Leitfaden + Muster für Mandanten: Welche Rechte haben Online-Händler, wenn der Kunde eine falsche Lieferadresse angibt?

Leitfaden + Muster für Mandanten: Welche Rechte haben Online-Händler, wenn der Kunde eine falsche Lieferadresse angibt?
Stand: 25.10.2023 12 min 8

Oftmals stehen Online-Händler vor der Herausforderung, dass Kunden während des Bestellvorgangs fehlerhafte Lieferadressen angeben. Dies führt häufig dazu, dass der Paketdienst die Lieferung nicht erfolgreich durchführen kann und das Produkt wird an den Online-Händler zurückgeschickt oder geht sogar verloren. Die zentrale Frage in solchen Fällen lautet: Welche Rechte haben Online-Händler, wenn der Kunde eine falsche oder unvollständige Lieferadresse angibt? In unserem Beitrag klären wir Händler auf und geben für diese Konstellationen zwei hilfreiche Muster an die Hand.

1. Der Online-Händler trägt das Versandrisiko beim Verbraucherkauf

Angesichts der heutigen Vielzahl an Online-Bestellungen treten vermehrt Probleme bei der Abwicklung von Verträgen auf. Zahlreiche Vorschriften dienen dazu, Verbraucher vor den Risiken zu schützen, die mit dem Online-Einkauf und dem Versand von Waren verbunden sind.

Beispielsweise legt § 446 BGB in Verbindung mit § 475 Abs. 2 BGB fest, dass die Verantwortung für den zufälligen Verlust der Ware erst mit deren Übergabe an die Verbraucher übergeht.

Das bedeutet im Allgemeinen, dass die Händler dafür verantwortlich sind sicherzustellen, dass die versendeten Pakete ihre Kunden auch tatsächlich erreichen. Wenn ein Paket auf dem Versandweg verloren geht oder beschädigt wird, sind die Händler daher in der Regel verpflichtet, den Kunden den Kaufpreis zu erstatten.

Die sich hierbei aufdrängende Frage ist, was gilt, wenn der Käufer bei der Bestellung eine falsche oder nicht vollständige Adresse angibt?

2. Falsche Anschrift angegeben - der Kaufvertrag bleibt trotzdem wirksam

Falls der Kunde während des Bestellprozesses eine fehlerhafte oder unvollständige Zustelladresse angegeben hat, hat dies keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des abgeschlossenen Vertrags. Selbst wenn der erste Zustellversuch nicht erfolgreich war, führt dies nicht dazu, dass der Vertrag automatisch seine Gültigkeit verliert.

Hinweis: Sollte es sich beim Kunden um einen Verbraucher handeln und dieser den Widerruf erklärt haben, wird der Vertrag hierdurch aufgelöst. Die Rechtsfolgen bestimmen sich nach der vom Online-Händler verwendeten Widerrufsbelehrung. Siehe hierzu sodann auch weiter unten.

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3. (Nebenvertragliche) Pflichtverletzung durch falsche/unvollständige Adressangabe

Für den Fall, dass der Verbraucher eine falsche oder unvollständige Lieferadresse angibt, begeht der Kunde eine Verletzung seiner nebenvertraglichen Pflichten (aus dem geschlossenen Kaufvertrag). Hiernach stellt es eine nebenvertragliche Pflicht des Kunden dar, seine Lieferadresse bei Vertragsschluss korrekt und vollständig anzugeben.

Zusätzlich wird einem Kunden im Rahmen des Bestellvorgangs eine effektive Möglichkeit gegeben, auf der bestellzusammenfassenden Seite die selbst angegebenen Daten zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.

Was gilt, wenn Rechnungs- und Lieferadresse unterschiedlich sind? Auch für den Fall, dass der Empfänger nicht identisch mit dem Besteller ist, gelten die gleichen Grundsätze. Wer die Ware an einen anderen Empfänger übersenden lassen möchte, muss auch hier (erst recht) sicherstellen, dass die korrekte Lieferadresse mitgeteilt wird. Andernfalls liegt auch in diesem Fall eine Verletzung nebenvertraglicher Pflichten.

Auch das AG München (Urteil vom 15.07.2022, Az. 122 C 6617/22) hat sich mit der Frage nach den Konsequenzen der falschen Mitteilung der Lieferanschrift beschäftigt. In diesem Fall hatte eine Kundin eine Designerhandtasche in einem Onlineshop bestellt. Die Handtasche kam nie bei der Kundin an, diese verlangte sodann von der Online-Händlerin die Erstattung des Kaufpreises.

Im Gegensatz dazu war die Online-Händlerin davon ausgegangen, dass die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt sei, da sie einen unterzeichneten Nachweis über die Lieferung an die Adresse erhalten hatte, die von der Kundin im Bestellprozess angegeben wurde. Es stellte sich später jedoch heraus, dass die angegebene Adresse nicht der tatsächlichen Adresse der Kundin entsprach.

Die Kundin argumentierte, dass der Zustellnachweis eine unrichtige Adresse und Unterschrift aufwies, weshalb die Lieferung nicht bei ihr angekommen sein könne. Die Händlerin wiederum betonte, dass die Kundin die (falsche) Adresse selbst im Bestellprozess angegeben habe und somit – falls tatsächlich eine fehlerhafte Zustellung stattgefunden hat – dafür verantwortlich sei.

Das AG München urteilte, dass der Kundin kein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises zustehe. Das Amtsgericht bestätigte, dass in der falsche Angabe der Lieferadresse eine nebenvertragliche Pflichtverletzung zu sehen ist. Das Gericht führte zudem aus, dass die Händlerin grundsätzlich das Risiko des zufälligen Untergangs (nach der Gefahrtragungsregel des § 475 Abs. 2 BGB) zu tragen habe und diese Gefahr erst dann auf die Kunden übergeht, wenn dieser entweder den Besitz an der gekauften Sache erlangt hat (§ 446 S. 1 BGB) oder sich im sog. Annahmeverzug befindet (§§ 293 ff. BGB) .

Das Gericht stellte fest, dass die Händlerin ihre vertragliche Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllte, indem sie die Ware an die Kundin verschickte. Allerdings konnte die Kundin die Leistung nicht rechtzeitig zum vereinbarten Zeitpunkt annehmen, da sie aufgrund ihrer fehlerhaften Adressangabe und der daraus resultierenden Lieferung an die falsche Adresse erfolgte. Aufgrund der Tatsache, dass die Kundin selbst die falsche Adresse während des Bestellvorgangs angegeben hatte, befand sie sich in einem Annahmeverzug, wobei ihr Verschulden hierbei keine Rolle spielte.

In der Folge des Gläubigerverzugs hafte die Online-Händlerin nur noch für Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wenn es zum Verlust der gekauften Sache kommt, so das AG München. Wenn die Sache in einem solchen Fall leicht fahrlässig oder zufällig verloren geht, bleibt die Kundin dennoch zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.

Keine Verpflichtung zu anlassloser Überprüfung von Lieferanschriften:
Das Amtsgericht München konnte in diesem speziellen Fall keine Hinweise auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Online-Händlerin in Bezug auf einen möglichen Verlust des gekauften Gegenstandes erkennen. Insbesondere wies das Gericht darauf hin, dass die Händlerin nicht dazu verpflichtet sei, Lieferadressen, die von den Kunden eigenständig in das Bestellformular eingegeben werden, ohne besonderen Anlass zu überprüfen.

Aber Achtung:
Etwas anderes könnte für den Fall gelten, wenn der Verbraucher eine offensichtlich nicht existierende Adresse, wie zum Beispiel "Teststraße 1 in 12345 Teststadt", angibt. In solchen Fällen handelt es sich um das, was rechtlich als "Scherzerklärung" nach § 118 BGB bezeichnet wird. Eine Scherzerklärung ist nichtig, wenn sie in der Erwartung abgegeben wird, dass die fehlende Ernsthaftigkeit erkannt wird.

Spätestens bei der Aufgabe des Versandauftrags sollte dem Händler auffallen, dass die angegebene Adresse nicht existiert. Wenn eine Scherzbestellung erfolgt, hat dies zur Konsequenz, dass kein gültiger Vertrag zustande kommt, und der Händler nicht zur Lieferung verpflichtet ist.

Sonderproblem: Es bleibt fraglich, welche Auswirkungen auftreten, wenn beispielsweise im Fall der Zahlung per PayPal die fehlerhafte Lieferadresse durch den Zahlungsdienstleister an den Online-Händler übermittelt wird. Dennoch gilt hierbei nichts Abweichendes, da der Kunde einerseits seine Lieferdaten selbst bei PayPal hinterlegt hat und andererseits die Möglichkeit besitzt, diese Daten vor jeder Zahlung zu überprüfen und zu korrigieren.

Folglich liegt die Schuld für die fehlerhafte Übermittlung der Lieferadresse, selbst im Falle der Datenübertragung durch PayPal, beim Kunden.

