Hauptnavigation überspringen
Abmahnradar

Abmahnradar: Ist das noch privat oder schon gewerblich?

Abmahnradar: Ist das noch privat oder schon gewerblich?
4 min
Beitrag vom: 17.10.2025

Privates oder gewerbliches Handeln? Dieses Thema führt immer wieder zu Abmahnungen wegen fehlender Rechtstexte. Außerdem abgemahnt: Unzulässige E-Mail-Werbung und die Werbung mit „alkoholfrei”.

Schon gewusst? Mit der App der IT-Recht Kanzlei landen aktuelle Abmahnthemen direkt per Push-Nachricht auf Ihrem Handy. So entgeht Ihnen keine Warnung mehr!

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Privat oder gewerblich - Kein Impressum / Keine Widerrufsbelehrung etc.

Abmahner: Ramona Thalkofer
Kosten: 1.010,60 EUR

Die klassische Abmahnung eines scheinbar privaten Verkäufers, der in Wirklichkeit aber gewerblich handelt. Doch ab wann ist das der Fall? Hier gibt es zahlreiche Urteile, die sich mit dieser Thematik beschäftigt haben. Wir haben das in diesem Beitrag einmal zusammengefasst. Der Vorwurf lautet dann

  • kein Impressum
  • keine Widerrufsbelehrung
  • keine Informationen über den Vertragsschluss
  • keine Informationen über die Speicherung der Vertragsdaten
  • keine Informationen über die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung
  • keine Informationen über die gesetzlichen Rechte bei Mängeln der Kaufsache

Hinweis für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: In unseren Schutzpaketen sind alle notwendigen Rechtstexte und Informationen enthalten. Wer darüber hinaus Abmahnungen vermeiden möchte, die außerhalb der "Fehlerquelle Rechtstexte" liegen, kann mit dem unlimited-Paket + Intensivprüfung einen Rundumschutz für seinen Auftritt buchen.

Banner Unlimited Paket

Gin-Werbung - Alkoholfrei

Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 357,00 EUR

Hier ging es um die Werbung mit "Gin alkoholfrei". Ein Paradebeispiel für paradoxe Werbung. Denn die Bezeichnung „Gin“ darf rechtlich nur verwendet werden, wenn der Alkoholgehalt mindestens 37,5 % Vol beträgt. Zusätzlich fehlten auf der Produktseite das Zutatenverzeichnis und die Nährwertdeklaration, was weitere Abmahnungsgründe darstellte.

Faustregel für die Onlinekennzeichnung: Orientieren Sie sich an der Produktverpackung! Hier finden Sie alles Wissenswerte zum Thema Onlinekennzeichnung.

Zum Thema Abmahnfalle "Gin alkoholfrei" finden Sie in diesem Beitrag mehr.

Unzulässige Werbung - Werbemails / Datenauskunft / Schadensersatz

Abmahner: Stefan Richter
Kosten: 572,21 EUR

Und nochmal: In diesem Fall ging es erneut um unzulässige E-Mail-Werbung im B2C-Bereich, die ohne die erforderliche Einwilligung des Empfängers versendet wurde.

Solche Verstöße treten in der Praxis häufig auf: Entweder liegt gar keine Zustimmung vor oder sie entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Besonders problematisch wird es, wenn Abmahner zusätzlich datenschutzrechtliche Auskünfte verlangen – erst recht, wenn der Abmahner zugleich sein eigener Rechtsanwalt ist.

Nach einer Entscheidung des BGH dürfte ein pauschaler Schadensersatz bei einem einmaligen Verstoß allerdings nicht ohne Weiteres durchsetzbar sein.

  • Für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Einen umfangreichen Leitfaden ("E-Mail Werbung: wie agiert man rechtssicher? Ein Leitfaden") haben wir hier bereitgestellt.
  • Und was für Händler zu tun ist, wenn der Kunde eine Datenauskunft verlangt finden Sie in diesem Beitrag mit Muster

Urheberrecht I - unberechtigte Nutzung Tonaufnahmen

Abmahner: soundguardian GmbH
Kosten: 2.100,00 EUR

Trendabmahnung: Auf Instagram (manchmal auch auf TikTok) wurde ein Song ohne Erlaubnis für Werbung genutzt. Wichtig: Nicht nur Texte und Bilder, auch Musik ist urheberrechtlich geschützt. Auffallend hier: Der Abmahnung geht eine Berechtigungsanfrage voraus. Wer Musik ohne Rechte nutzt, riskiert an sich Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche - hioer wird nur ein Schadensersatz gefordert. Deshalb gilt: Immer eine schriftliche Nutzungserlaubnis einholen oder auf lizenzfreie Musik der Plattformen zurückgreifen.

Wer wissen will wie Songs zulässigerweise für social-Media genutzt werden kann findet hier Infos dazu.

Urheberrecht II - Filesharing

Abmahner: Warner Bros. Entertainment Inc.

Kosten: 948,80 EUR

Auch wenn dieses Thema nicht direkt mit dem Onlinehandel zusammenhängt, möchten wir der Vollständigkeit halber dennoch auf dieses Abmahnphänomen hinweisen. Die Hochphase der Filesharing-Abmahnungen liegt zwar schon einige Jahre zurück, dennoch werden auch heute noch entsprechende Fälle vermehrt registriert. Dabei geht es um das illegale Anbieten von Filmen über sogenannte Tauschbörsen. Grundsätzlich kann dies auch 2025 weiterhin einen Urheberrechtsverstoß darstellen und somit rechtlich unzulässig sein.

Marke - "Inbus"

Abmahner: INBUS IP GmbH
Kosten: 2.123,08 EUR

Die Inbus-Abmahnung ist zurück - und das gleich mehrfach: „Inbus“ ist eine geschützte Marke – auch wenn der Begriff im Alltag oft als Synonym für den Innensechskantschlüssel genutzt wird. Wer ihn für nicht-originale Produkte verwendet, riskiert eine kostenintensive Abmahnung. In einem Fall ging es dabei übrigens nur um die Verwendung der geschützten Bezeichnung als Begriff in der website-internen Suchmaschine - auch das kann schon als markenmäßige Verwendung und damit Markenverletzung gesehen werden.

Praxis-Tipps:

  • Statt „Inbus-Schlüssel“ besser „Innensechskantschlüssel“ schreiben.
  • Nur bei Originalprodukten „Inbus®“ verwenden.

Da Abmahnungen inzwischen über Kanzleien laufen, sind die Kosten deutlich höher als früher.

Die Markenabmahnung von angeblichen Gattungsbegriffen ist weit verbreitet - siehe diesen Beitrag dazu.

LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:

Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro schon ab 6,90 € im Monat buchen.

Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

Banner LegalScan Pro Marke

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: Cagkan Sayin / shutterstock.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei