Angabe der wesentlichen Eigenschaften der Ware – es geht schon wieder los!
Lang es ist her: Bereits seit dem 01.08.2012, also seit nunmehr fast 12 Jahren, sind Online-Händler, die mit Verbrauchern entgeltliche Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr schließen, verpflichtet, dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe von dessen Bestellung (nochmals) über die wesentlichen Eigenschaften (synonym dazu die wesentlichen Merkmale) der Ware zu informieren. Das ist in der Praxis gar nicht so einfach umsetzbar. Lange war es ruhig um diese Thematik. Aktuell sorgen Abmahnungen wieder für einige Unruhe, insbesondere in Bezug auf den Handel mit Textilerzeugnissen.