IT-Recht Kanzlei stellt Musterimpressum für eingetragene Vereine zur Verfügung

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 29.04.2008, 11:11 Uhr
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Ein Verstoß kann teuer werden!

 

Grundsätzlich ist ein Verstoß gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG eine Ordnungswidrigkeit, vgl. § 16 II Nr.1 TMG, und kann nach § 16 III TMG mit einer Geldbuße bis 50.000 € geahndet werden. Eingeklagt werden kann dies jedoch nach § 3 UKlaG nur von Verbraucherschutzverbänden und Wettbewerbsvereinen.

Zudem stellt ein Verstoß gegen die Impressumspflicht grundsätzlich einen sogenannten „Vorsprung durch Rechtsbruch“ dar, welcher nach § 4 Nr. 11 UWG iVm. § 3 UWG durch Mitbewerber ( § 8 I, III Nr. 1 UWG) abgemahnt werden kann.

Um dem inflationären Abmahnen Herr zu werden, haben viele Gerichte bei geringen Verstößen gegen die Impressumspflicht (hier: fehlende Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Handelsregisternummer Hanseatisches OLG, Beschluss vom 03.04.2007 - Az. 3 W 64/07 einen Bagatellfall iSd. § 3 UWG angenommen. Doch dem hat das OLG Hamm jetzt einen Riegel vorgeschoben und mit Beschluss vom 13.03.2008 (Az.: I-4 U 192/07) entschieden, dass es „…nunmehr darauf ankommen, ob die Wettbewerbshandlungen geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen.…“

Da die Impressumspflicht dem Verbraucherschutz dient, kann ein solcher Verstoß mitnichten lediglich eine Bagatelle sein. Das Gericht führt weiter aus, dass „…gerade bei unzureichenden Informationen im Internet […] fast immer eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr [besteht], die zudem die Verbraucher verunsichern kann.…“

 

 

Fazit

 

Verlassen Sie sich nicht darauf, dass das Gericht einen Bagatellverstoß annimmt, wenn eine Pflichtangabe in Ihrem Impressum fehlen sollte.

Gehen Sie auf Nummer sicher.

 

Hinweis: Das oben dargestellte Muster gibt Ihnen einen ersten Anhaltspunkt, kann aber niemals eine individuelle Beratung ersetzen.

 

Anmerkung: Der vorliegende Beitrag wurde unter Mitwirkung unserer Referendarin, Frau Alexandra Kaiser, erstellt.

 

 

 

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Leser-Kommentare

1 Kommentar

Ohne Titel

16.11.2008, 18:51 Uhr

Kommentar von Michael zum Beitrag IT-Recht Kanzlei stellt Musterimpressum für eingetragene Vereine zur Verfügung

Und wie sieht das Ganze bei nicht eingetragenen Vereinen aus? Wer haftet im Fall mehrerer Autoren? Welche Kontaktadresse ist dort anzugeben? Gibt´s auch für solche Fälle ein... » Weiterlesen

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