und Versandmaterial
- Es wird nicht über Regeln der Verpackungsverordnung belehrt
- Online-Händler hat sich keinem Entsorgungsdienstleister für Verpackungen angeschlossen
- Hinweis auf Erfüllung der sich aus der Verpackungsverordnung ergebenden Pflichte = Werbung mit Selbstverständlichkeit
Hinweis: Laut Landgericht Lübeck sind Verstöße gegen die VerpackV nicht abmahnfähig (wohl Mindermeinung und betrifft nicht die aktuelle, ab dem 1.01.09 allein gültige Verpackungsverordnung)!
- Werbung mit „versicherter Versand“ ohne getrennte Ausweisung der Versicherungskosten
- Werbung mit „unversicherter Versand“
- Gleichzeitig versicherter und unversicherter Versand angeboten
- Empfehlung, dass Käufer/Verbraucher Ware versichern soll
- Auf Wunsch wird Transportversicherung angeboten.
- Widersprüchliche Versandkostenangaben
- Widersprüchliche Angaben zum Mindestbestellwert
- Fehlende Mitteilung der Einzelheiten zur Berechnung der Versandkosten
- Fehlende Angaben zu eventuell anfallenden Steuern und Kosten bei außereuropäischem Versand
- Fehlende Gewichtsangaben bei Produkten, wenn Versandkosten hiervon abhängen
- Keine Angabe bzgl. Versandkosten, wenn Paket etwa schwerer als 24 kg
Waffengesetz
Verkauft werden
Vorab: Die IT-Recht Kanzlei hat ein eBook zum Werberecht veröffentlicht.
Anwaltswerbung
Ärztewerbung
Vorab: IT-Recht Kanzlei bietet einen besonderen Service für Ärzte an und unterhält einen eigenen Blog zum Thema "Werberecht für Heilberufe und Heilverfahren".
Irreführende Werbung
Preisgegenüberstellungen
- Mehrdeutigkeit des in Bezug genommenen durchgestrichenen Preises: Werbung enthält intransparente (irreführende) Preisgegenüberstellungen.
- Werbung mit durchgestrichenen Preisen, die bereits vor Monaten gesenkt worden sind.
- Dem geforderten Preis wird ein höherer Preis mit der Bezeichnung "ehemaliger Preis" gegenübergestellt.
Produktwerbung
Werbung mit Gutscheinen
Werbung mit Rabatten
- Zweimalige Veränderung einer befristeten Rabattaktion
Sonstiges
Allgemeines
- Keine Widerrufsbelehrung veröffentlicht (Oftmals bei Amazon-Händlern der Fall / Bei eBay-Händler kaum noch zu beobachten, außer bei eBay Pannen)
- Widerrufsbelehrung wird im WAP-Dienst bei eBay nicht angezeigt
- Verwenden von Rückgabe- statt Widerrufsbelehrung bei eBay
- Gleichzeitige Widerrufs- und Rückgabebelehrung
- Verwendung des alten gesetzlichen Belehrungsmusters
- Bezugnahme auf eine Verbrauchereigenschaft "im Sinne des § 13 BGB"
- Widerrufsbelehrung wird dem Verbraucher nicht auch in Textform zur Verfügung gestellt
Ausschluss des Widerrufs-/Rückgaberechts
- Widerrufsrecht bei eBay-Versteigerungen ausgeschlossen
- Widerrufsrecht in gesetzlich nicht geregeltem Fall ausgeschlossen
- Auflistung der gesetzlichen Ausnahme vom Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB unter Verwendung des Ausdrucks u.a. (dies sein intranspartent)
- Folgende Belehrung: „Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.“
- Folgende Belehrung: „Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.“
- Dsa Widerrufsrecht wird ausgeschlossen, wenn der Verbraucher sich für eine Farb-, Größen- oder Materialausführung entscheidet, die nicht im eBay-Shop oder in ähnlichen Angeboten des Verköufers angegeben ist.
