Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Frage des Tages: Rückforderbarkeit vermeintlich überzogener Versandkosten im Online-Handel?

25.01.2023, 09:48 Uhr | Lesezeit: 3 min
Frage des Tages: Rückforderbarkeit vermeintlich überzogener Versandkosten im Online-Handel?

Die Kosten für Lieferungen legt jeder Online-Händler selbst fest und entscheidet so nach eigenem Ermessen über deren Höhe und räumlichen Geltungsbereich. Wie verhält es sich aber, wenn der Händler aufgrund von Produktgewicht und -größe eine günstigere Versandoption des Transportdienstleisters nutzen kann, die die geltend gemachten Versandkosten deutlich unterbietet? Muss der Händler dem Kunden hier anteilige Kosten rückerstatten? Wir klären auf.

I. Ausgangslage: Vermeintlich überhöhte Versandkosten

Um die Problematik, mit welcher sich Online-Händler immer wieder konfrontiert sehen, zu veranschaulichen, skizzieren wir einen kurzen Beispielsfall:

Händler A berechnet für den Versand innerhalb Deutschlands pauschal 4,90€ inkl. MwSt. pro Bestellung und versendet mit DHL. Als Verbraucherin B bei A ein Kleinprodukt kauft, wundert sie sich, als sie dieses per Warenpost erhält. Eine solche Sendung kostet beim Versandunternehmen nämlich nur 1,95€. B fordert nun von A die Differenz zwischen gezahlten und tatsächlichen Versandkosten in Höhe von 4,90€ - 1,95€ = 2,95€ zurück. Zurecht?

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

II. Versandkosten mehr als reine Portokosten

Händler sind in der Bemessung ihrer Versandkosten grundsätzlich frei und dürfen in die Preisbemessung auch finanzielle Aufwände für Verpackung, Verpackungslizenzierung nach VerpackG, Verbringung zum Transportdienstleister und für die aufgewandte Arbeitszeit mit einkalkulieren.

Die geltend gemachten Versandkosten sind also eine Mischkalkulation. Sie werden nicht nur durch das vom Versandunternehmen erhobene Porto gebildet, sondern berücksichtigen auch weitere entgeltliche Maßnahmen des Händlers.

Eine Pflicht des Händlers, für den Versand nur die tatsächlich anfallenden Portokosten zu berechnen und auch nur diese an den Kunden weiterzugeben, existiert gerade nicht. Eine solche würde den Händler unangemessen benachteiligen und den Versandhandel insgesamt unrentabel machen, weil der Händler stets nur unter finanziellen Einbußen versenden könnte.

Freilich ist die Gestaltungsfreiheit bei der Bemessung der Versandkosten aber nicht grenzenlos. Wucherähnliche Preise, also solche, die in einem groben und offensichtlichen Missverhältnis zu den tatsächlich versandbedingten Aufwendungen stehen, müssen Kunden nicht akzeptieren (vgl. § 138 Abs. 2 BGB) .

Für den Inlandsversand normalgewichtiger und normdimensionierter, paketversandfähiger Waren werden Versandkosten bis zu 8,00€ aber grundsätzlich nicht zu beanstanden sein.

Für den Ausgangsfall bedeutet diese Feststellung, dass die Verbraucherin vermeintlich zu viel gezahlte Versandkosten nicht zurückfordern kann. Entgegen ihrer Auffassung werden diese nämlich nicht nur durch das reine Porto gebildet, sondern erfassen auch weiteren Logistikaufwand des Händlers.

III. Fazit

Versandkosten können Händler im Wege einer Mischkalkulation grundsätzlich frei berechnen und mit ihnen auch den Aufwand für Verpackung, Verpackungslizenzierung, Bereitstellung zur Abfertigung und Arbeitszeit kompensieren.

Rückforderungen, die sich auf eine vermeintliche „Zuvielzahlung“ stützen, sind daher grundsätzlich unbegründet. Eine Ausnahme ist nur bei wucherähnlichen Kosten denkbar, bei denen ein Missverhältnis zwischen gefordertem Betrag und tatsächlichem finanziellen Aufwand offensichtlich ist.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

K
Kati 14.05.2023, 17:15 Uhr
Versteckter Mindermengenaufschlag?
Aber wie verhält es sich wenn zu den hohen Versandgebühren bereits vorher ein Mindermengenaufschlag zur Rechnung hinzugefügt wurde?
Ein reales Beispiel:
Ich möchte eine Zeitschrift für 6,90 € online kaufen. Der Händler addiert 5€ Mindermengenaufschlag hinzu. Ich bin einverstanden, und kurz vor Abschluss werden 6,90 € Versandgebühren ausgewiesen. Sind dann die sehr teuren Versandgebühren nicht eigentlich nochmals versteckte Mindermengenaufschläge?

weitere News

LG Freiburg im Breisgau: Vorausgewählter aufpreispflichtiger Express-Versand im Checkout wettbewerbswidrig
(05.10.2023, 07:43 Uhr)
LG Freiburg im Breisgau: Vorausgewählter aufpreispflichtiger Express-Versand im Checkout wettbewerbswidrig
Frage des Tages: Wer trägt beim Versendungskauf die Einlagerungskosten für Speditionsware bei Lieferverzögerungen?
(20.09.2023, 09:34 Uhr)
Frage des Tages: Wer trägt beim Versendungskauf die Einlagerungskosten für Speditionsware bei Lieferverzögerungen?
Lieferung „frei Bordsteinkante“: Bei Online-Angeboten Hinweis grundsätzlich bereits im Angebot erforderlich!
(12.07.2021, 17:33 Uhr)
Lieferung „frei Bordsteinkante“: Bei Online-Angeboten Hinweis grundsätzlich bereits im Angebot erforderlich!
Frage des Tages: Rechtsfolgen, wenn verschollenes Paket dem Kunden doch noch zugestellt wird?
(15.04.2021, 12:17 Uhr)
Frage des Tages: Rechtsfolgen, wenn verschollenes Paket dem Kunden doch noch zugestellt wird?
LG Memmingen: Kein Wettbewerbsverstoß bei Missachtung von Transportsicherungspflichten
(15.10.2019, 13:43 Uhr)
LG Memmingen: Kein Wettbewerbsverstoß bei Missachtung von Transportsicherungspflichten
Abmahnfalle Versandangaben: Gewusst wie...
(12.06.2019, 16:43 Uhr)
Abmahnfalle Versandangaben: Gewusst wie...
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei