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Schadensersatzansprüche bei Nichteinhaltung der angegebenen Lieferzeit + Muster für Mandanten

24.08.2023, 08:41 Uhr | Lesezeit: 18 min
Schadensersatzansprüche bei Nichteinhaltung der angegebenen Lieferzeit + Muster für Mandanten

Die rechtlichen Aspekte von Lieferzeiten im Online-Handel sind von großer Bedeutung. Online-Händler sind verpflichtet, über Lieferzeiten zu informieren. Es kann jedoch vorkommen, dass der Online-Händler die angegebenen Lieferzeiten nicht einhalten kann. Kann der Käufer in einem solchen Fall Schadensersatz vom Händler verlangen? Welche zulässigen rechtlichen Mittel Händler einsetzen können, um sich vor Schadensersatzansprüchen von Kunden zu schützen, zeigt dieser Beitrag mit hilfreichen Musterformulierungen für Mandanten.

1. Lieferzeiten als Kaufkriterium

Jeder kennt das Gefühl, wenn man eine Online-Bestellung aufgegeben hat und nun ungeduldig auf die Lieferung wartet. In der Regel kann man sich ungefähr darauf einstellen, wann die bestellte Ware geliefert wird, denn oft findet man beim Kauf Angaben wie „Lieferzeit in 3-5 Werktagen“.

Nicht selten ist die Lieferzeit dabei für den Kunden ein wichtiges Kaufkriterium. Je kürzer diese ist, desto höher die Verkaufschancen des Unternehmens. Zudem sind Online-Shops gesetzlich verpflichtet, eine Lieferzeit anzugeben.

Kommt das gewünschte Paket dann doch etwas später als angekündigt an, ist die Enttäuschung und Ungeduld mitunter groß und die Online-Händler haben mit verärgerten Kunden zu kämpfen. Aus Sicht der Kundenbindung ist es sicherlich sinnvoll, den Kunden über die verspätete Lieferung zu informieren.

Aber stehen dem Kunden aufgrund der Nichteinhaltung der angegebenen Lieferzeit Ansprüche zu?

2. Im Fernabsatz - die Angabe von Lieferzeiten muss sein!

Im Rahmen von Fernabsatzverträgen sind Online-Händler zur Mitteilung zahlreicher Informationen verpflichtet. Zu diesen fernabsatzrechtlichen Informationspflichten gehört auch die Belehrung in Bezug auf Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen.

Dabei ist insbesondere der Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, zu nennen. Dieses Erfordernis findet seinen Ursprung in Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, dieser lautet wie folgt:

"(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: (...)
7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden"

Die Angabe der Lieferzeit ist von großer Bedeutung, denn sie wird nach § 312d Abs. 1 S. 2 BGB Vertragsbestandteil, sodass mit Verstreichen der angegebenen Frist unter Umständen automatisch ein sog. Verzug eintreten kann.

Entgegen dem Wortlaut der vor zitierten Norm ist die Angabe eines genauen Termins für die Lieferung nicht erforderlich, weshalb das so ist, können Sie hier nachlesen.

Die Angabe einer Frist für die Lieferung reicht aus (z. B. „2 – 5 Tage“).

Verlässliche und damit zulässige Lieferzeitangaben sind Angaben wie „bis spätestens“, „Lieferzeit maximal / bis ... Tage“, da hier für den Kunden klar erkennbar ist, bis wann er spätestens mit der Lieferung der Ware rechnen kann.

Tipp: Wir haben für Mandanten der IT-Recht Kanzlei eine Handlungsanleitung für die korrekte Angabe der Lieferzeiten im Mandantenportal bereitgestellt!

3. Zu vermeidende Formulierungen bei Lieferzeitangaben

Angaben wie „voraussichtlich“ oder „ungefähr“ sollten bei der Lieferzeitangabe vermieden werden.

Zwar ist die Berechnung der konkreten Lieferzeit oft schwierig, da sie von vielen externen Faktoren abhängt, auf die der Händler keinen direkten Einfluss hat. Dennoch gibt es einige Formulierungen, darunter die oben genannten, die auf jeden Fall vermieden werden sollten.

Folgende Lieferzeitangaben wurden für unzulässig erachtet:

  • „Voraussichtliche“ Lieferzeiten
  • Lieferzeitangaben „in der Regel“
  • Sofortige Lieferbarkeit/Versandfähigkeit
  • „Lieferzeit auf Nachfrage“
  • „Der Artikel ist bald verfügbar“
  • „Lieferzeiten sind unverbindlich“
  • Ungenaue Angabe zum Beginn der Lieferzeitangabe: „Lieferzeit: 1-2 Werktage nach Zahlungseingang“

Weitere Informationen zu unzulässigen Lieferzeitangaben finden Sie in diesem Beitrag.

