Vorsicht bei Werbung für Kauf auf Rechnung

Wer mit der Zahlungsmöglichkeit "Kauf auf Rechnung" wirbt, muss zugleich angeben, unter welchen Bedingungen diese zur Auswahl steht - etwa wenn sie von einer positiven Bonitätsprüfung abhängt.
Inhaltsverzeichnis
- Werbung für Kauf auf Rechnung
- Vorgaben für die Werbung für Zahlungsmittel und -modalitäten
- 1. Verbot von irreführender Werbung
- 2. Kennzeichnungs- und Informationspflichten für Werbung
- EuGH: Vorgaben für Werbung für Kauf auf Rechnung
- 1. Der Sachverhalt
- 2. Das Urteil des EuGH
- Folgen des EuGH-Urteils
- 1. Auswirkungen des Urteils auf Händler
- 2. Praxis-Tipps für Händler
- Das Wichtigste in Kürze
Werbung für Kauf auf Rechnung
Hinweise und Informationen über die Zahlungsmöglichkeiten und -modalitäten, die Kunden in einem Webshop zur Verfügung stehen, müssen bestimmten rechtlichen Anforderungen genügen.
Solche Informationen setzen Anreize zum Shoppen und sind deshalb aus lauterkeitsrechtlicher Sicht als Werbung zu qualifizieren. Ähnlich wie bei Versanddienstleistern schätzen Kunden, wenn ein Webshop bestimmte Zahlungsarten anbietet, die für sie Vorteile bieten oder anderweitig bequem sind.
Dies gilt beispielsweise auch für die Wendung "Bequemer Kauf auf Rechnung", die auf der Website eines Online-Händlers veröffentlicht ist. Denn Rechnungskauf bedeutet für den Kunden, dass er die auf Rechnung bestellte Ware erhält, bevor er sie bezahlen muss, das Geld also erst einmal in seinem Portemonnaie verbleibt.
Vorgaben für die Werbung für Zahlungsmittel und -modalitäten
Werbung für Waren und Dienstleistungen und deren Konditionen unterliegt bestimmten rechtlichen Anforderungen des Wettbewerbs- bzw. Lauterkeitsrechts, die in Deutschland im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) - früher dem Telemediengesetz (TMG) - geregelt sind.
1. Verbot von irreführender Werbung
Werbung als geschäftliche Handlung ist u.a. dann unlauter und daher unzulässig, wenn sie irreführend und dazu geeignet ist, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten (§ 5 Abs. 1 UWG) .
Eine unlautere irreführende Werbung liegt zudem nach § 5a Abs. 1 UWG auch dann vor, wenn
- den Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern eine wesentliche Information vorenthalten wird,
- die der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
- deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Ein solcher Fall kann etwa dann vorliegen, wenn Hinweise und Informationen nicht vollständig oder verkürzt dargestellt sind, und dadurch insgesamt ein falscher Eindruck über bestimmte Leistungen erweckt wird - so etwa auch über die Bedingungen für die Inanspruchnahme bestimmter Zahlungsmittel und Zahlungsmodalitäten.
2. Kennzeichnungs- und Informationspflichten für Werbung
Anbieter von digitalen Diensten müssen bei jeder Art von kommerzieller Kommunikation in ihren digitalen Diensten - also auch bei Werbung auf einer Website - u.a. folgende Pflichten beachten:
- Die Werbung muss als solche klar erkennbar sein.
- Der Auftraggeber für die Werbung muss klar identifiziert werden können.
- Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen als solche ebenso klar erkennbar sein; auch müssen die Bedingungen für deren Inanspruchnahme leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
- Schließlich müssen auch Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter klar als solche erkennbar sein, deren Teilnahmebedingungen müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
Wer Werbung auf seiner Website schaltet, in denen dem Kunden bestimmte Vorteile oder attraktive Konditionen unmittelbar oder mittelbar in Aussicht gestellt werden, muss ebenso die Bedingungen für deren Inanspruchnahme transparent und eindeutig angeben.
EuGH: Vorgaben für Werbung für Kauf auf Rechnung
1. Der Sachverhalt
In einem vom EuGH jüngst entschiedenen Fall hatte ein Online-Händler auf seiner Website mit dem Claim "Bequemer Kauf auf Rechnung" geworben.
- Ein Verbraucherschutzverein hielt diese Werbung für irreführend, da Verbraucher alleine aus diesen Angaben heraus nicht erkennen könnten, dass die auf diese Weise angebotene Zahlungsmodalität unter dem Vorbehalt einer vorherigen Prüfung der Kreditwürdigkeit, also der Bonität stehen würde. Letztlich klagte der Verbraucherschutzverband hiergegen.
- Das Landgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht wiesen die Klagen des Verbraucherschutzverbands zurück, da sie in den Werbeaussagen kein Angebot zur Verkaufsförderung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG sahen. Der Kauf einer Ware auf Rechnung verschaffe dem Käufer keinen geldwerten Vorteil, durch den sich ein solches Angebot zur Verkaufsförderung auszeichne. Da der einzige Vorteil für den Käufer die Möglichkeit sei, die Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt zu leisten, habe er keinen Vorteil, der über den eigentlichen Kauf hinausgehe.
- Schließlich ging der Fall zum BGH. Wegen der Erheblichkeit von unionsrechtlichen Vorgaben für die Entscheidung des Falles legte der BGH den Fall weiter dem EuGH vor.
2. Das Urteil des EuGH
Anders als die deutschen Instanzgerichte stellt sich der EuGH in seiner Entscheidung auf die Seite des Verbraucherschutzverbands (Urteil des EuGH vom 15. Mai 2025 - Rs. C-100/24):
- Aus dem Wortlaut von Art. 6 Buchst. c der einschlägigen, europarechtlichen Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"), ergebe sich, dass der Begriff "Angebot zur Verkaufsförderung" unter den Oberbegriff der "kommerziellen Kommunikation" falle.
- Damit würden grundsätzlich alle Formen der Kommunikation bezeichnet werden, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt.
- Kommerzielle Kommunikation müsse ihrem Adressaten einen objektiven und sicheren Vorteil verschaffen und sein Konsumverhalten beeinflussen können, damit sie der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen dienen könne. Dabei sei es im Ergebnis nicht erheblich, ob ein solcher Vorteil vermeintlich nur geringfügig sei oder bloß einen Aktionscharakter habe, also zeitlich begrenzt sei, oder dauerhaft gewährt würde. Insoweit ist also jeder noch so geringe Vorteil von Belang.
- Mit dem Kauf einer Ware auf Rechnung sei letztlich ein Zahlungsaufschub verbunden, der einen – wenn auch geringfügigen – geldwerten Vorteil darstelle, da der als Kaufpreis geschuldete Betrag dem Käufer länger zur Verfügung stehe und ihm damit einen Liquiditätsvorschuss verschaffe - anders als bei anderen Zahlungsarten, bei denen die Zahlung sofort erfolgen muss.
Vor diesem Hintergrund sei der gesetzliche Begriff "Angebot zur Verkaufsförderung" so auszulegen, dass er auch Produktwerbung mit einem Vorteil für den Kunden erfasse, der objektiv und sicher ist sowie das Kundenverhalten bei der Produktauswahl beeinflussen kann. Dabei seien Form und Umfang dieses Vorteils unerheblich, so dass er geldwert oder rechtlich sein kann oder auch nur in einer reinen Bequemlichkeit bestehen kann, etwa, dass er dem Adressaten Zeit verschaffen kann.
Als Konsequenz hiervon müsse ein Verbraucher:
- auf einfache, klare und eindeutige Weise
- darüber informiert werden, dass
- der angegebene Vorteil für den Verbraucher hinsichtlich einer bestimmten Zahlungsmodalität - wie etwa dem Kauf auf Rechnung - von einem positiven Ergebnis der vorherigen Prüfung seiner Kreditwürdigkeit bzw. Bonität abhängt.
(Erst) dadurch könne der Verbraucher erkennen, dass ihm der Vertragsabschluss wahrscheinlich verwehrt werden wird, wenn das Ergebnis dieser Bonitätsprüfung negativ ausfällt.
Folgen des EuGH-Urteils
1. Auswirkungen des Urteils auf Händler
Die Werbung mit dem Claim "Bequemer Kauf auf Rechnung" oder mit vergleichbaren Formulierungen ist nach Ansicht des EuGH als ein "Angebot zur Verkaufsförderung" anzusehen, selbst wenn der Vorteil für den Kunden nur geringfügig oder von kurzer Dauer ist.
In der Folge muss im Zusammenhang mit der Werbung für bestimmte Zahlungsmäglichkeiten bzw. Zahlungsmodalitäten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG nicht nur
- diese Werbung selbst klar und verständlich formuliert sein, sondern
- es müssen auch die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Vorteils - hier also der Zahlung durch die Zahlungsoption "Kauf auf Rechnung" - leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
2. Praxis-Tipps für Händler
Online-Händler, die - ggf. neben anderen Zahlungsmöglichkeiten - jedenfalls auch den Kauf auf Rechnung anbieten, sollten im Zusammenhang mit der Werbung und bei jedem Hinweis hierauf Folgendes beachten:
- Bei Werbung / Hinweisen auf die Zahlungsmöglichkeit "Kauf auf Rechnung" müssen weitere Informationen angegeben werden, wenn diese Zahlungsmöglichkeit von bestimmten Bedingungen abhängt.
- Ist dies der Fall, müssen diese Bedingungen klar und im Zusammenhang mit der Werbung für bzw. dem Hinweis auf die Zahlungsmöglichkeit angegeben werden.
- Diese Angabe kann durch direkten Hinweis bei der Werbung bzw. dem Hinweis oder auch durch einen Sternchenhinweis erfolgen, der beispielsweise im Footer derselben Seite erläutert wird.
Bequemer Kauf auf Rechnung *
*) Die Auswahl der Zahlungsmöglichkeit Kauf auf Rechnung hängt von einem positiven Ergebnis einer Überprüfung der Kreditwürdigkeit durch einen Dienstleister ab. Im Falle eines negativen Ergebnisses steht die Zahlungsmöglichkeit des Kaufs auf Recht nicht zur Verfügung.
Wenn der Kauf auf Rechnung von keinen bestimmten bzw. besonderen Bedingungen abhängt, so muss dies auch nicht besonders angegeben oder bekannt gemacht werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Händler müssen bei Werbung für bzw. beim Hinweis auf die Zahlungsmöglichkeit "Kauf auf Rechnung" - etwa auf ihrer Website - zugleich auch angeben, welche konkreten Bedingungen für die Auswahl dieser Zahlungsmöglichkeit gegebenenfalls erfüllt sein müssen.
- Dies gilt auch für sonstige Vorteile, auf die Händler - zum Beispiel - in der Werbung hinweisen. Zu diesen müssen die konkreten Bedingungen für deren Inanspruchnahme ebenso bereits im Zusammenhang mit der Werbung angegeben werden.
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