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LG Freiburg im Breisgau: Vorausgewählter aufpreispflichtiger Express-Versand im Checkout wettbewerbswidrig

05.10.2023, 07:43 Uhr | Lesezeit: 2 min
LG Freiburg im Breisgau: Vorausgewählter aufpreispflichtiger Express-Versand im Checkout wettbewerbswidrig

Viele Online-Händler bieten Verbrauchern gegen Aufpreis neben dem Standard-Versand einen schnelleren Express-Versand mit deutlich verkürzter Lieferzeit an. Dass zu dessen Inanspruchnahme im Checkout des Online-Shops aber nicht durch Vorauswahl gedrängt werden darf, entschied mit Urteil vom 16.09.2023 das LG Freiburg im Breisgau.

I. Der Sachverhalt

Ein reichweitenstarker Online-Shop bot neben dem kostenlosen Standard-Versand auch einen kostenpflichtigen Express-Versand mit kürzerer Lieferzeit an.

Im Checkout des Shops war als Versandmethode dieser Express-Versand vorausgewählt. Um stattdessen den Standard-Versand beanspruchen zu können, musste dieser von Verbrauchern explizit angewählt werden.

Der Verbraucherschutzzentrale Bundesverband sah hierin einen Verstoß gegen § 312a Abs. 3 Satz 2 BGB, nach welchem ein Unternehmer mit einem Verbraucher eine Zahlungsvereinbarung über eine Nebenleistung im E-Commerce nur ausdrücklich treffen, diese aber nicht durch eine Voreinstellung herbeiführen kann.

Dieser Verstoß sei über § 3a UWG gleichzeitig als Wettbewerbsverstoß zu ahnden.

Nach erfolgloser Abmahnung erhob der Verband vor dem LG Freiburg im Breisgau Klage auf Unterlassung.

Dieser hielt der beklagte Shop-Betreiber entgegen, die Angebotsgestaltung sei einerseits hinreichend transparent. Andererseits handle es sich bei dem Expressversand nicht um eine Nebenleistung, sondern um einen Teil der Hauptleistung, also dem Verkauf von Ware.

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II. Die Entscheidung

Mit Urteil vom 16.09.2023 (Az. 12 O 57/22 KfH) gab das LG Freiburg im Breisgau der Klage auf Unterlassung statt.

Der beklagte Shop-Betreiber habe durch den voreingestellten aufpreispflichtigen Expressversand im Checkout gegen § 312a Abs. 3 BGB verstoßen.

Die Vorschrift erlaube Zahlungsvereinbarungen für Nebenleistungen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und erkläre sie für unwirksam, wenn sie über eine Voreinstellung herbeigeführt würden.

Da für den Expressversand ein Zuschlag anfalle, sei er – anders als der Standardversand – stets als Nebenleistung im Sinne eines zusätzlich beauftragten Service zu verstehen.

Auf die Transparenz der Darstellung und Gestaltung des Checkout-Prozesses komme es nicht an, da § §312a Abs. 3 BGB bewusst unbedingt formuliert sei und mithin jegliche Voreinstellungen erfasse. Für eine einschränkende Auslegung sei kein Raum.

Da die Vorschrift den Schutz von Verbrauchern vor nicht ausdrücklich vereinbarten Zusatzentgelten bezwecke, handle es sich um eine Marktverhaltensregelung, die über § 3a UWG ins Wettbewerbsrecht projiziert werden könne.

III. Fazit

Wird zusätzlich zum Standardversand eine Expressversandmethode gegen Aufpreis angeboten, darf diese im Bestellprozess nicht vorausgewählt sein. Wer Verbrauchern durch Voreinstellungen die Auswahl des teureren Expressversandes vorgibt, kann sich nach § 312a Abs. 3 BGB nicht nur nicht auf die Aufpreisforderung berufen, sondern begeht zudem einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß.

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