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4. Lieferzeit wird nicht eingehalten - Rücktritt und Schadensersatzansprüche (nur) bei Verzug des Online-Händlers

Trotz der grundsätzlichen Verbindlichkeit der Lieferzeitangabe kommt es in der Praxis immer wieder zu verspäteten Lieferungen.

Auch die kurze Überschreitung der angegebenen Lieferzeit kann bei Kunden zur Verärgerung und der Forderung nach einer „Entschädigung“ bzw. Schadensersatz führen.

Die entscheidende Frage lautet daher: Hat der Kunde bei Nichteinhaltung der Lieferfrist tatsächlich einen Anspruch auf Schadenersatz bzw. Rücktritt?

Nach den gesetzlichen Vorgaben kann der Käufer grundsätzlich sowohl von einem bereits geschlossenen Vertrag zurücktreten, als auch Schadensersatz verlangen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Voraussetzung ist, dass sich der Verkäufer im sog. Verzug befindet. Ein Verzug in der Lieferzeitenkonstellation liegt grundsätzlich vor, wenn der Online-Händler die Lieferung aus einem von ihm zu vertretenen Grund pflichtwidrig verzögert und der Käufer den Händler gemahnt hat (oder eine solche Mahnung entbehrlich ist).

a) Liegt automatisch Verzug vor, wenn die angegebene Lieferzeit nicht eingehalten worden ist?

Für den Verzug muss die Lieferung der Ware fällig sein. Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger (= Käufer) die Leistung verlangen kann. Dies ist der Zeitpunkt zum Ablauf der angegebenen Lieferzeit.

Ferner setzt ein Verzug grundsätzlich eine Mahnung voraus. Eine solche Mahnung liegt vor, wenn der Käufer dem Verkäufer gesondert auffordert, die geschuldete Leistung (= Lieferung der Ware) zu erbringen. Hierzu ist eine angemessene Frist zu bestimmen, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt (sich aber an der angegebenen Lieferzeit orientieren sollte).

Allerdings kann eine Mahnung auch entbehrlich sein. Ist im Falle des Schadensersatzes eine Mahnung oder im Falle des Rücktritts eine Fristsetzung gesetzlich entbehrlich, so kann der Käufer grundsätzlich sofort Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, ohne den Verkäufer zur Leistung aufgefordert zu haben.

Wann eine Mahnung entbehrlich ist, ergibt sich aus dem Gesetz. So ist nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Mahnung entbehrlich, wenn „für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist“.

Bei einer Lieferzeitangabe wie beispielsweise „Lieferung in 3-5 Werktagen“ handelt es sich (nach überwiegender Auffassung) um eine nach dem Kalender bestimmte Leistungszeit.

Das bedeutet, dass sich der Online-Händler automatisch im Verzug befindet, wenn er nicht spätestens am 5. Werktag liefert. Einer vorherigen Mahnung des Käufers bedarf es dann nicht.

Denn eine solche Angabe impliziert die Vereinbarung eines konkreten oder zumindest kalendermäßig bestimmbaren Liefertermins, welcher nach § 312d Abs. 2 Nr.1 BGB auch Vertragsbestandteil wird.

Allerdings liegt nicht immer der Fall vor, dass die Mahnung (bei Überschreitung des Lieferzeitraums) als entbehrlich angesehen werden kann. Zum einen gibt es juristische Stimmen, die einen automatischen Verzug im Falle der Nichteinhaltung der Lieferzeit ablehnen.

Zum anderen kann auch im Falle einer Lieferzeitangabe (wie z.B. „Lieferzeit: ca. 3-5 Tage) Unbestimmtheit herrschen, ob nach Ablauf des angegebenen Zeitrahmens (aufgrund der Verwendung der zulässigen Bezeichnung „ca.“) wirklich eine präzisierte kalendermäßig bestimmte Leistungszeit vorliegt.

Käufer sind daher gut beraten, eine Mahnung für den Fall der Lieferzeitüberschreitung auszusprechen, um die Verzugsvoraussetzungen mit größerer Sicherheit herzustellen.

b) Besonderheiten des relativen und absoluten Fixgeschäfts

Ein Fixgeschäft liegt vor, wenn die Einhaltung einer konkret bestimmten Leistungszeit (z.B. ein fester Termin) wesentlicher Inhalt der vertraglichen Leistungspflicht ist. Dabei unterscheidet man zwischen dem absoluten und dem relativen Fixgeschäft.

Ein absolutes Fixgeschäft ist ein Geschäft, bei dem die Leistung so an einen bestimmten Zeitpunkt gebunden ist, dass sie danach unmöglich wird (z.B. Lieferung der Hochzeitstorte am Hochzeitstag).

Ein relatives Fixgeschäft ist dagegen ein Geschäft, bei dem die Leistungszeit aufgrund einer Terminvereinbarung so wesentlich ist, dass der Vertrag mit der Einhaltung des Leistungstermins „steht und fällt“, die Leistung an sich aber noch nachgeholt werden kann.

Ein Verzug des Schuldners führt in diesem Fall nicht zum Wegfall der Leistungspflicht, da die Leistung nicht unmöglich wird. Der Gläubiger kann die (verspätete) Leistung noch annehmen oder Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung verlangen.

aa) Rechtsfolgen im Rahmen des absoluten Fixgeschäfts

Beim absoluten Fixgeschäft führt der Leistungsverzug zur Unmöglichkeit der Leistung, so dass der Unternehmer gemäß § 275 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht befreit ist und gegebenenfalls Schadensersatz wegen Unmöglichkeit zu leisten hat.

Bei anfänglichen Leistungshindernissen, also solchen, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, richtet sich der Schadensersatz nach § 311a Abs. 2 BGB. Liegt dagegen ein nachträgliches Leistungshindernis vor, richtet sich der Schadensersatz nach § 283 BGB.

Lesen Sie zu den rechtlichen Konsequenzen bei Lieferhindernissen im Online-Shop gerne mehr in unserem vertiefenden Beitrag.

bb) Rechtsfolgen im Rahmen des relativen Fixgeschäfts

Beim relativen Fixgeschäft ist die Leistung grundsätzlich noch möglich. Der Kunde kann also entweder die Ware annehmen oder Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung verlangen. Einer vorherigen Mahnung bedarf es hierbei nicht.

cc) Praxisrelevanz für den Online-Handel

Grundsätzlich sind sowohl das absolute als auch das relative Fixgeschäft im Online-Handel in der Praxis eher von untergeordneter Bedeutung.

Für einige Online-Käufe kann dies zwar von großer Bedeutung sein, z. B. im Handelsrecht. Bei alltäglichen Online-Bestellungen im B2C-Bereich ist der Liefertermin jedoch in der Regel kein so wesentlicher Bestandteil des Vertrags, dass dieser mit seiner Einhaltung „steht oder fällt“.

Zudem steht dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, sodass er sich jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne weitere Schritte vom Vertrag lösen kann.

c) Der Schadensersatzanspruch des Käufers

Ein Schadensersatzanspruch des Käufers setzt zunächst einen Verzug des Online-Händlers voraus. Dieser Schadensersatzanspruch in Folge des Verzugs wird auch Verzögerungsschaden genannt.

Die Voraussetzungen für einen Verzögerungsschaden sind:

  • Nichtleistung trotz Fälligkeit
  • Mahnung bzw. Entbehrlichkeit bei kalendermäßiger Bestimmung der Lieferzeit
  • Vertretenmüssen der Nichtleistung durch den Händler (wird gesetzlich vermutet)
  • der Verzug darf nicht beendet worden sein

Liegt eine Nichtleistung des Online-Händlers in Bezug auf die fällige Lieferleistung vor, setzt ein Schadensersatzanspruch des Käufers zusätzlich noch voraus, dass der Online-Händler die Verzögerung der Lieferung zu vertreten hat. Das Verschulden des Schuldners muss sich nur auf den Eintritt des Verzugs, nicht auf den Eintritt des Schadens beziehen.

Dieses Verschulden wird jedoch gesetzlich vermutet, der Online-Händler muss beweisen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Ein Schadensersatzanspruch ist also dann ausgeschlossen, wenn der Online-Händler nachweisen kann, dass ihn für die Verzögerung insbesondere kein Verschulden trifft.

Zudem setzt ein Schadensersatzanspruch des Käufers schon nach seinem Wesen voraus, dass tatsächlich ein kausaler Schaden entstanden ist.

Kein Verschulden liegt zum Beispiel vor, wenn es sich um höhere Gewalt handelt. Höhere Gewalt ist anzunehmen, wenn es sich um von außen eintretende Ereignisse handelt, die für den Händler genauso überraschend kommen wie für den Käufer.

Ebenso hat der Schuldner den Verzug nicht zu vertreten, wenn die Ware aufgrund von Unerreichbarkeit des Gläubigers zu spät geliefert wird. Wenn der Gläubiger also beispielsweise seinen Wohnort geändert hat und den Schuldner darüber nicht informiert hat, sodass dieser ohne Verschulden die Person oder Anschrift des Gläubigers nicht kennt.

Liegen die Voraussetzungen für den Verzögerungsschaden vor, kann der Käufer diesen speziellen Schadensersatzanspruch geltend machen. Es ist wichtig zu wissen, dass dieser Schadensersatzanspruch neben den Lieferanspruch tritt und diesen gerade nicht ersetzt.

Bei diesem Schadensersatzanspruch ist der Käufer so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Leistung des Händlers stehen würde. Allerdings muss zwischen dem Verzug und dem Schaden ein Ursachenzusammenhang bestehen.

Zu beachten ist, dass die (höheren) Kosten für einen Deckungskauf keinen Verzögerungsschaden darstellen, diese können also nicht als Schaden in Folge eines Verzugs geltend gemacht werden. Um derartige Schäden geltend machen zu können, müssen gesonderte Voraussetzungen eines sog. Schadensersatzanspruchs statt der Leistung vorliegen. Ebenso stellt die entgangene Nutzungsmöglichkeit keinen durch Verzug ersatzfähigen Schaden dar.

Die Kosten für die Rechtsverfolgung stellen hingegen einen Verzögerungsschaden dar, wenn diese aus Sicht des Käufer zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig sind. Hierzu zählen auch die Kosten für einen beauftragten Rechtsanwalt, der nach Verzugseintritt zur Durchsetzung des Lieferanspruchs beauftragt wird.

Gilt beim Dropshipping etwas Abweichendes?

Leider nein. Auch im Falle des Dropshippings müssen die angegebenen Lieferzeiten eingehalten werden. Für ein etwaiges Fehlverhalten des Dropshippers muss der Online-Händler nach § 278 BGB wie für eigenes Fehlverhalten haften.

d) Muster zur Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche (Verzögerungsschäden)

Die IT-Recht Kanzlei hat diese praxisrelevante Problematik der Verzögerungsschadensersatzansprüche zum Anlass genommen, um unseren Mandanten drei Muster für die Verteidigung gegen derartige Schadensersatzansprüche zur Verfügung zu stellen.

Nachfolgend stellen wir Ihnen Musterschreiben zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Käufers bei Nichteinhaltung der Lieferzeit zur Verfügung.

Diese Muster sind für die Fälle konzipiert, dass

  • kein kausaler Schaden oder
  • kein Verschulden des Online-Händlers aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Leistungshindernisse

vorliegt.

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e) Der Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag

Auch ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag ist möglich, wenn der Online-Händler sich im Verzug befindet. Stellt man sich auf den Standpunkt, dass die bloße Überschreitung der angegebenen Lieferzeit den Verzug auslöst, kann der Käufer direkt nach Überschreitung den Rücktritt (ohne nähere Begründung) vom Kaufvertrag erklären.

Setzt man hingegen eine zusätzliche Mahnung für den Verzug voraus, muss der Käufer eine angemessene Frist gesetzt haben und diese Frist muss fruchtlos verstrichen sein. Wann eine Frist „angemessen“ ist, bestimmt sich nach dem Einzelfall, wobei in der Regel davon auszugehen ist, dass eine Frist von wenigen Tagen bis zu zwei Wochen angemessen sein wird.

Hat der Käufer eine solche Frist gesetzt und liefert der Online-Händler nicht innerhalb dieser Frist, kann der Kunde (ohne nähere Begründung) den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.

In der Folge schuldet der Online-Händler die Rückerstattung des Kaufpreises, sofern der Käufer den Kaufpreis bereits an den Online-Händler bezahlt haben sollte.

Tatsächlich ist der Rücktritt für den Online-Händler nicht besonders einschneidend, da dem Verbraucher bei Online-Verkäufen regelmäßig ein Widerrufsrecht zusteht und der Vertrag jederzeit (auch ohne Verzugsvoraussetzungen) von Verbraucherseite durch einfache Widerrufserklärung aufgelöst werden kann. Relevant kann das Rücktrittsrecht daher vor allem in den Fällen werden, in denen ein Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen ist.

5. Lösungsmöglichkeit zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen bei Lieferverzug in bestimmten Fällen: Selbstbelieferungsvorbehalt

Grundsätzlich gilt im Zivilrecht der Grundsatz „pacta sunt servanda“ (= Verträge sind einzuhalten), sodass ein Rücktritt durch den Händler gesetzlich nicht vorgesehen ist und dieser sich auch bei Nichteinhaltung des Liefertermins einer grundsätzlich möglichen Lieferung nicht mehr vom Vertrag lösen kann.

Auch eine Loslösung vom Vertrag durch Anfechtung hilft hier nicht weiter. Eine Anfechtung ist grundsätzlich nur wegen eines Inhalts- oder Erklärungsirrtums möglich. Unterliegt der Händler einem Irrtum über die Lieferbarkeit der Ware, so handelt es sich lediglich um einen rechtlich unbeachtlichen Motivirrtum.

Die Corona-Krise hat das Problem verschärft, aber auch vor und nach der Pandemie kam und kommt es immer wieder zu Lieferverzögerungen, wenn Online-Händler aufgrund gestiegener Rohstoffpreise oder einer erhöhten Nachfrage auf den Weltmärkten von ihren Lieferanten im Stich gelassen werden. Sie geraten dann gegenüber dem Endkunden, an den sich der Online-Händler bereits gebunden hat, in Bedrängnis. In der Praxis ist es in einem solchen Fall hilfreich, wenn man sich als Online-Händler auf einen wirksamen Selbstbelieferungsvorbehalt berufen kann.

Unter einem Selbstbelieferungsvorbehalt versteht man eine vertragliche Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer, die es dem Händler ermöglicht, sich unter bestimmten Voraussetzungen von bereits geschlossenen Kaufverträgen durch Rücktritt zu lösen.

Die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten Grund von der Leistungspflicht zu lösen, ist grundsätzlich unwirksam (§ 308 Nr. 3 BGB) . Nach § 308 Nr. 8 BGB ist ein Rücktrittsvorbehalt für den Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn sich der Verwender verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und die Gegenleistung unverzüglich zu erstatten.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei erhalten AGB-Klausel zum Selbstlieferungsvorbehalt!

Selbstverständlich stellen wir unseren Mandanten im Rahmen unserer Schutzpakete Allgemeine Geschäftsbedingungen mit einer Klausel zum Selbstlieferungsvorbehalt zur Verfügung!

Liegt ein wirksamer Selbstbelieferungsvorbehalt vor, kann der Händler durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Damit erlischt sowohl die Pflicht des Händlers zur Lieferung der Ware als auch die Pflicht des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises. Hat der Käufer bereits gezahlt, kann er den Kaufpreis einschließlich der bereits gezahlten Versandkosten vom Händler zurückverlangen. Darüber hinausgehende Zahlungsansprüche gegen den Händler stehen ihm jedoch nicht zu. Insbesondere kommen verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche nicht mehr in Betracht.

Lesen Sie zum Thema Selbstbelieferungsvorbehalt gerne unseren weiterführenden Artikel hierzu unter: https://www.it-recht-kanzlei.de/selbstbelieferungsvorbehalt-ruecktritt.html. Als Mandant der IT-Recht Kanzlei München finden Sie dort auch ein entsprechendes Musterschreiben für den Rücktritt aufgrund eines Selbstbelieferungsvorbehalts.

6. Fazit

Lieferverzögerungen sind grundsätzlich nicht vom Kunden hinzunehmen. Im Gegenteil: Die Angabe der Lieferzeit ist im Online-Handel von großer Bedeutung, da sie nach § 312d Abs. 1 S. 2 BGB fester Vertragsbestandteil wird, sodass der Online-Händler mit Verstreichen der angegebenen Frist oftmals automatisch in Verzug kommt.

Allerdings liegt nicht immer der Fall vor, dass die Mahnung (bei Überschreitung des Lieferzeitraums) als entbehrlich angesehen werden kann. Wenn Käufer auf Nummer sicher gehen möchten, sind diese gut beraten, eine Mahnung für den Fall der Lieferzeitüberschreitung auszusprechen, um die Verzugsvoraussetzungen damit rechtssicher auszulösen.

Möchte man als Online-Händler auf der sicheren Seite sein, empfiehlt es sich, mit dem Käufer im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Selbstbelieferungsvorbehalt zu vereinbaren, der es dem Händler unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, sich bei Nichtlieferung durch den Hersteller vom geschlossenen Kaufvertrag zu lösen. In einem solchen Fall stehen dem Kunden grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche gegen den Händler zu.

In den übrigen Fällen hat der Händler immer noch die Möglichkeit, sich gegen einen geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu wehren, indem er darlegt, dass dem Käufer durch die verspätete Lieferung kein (kausaler) Schaden entstanden ist, oder kein Verschulden der Händlers gegeben ist.

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