Widerrufsfrist
Widerrufsadressat / Telefonnummer / Faxnummer
Form der Belehrung
- Widerrufsbelehrung in zu kleinem Scrollkasten
- Bei eBay: Widerrufsbelehrung wird nur in Form einer Grafikdatei von einem externen Server eingeblendet und steht nicht im Quelltext des eBay-Angebots
- Widerrufsbelehrung befindet sich an falscher Stelle (auch mich-Seite, …)
Inhalt der Belehrung - Rücksendekosten
- Widerruf wird von Frankierung abhängig gemacht
- Unfreie Warenrücksendung wird nicht angenommen
- Rücksendekosten werden pauschal dem Käufer auferlegt
- Falscher Warenwert bei Rücksendekostentragung angegeben (50 Euro statt 40, …)
- Hinweis, dass auch bei einem höheren Warenwert als 40 Euro die Rücksendekosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden, wenn zum Zeitpunkt des Widerrufs keine Anzahlung geleistet worden sei
- Dem Kunden im Falle des Widerrufs nicht die verauslagten Versandkosten zu erstatten (obowhl die Pflicht dazu besteht).
- Nur in den AGB, nicht aber in der Widerrufsbelehrung wird geregelt, dass der Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten der Rücksendung der Widerrufsware zu tragen habe.
- Bei Kostenverlagerung nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB komme es auf Bruttobestellwert der Warenlieferung insgesamt an (dabei ist der Bruttopreis der zurückzusendenden Sache entscheidend).
Inhalt der Belehrung – Rechtsfolgen und Wertersatzpflicht
- Generell: Widerrufsbelehrung enthält keine oder falsche Angaben zu Rechtsfolgen
- Bei eBay die folgende Formulierung: "Im Übrigen kann der Verbraucher die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt."
- Kein Hinweis, dass auch der Unternehmer die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben hat
- Hinsendekosten werden nicht erstattet
- Regelung, dass Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten der Rücksendung der Widerrufsware zu tragen habe, obwohl dies vertraglich nicht geregelt wurde.
- Kein Hinweis, dass den Verbraucher für den Fall der Verschlechterung der Ware eine Wertersatzpflicht treffen kann.
- Kein Hinweis, dass der Verbraucher im Falle der Rückabwicklung des Kaufvertragses ein Recht auf Erstattung aller von ihm erbrachten Zahlungen einschließlich etwaiger Zinsen hat.
- Kein Hinweis auf Gefahrtragung des Unternehmers
- Kein Hinweis zur Rückzahlungsfrist (30 Tage)
Inhalt der Belehrung – Art und Weise des Widerrufs/der Rücksendung
- Hinweis, dass Widerruf auch durch Rücksendung der Ware erfolgen kann, fehlt
- Hinweis, dass Widerruf nur durch Rücksendung der Ware erfolgen kann
- Hinweis, dass Kontaktaufnahme zur Geltendmachung des Widerrufsrechts notwendig
- Hinweis, dass eingeschweißte Ware durch Öffnen der Verpackung entsiegelt und damit vom Umtausch ausgeschlossen sei
- Hinweis, dass Ware mit entfernten oder geöffneten Garantiesiegeln vom Umtausch ausgeschlossen sei
- Hinweis, dass Ware mit Gebrauchsspuren vom Umtausch ausgeschlossen sei
- Ausübung des Widerrufsrechts wird auf Rückgabe in Originalverpackung beschränkt
- Ausübung des Widerrufsrechts nur bei Artikel in unbenutztem Zustand möglich
- Der Hinweis in einer Widerrufsbelehrung auf das Erlöschen des Widerrufsrechts gem. § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB (es geht um Dienstleistung), wenn der Händler keine Dienstleistungen anbietet.
z.Z. ohne Zuordnung
Weiterführende Links:
› 08.12.09
› 22.11.08
› 24.10.08
› 06.10.08
› 28.08.08
Alle unter http://www.it-recht-kanzlei.de veröffentlichten Inhalte und Texte der IT-Recht Kanzlei dürfen verbreitet,
kopiert, zitiert und öffentlich zugänglich gemacht werden, sofern dies unter Verweis auf das Urheberrecht
der IT-Kanzlei und auf unsere Domain http://www.it-recht-kanzlei.de/ erfolgt.
Ohne Titel
von Uwe Schubert - 20.08.2008, 15:40 Uhr
Ich finde ihre Auflistung super! Ich wünschte, die Politik würde auch mal was für Verkäufer tun und den hirnlosen Abmahnern gesetzlich einen Riegel vorschieben. ich als kleiner Einzelunternehmer mit einem sehr geringen Jahresumsatz kann es mir nicht mehr leisten, weiterhin bei ebay zu verkaufen. » Mehr
Wahnsinn
von Unbekannt - 20.08.2008, 18:57 Uhr
Wo soll das noch enden frage ich mich da ??? Wann werden unsere Obersten endlich den Abmahnungen den Riegel vorschieben und ein eineintliches Rechtssystem für Onlineshops oder eBay verfassen? Langsam kommt man nicht mehr nach mit täglich wechselnden Urteilen, Rechtsverfassungen usw. Ein ehrlicher Verkäufer versucht so und so seinen Kunden mit Service und Kulanz zu dienen und braucht nicht tausend Klauseln zur Rückgabe und zur Anbieterkennzeichnung. » Mehr
Der Gesetzgeber ist leider häufig "blauäugig", nicht nur beim Abmahn(un)wesen ...
von Unbekannt - 20.08.2008, 20:14 Uhr
Finde toll, wie übersichtlich Sie die Sachen zusammenstellen. Eine echte Hilfe für Betroffene, und zwar in beide Richtungen; denn es gibt auch berechtigte Abmahnungen ! Theoretisch war die Abmahnung mal eine sinnvolle Sache ... und wäre es auch heute ncoh. Aber man kann alles pervertieren und zum Geschäftemachen missbrauchen. » Mehr
Ohne Titel
von Max Koschuh - 20.08.2008, 21:21 Uhr
Es läuft alles darauf hinaus, dass kleine Unternehmen untergehen.
und der Staat verdient mit....
von igor - 22.08.2008, 09:35 Uhr
Wieso sollte der Staat denn was unternehmen gegen Abmahnungen? So eine Abmahnung kostet mal eben locker 1000 Euro und mehr! Und durch die MwSt. die da drauf ist, verdient unser Staat doch mit....
Ohne Titel
von Unbekannt - 22.08.2008, 09:45 Uhr
Es wird dem Kleinunternehmer immer mehr Steine in den Weg gelegt. Die Kleinen müssen dran glauben die Großen lachen sich eins ins Fäußchen.
-
von CZ - czech people - 25.08.2008, 17:56 Uhr
DAS ist typisch für DEUTSCHLAND! (ich habe NICHTS GEGEN DEUTSCHE!!!!). Ich verkaufe vom ausland aus - CZ und umgehe ALLE diese regelungen. Einmal sogar hatte ich post von der deutschen WBZ da ich kein impresum NICHTS angegeben habe. ergebniss: in den papierkorb mit der abmahnung - wollten 250€ oder gericht. » Mehr
...es fehlen einem die Worte
von unbekannt - 26.08.2008, 03:12 Uhr
Eine Zumutung, was dieser Staat von seinem "Melkvieh" abverlangt und demselben zumutet! Erlaubnis zum Abmahnterror, Verbraucherschutz, gut und schön, aber die kleinen Händler werden ferig gemacht! Nicht nur durch unzählige und an den Haaren herbeigezogene Abmahnungen, die allein wären ja schon schlimm genug, nein unser Staat macht auch noch mit! Den kleinen Abmahn-Anwalt kann man da fast noch verstehen, aber unser Staat? Beispiel, die neue Verpackungsverordnung; Pflicht! Egal, kleiner Ebay-Händler, er nimmt nicht mal 500,-EUR im Monat ein, muß aber 200,-EUR an ein Befreiungssystem zahle... » Mehr
Ohne Titel
von Volker Bellendorf - 17.10.2008, 15:46 Uhr
Volker Bellendorf Am Büchenkamp 7 59077 Hamm 02381-402621 www.ecombase.de was ich bemerkenswert vom justiz apparat finde.: einmal wird man eingesperrt oder sanktioniert wenn man einen fehler macht. das ist auch okay so - immer mit dem hinweis für den bürger.: SCHAU... §§ da steht das... im gegenzug hat es die regierung bis heute nicht geschafft genau den vorgang plausibel und verständlich zu reproduzieren - denn dann müsste es heissen SCHAU BÜRGER. » Mehr
Ohne Titel
von Unbekannt - 31.10.2008, 11:06 Uhr
Muss man bei Parfum den Grundpreis im Onlineshop angeben? Douglas macht das nicht!
In einem Rechtsstaat wäre der Abmahnwahn nicht möglich
von Herbert Huber - 23.11.2008, 18:09 Uhr
Ein Kennzeichen eines Rechtsstaats ist es, dass Verurteilungen nicht ohne ordentliches Gerichtsverfahren möglich sind. Beim Abmahnverfahren ist es genau andersherum. Jeder Tölpel oder schlaue Fuchs darf mir eine Abmahnung senden: die Liste der 200 Gründe ist unvollständig. Der "schwarze Peter" ist in jedem Fall erst mal beim Abgemahnten. » Mehr
DANKE
von Helga - 23.11.2008, 20:30 Uhr
Herzlichen Dank für diese grandiose Aufstellung. Es erleichtert doch die Arbeit sehr, wenn man nicht erst alles zusammensuchen muss und Abmahnfallen umgehen kann. Liebe Grüße aus Berlin
Danke
von Julia Kull - 26.11.2008, 14:06 Uhr
Sehr geehrter Herr Kollege, ich finde Ihre Auflistung toll und wünschte, dass es mehr Anwälte gäbe, die Ihr Wissen öffentlich machen. Herzliche Grüße aus Berlin Julia Kull
Dank zurück
von RA Keller - 26.11.2008, 14:10 Uhr
Sehr geehrte Frau Kollegin Kull, ich danke Ihnen sehr für Ihren netten Kommentar. Viele Grüße aus München, RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
B2B
von Martin Flinspach - 04.12.2008, 09:59 Uhr
vielen Dank für die übersichtliche und leider sehr umfangreiche Liste. Ihre Auflistung gilt für online-Shops, die an private Verbraucher verkaufen (B2C) ? Haben sie auch eine Liste für den Verkauf ausschliesslich an Unternehmen (B2B) ? Liebe Grüsse Martin Flinspach
Begründungen fehlen?
von Dan The Man - 14.12.2008, 01:04 Uhr
Es wäre schön, wenn die kurz die Gründe für eine Abmahnung bei den einzelnen Punkten genannt würden. Zum Beispiel, warum soll die Begrenzung der Gewährleistung auf ein Jahr bei gebrauchter Ware ein Abmahngrund sein? Der gewerbliche Verkäufer ist gut beraten diese Einschränkung zu machen, sonst muss er zwei Jahre für Sachmängel haften. » Mehr
und der Einzelhandel?
von Susanne Angeli - 05.02.2009, 12:01 Uhr
diese Liste ist sehr übersichtlich und einfach zu lesen. Danke Herr Keller. ich persönlich finde es wirklich unglaublich, wie die deutsche Rechtsprechung immer wieder Lücken findet und diese dann auch stopft. Gerade im Bereich Werbung des Shops. Bekommt ein Einzelhändler mit einem Ladengeschäft auch eine Abmahnung, wenn dort steht: Eröffnungsangebot oder ähnliches, wie ein shop-Betreiber? HG Susanne Angeli
ebay macht rechtssichere Bedingungen ??
von Unbekannt - 06.02.2009, 10:18 Uhr
warum erarbeitet ebay keine einheitlichen Bedingungen mit absoluter Rechtssicherheit gegenüber den verflixten Abmahnern. Dann können man sich als Anbieter (privat oder gewerblich) lediglich mit einem Vermerk der Anerkennung auf der sicheren Seite befinden.
Gute Liste - leider viel zu lang
von Helmut Gohlisch - 09.02.2009, 14:24 Uhr
Die Auflistung ist sehr nützlich und sollte regelmäßig von Anbietern mit den eigenen Angeboten verglichen werden. Wie praxisfremd allerdings manche Entscheidungen sind, sieht man an dem Beispiel: "Widerrufsfrist von 4 Wochen anstatt 1 Monat eingeräumt (bei eBay, amazon)" Wenn schon präzise, dann hätte man die Anzahl der Tage angeben müssen. » Mehr
Ohne Titel
von Rene H. - 14.03.2009, 19:26 Uhr
Unglaublich Dass der Schutz der Verbraucher als Waffe gegen den Mitbewerb genutzt wird, war sicher nicht im Sinne des Erfinders. Sehr schade, dass es keine allgemeine gesetzliche Regelung gibt die Anbieter vor dem Abmahnungsrisiko und -wahnsinn schützt.
Nicht meckern - besser machen
von Jens Rohr - 13.05.2009, 09:31 Uhr
Diese Auflistung ist gerade für "Neue" Shopbetreiber aber auch für sehr viele die bereits am Markt sind sehr informativ. Ich betrieb damals auch einen Onlineshop und wurde mehrmals abgemahnt. Teils aus Unwissenheit, teils sogar weil ich so dumm war und mir irgendwelche AGB-Passagen Blindlinks abzukopieren. » Mehr
Abmahnbetrug
von Guido Strunck - 22.07.2009, 16:45 Uhr
Liest man diese Aufstellung worauf alles Abmahnungen begründet werden können, zeigt sich, dass Abmahnbetrug (= missbräuchliche Nutzung dieses Instruments, um leistungslos Geld zu ergaunern) offenbar gesetzlich gewollt ist und staatlich gefördert wird. Sonst hätte es hier längst korrigierende Eingriffe gegeben. » Mehr
Abmahnung
von Rushhour - 17.08.2009, 11:49 Uhr
Manche rectsanwälte die diese Abmahnungen schreiben können sie nicht mal Telefonisch erreichen. Sie Adressen sind teilweise Briefkästen. Wahrscheinlich hat es zu einem qualifizierten Abschluss nicht gereicht, damit müssen sich die ominösen Anwälte mit dem zufügen von nicht unerheblichen Schäden und den Zerstören von Existenzen befassen. » Mehr
Eine Vorzeige - Kanzlei! - Finde ich super !
von Unbekannt - 17.08.2009, 13:41 Uhr
Endlich einmal eine it-recht-kanzlei, die die Fakten auf den Tisch legt. Ich finde es super, besser geht nicht. Es wäre auch einmal ganz gut, wenn unsere Politik hier eingreifen würde und den Abmahnern das Handwerk legen würde, da nach meiner Meinung, die meisten Fälle an den Haaren herbei gezogen sind. » Mehr
Service
von Sören G. Prüfer - 03.09.2009, 19:20 Uhr
Klasse.
Vielen Dank
von Jim - 05.09.2009, 10:53 Uhr
Tolle Zusammnfassung, vielen Dank für die Arbeit. Jim
Ohne Titel
von Unbekannt - 08.09.2009, 14:07 Uhr
dass war auch für uns ein Grund unser Geschäft aufzugeben. Wenn RAs lange genug suchen , findet man einen banalen Grund um mal wieder 400€ oder so abzukasieren.....
Das ist von unserer Regierung ausdrücklich so gewollt ...
von Angst - 09.09.2009, 22:19 Uhr
Das mit den Abmahnungen ist auch für mich der Grund gewesen, mein Kleingewerbe in Deutschland einzustellen. Meine Ware konnte ich 20 Jahre lang in einem Briefumschlag versenden. Seit dem 1.1.2009 soll ich dafür nun einen Entsorgungsvertrag abschließen. Und das als Kleingewerbe. Zusammen mit den Gebühren für den Computer (GEZ), IHK-Gebühren und eben nun dem Entsorgungsvertrag (für Briefumschläge !) ist dann locker schon mal ein Monatsverdienst weg. » Mehr
selber eine abmahnung bekommen
von hz.anhaenger - 26.11.2009, 22:30 Uhr
da ich bei Ebay selber einen kleinen Shop , neben meiner Reparaturwerkstatt betreibe , habe ich im juli diesem Jahr eine Abmahnung von einer Berliner Rechtsanwaltskanzlei mit Unterlassungserklärung bekommen weil meine AGB´s nicht auf dem neusten Stand waren.Das Einschreiben wurde Samstag`s zugestellt und die Unterlassungserklärung mußte bis an dem folgende Freitag bis 12 Uhr mittags per Fax ( Orginal mußte per Post folgen) zurückgesendet werden. » Mehr
Salvatorischen Klausel
von Peter - 12.12.2009, 16:40 Uhr
Folgenden Punkt unter "Sonstige Regelungen/Klauseln" versteh ichjet glaub falsch: "Verwendung der Salvatorischen Klausel" Darf diese nicht in den AGB´s stehen? oô PS: Gibt es bei ihnen auch die Möglichkeit einen Online-Shop einmalig prüfen zu lassen? So wie ich ihre Paktete vertehe, enthalten diese ja AGB´s, aber diese habe ich ja passend für meinen Shop schon verfasst. » Mehr
Umfangreiche Zusammenstellung mit großem Mehrwert!
von P. Miehling - 05.01.2010, 15:17 Uhr
Sehr geehrte Rechtsanwälte, sehr geehrter Herr RA Keller, vielen Dank für die kontinuierlich aktualisierte Liste. Es freut mich, dass es inzwischen eine wachsende Anzahl von Kanzleien gibt, die Ihren gesammelten Erfahrungsschatz interessierten Besuchern Ihrer Webseite kostenfrei zur Verfügung stellen. » Mehr
Abmahnung- Unterlassungserklärung
von Michael Effgen - 05.02.2010, 07:50 Uhr
Was bedeutet eine Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gleichwohl rechtsverbindlich? Zu was verpflichtet man sich denn da und worin besteht der Unterschied zur modifizierten Unterlassungserklärung? Über eine Antwort von Ihnen würde ich mich sehr freuen!
It-Recht-Shop
von - 15.02.2010, 10:58 Uhr
Liebes It-Recht-Team! Wie man anhand der vielzähligen Kommentare zu diesem Artikel sieht, ist das "Abmahnungs-Thema" ein ganz brisantes. Deshalb ist es um so verwunderlicher, wieso Sie nicht schon auf Ihrer Hauptseite Ihre Hilfe diesbezüglich anbieten, sondern erst im "IT-Recht-Shop"..?? Ich denke es wäre vielen Betroffenen schneller und besser geholfen, wenn sie nicht erst mühsam tausend Dinge anklicken und Artikel lesen müssten Finden Sie nicht?
Endlich!
von Unbekannt - 22.02.2010, 06:19 Uhr
Bin so froh, endlich einen "Leitfaden" gefunden zu haben, der einem erklärt, was man bei einer Abmahnung tun soll. Als Otto-Normal-Bürger gerät man ja leicht in Panik, wenn man ein Schreiben von einer Anwaltskanzlei erhält. Jedenfalls: vielen Dank dafür!
Sehr hilfreiche Zusammenstellung
von Herbert Huber - 02.03.2010, 15:00 Uhr
Danke für diese sehr hilfreiche Zusammenstellung. Leider kann grundsätzlich wegen jedem und allem abgemahnt werden. Es ist eine sekundäre Frage, ob die Abmahnung zurecht erfolgte. Irgendwer wird schon zahlen und dann lohnt sich die Sache für den Abmahner. Ich vermisse auch gängige Abmahngründe, z. » Mehr