4. Kunde befindet sich im Annahmeverzug

Infolge der falschen Angabe der Lieferanschrift und einem nicht erfolgreichen Zustellungsversuch befindet sich der Kunde im sog. Annahmeverzug. Von einem sog. Annahmeverzug (oder auch: Gläubigerverzug) spricht man, wenn der Gläubiger die Leistung des Schuldners, die möglich gewesen wäre und vertragsgemäß angeboten wurde, nicht rechtzeitig zum Leistungszeitpunkt annimmt. Auf ein Verschulden kommt es hierbei nicht an.

Folge des Annahmeverzugs:

Der Online-Händler (= Schuldner hinsichtlich der Leistung „Lieferung der Ware“) genießt während des Annahmeverzugs eine Haftungsprivilegierung und muss nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vertreten. Geht die Kaufsache leicht fahrlässig oder zufällig unter oder verschlechtert sich diese, bleibt der Kunde zu seiner Gegenleistung (= Zahlung des Kaufpreises) verpflichtet, während der Online-Händler die Leistung nicht mehr bewirken muss.

5. Anspruch auf Ersatz der erneuten Liefer- & evtl. Lagerkosten

Hat der Online-Händler die Ware an die vom Käufer angegebene Adresse verschickt und der Kunde ist dort (aufgrund der falschen Adressangabe) nicht anzutreffen, schuldet der Kunde infolge des Annahmeverzugs die Mehraufwendungen (§ 304 BGB) in Form der erneuten Lieferkosten, aber auch etwaige Lagerkosten.

Durch die fehlerhafte/unvollständige Angabe der Lieferadresse und die damit verbundene Verletzung der nebenvertraglichen Pflicht, ist der Händler berechtigt, die hierdurch entstehenden Schäden gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB auf den Verbraucher abzuwälzen. Die Kosten für die erneute Versendung der Ware stellt einen solchen Schaden dar.

Weil dieser Anspruch ihn nach § 273 BGB berechtigt, die Zweitzustellung bis zur Begleichung des Betrags zurückzuhalten, kann der Händler einen erneuten Versand von der Erstattung des Betrags abhängig machen.

Von den Mehraufwendungen nicht umfasst sind die ursprünglichen Lieferkosten, da diese Kosten ohnehin angefallen wären (und nicht in der Folge eines Annahmeverzugs entstanden sind).

Festzuhalten ist, dass der Händler dem Verbraucher nach Rückführung einer unzustellbaren Sendung an ihn für jeden Tag, der einem zweiten Zustellversuch vorgeht, Lagerkosten vom Verbraucher verlangen kann.

6. Vorgehen des Online-Händlers + Muster

Da der Online-Händler in manchen Fällen die Ware ohne Vermerk des Zustellers zurückerhalten wird und daher nicht weiß, warum die Zustellung nicht erfolgt ist, sollte beim Kunden nachgefragt werden, ob die angegebenen Adressdaten korrekt sind.

Stellt sich heraus, dass die Adressdaten falsch gewesen sind, kann der Online-Händler die Zahlung der erneuten Versandkosten seitens des Kunden vorab verlangen, denn: Dem Online-Händler steht ein sog. Zurückbehaltungsrecht zu, welches besagt, dass der Online-Händler erst dann die Ware erneut versenden muss, wenn die Mehraufwendungen (= Hinsendekosten des ersten Zustellversuchs) erstattet worden sind.

Ist hingegen schon aus dem Zustellervermerk ersichtlich, dass die Adresse nicht korrekt war, kann der Online-Händler sogleich die Kosten für den erfolglosen Zustellversuch vom Kunden erstattet verlangen (bevor die Ware erneut versendet wird).

Aber Achtung: Sollte der Kunde Verbraucher sein und den Vertrag widerrufen, ordnet die gesetzliche Regelung an, dass die Hinsendekosten vom Online-Händler zu tragen sind (§ 357 Abs. 2 S. 1 BGB) . Widerruft der Verbraucher also den Kaufvertrag, können die Kosten für den ersten Zustellversuch nicht im Wege des Mehraufwendungsersatzanspruchs erstattet verlangt werden.

Sollte die Ware auf dem Versandweg untergehen, nachdem der Kunde sich im Annahmeverzug befindet, muss der Online-Händler keine Ersatzlieferung an den Kunden übersenden.

Wir haben für beide vorstehend beschriebenen Fälle hilfreiche Muster entwickelt.

Übersicht: Muster für Mandanten der IT-Recht Kanzlei - Falschangabe oder unvollständige Angabe der Lieferadresse durch den Kunden:

  • Muster 1.: Einforderung von Nachversands- und Lagerkosten bei Unzustellbarkeit der Sendung im ersten Zustellversuch
  • Muster 2.: Ablehnung des Versands einer Ersatzware bei Untergang der ursprünglichen Ware nach Annahmeverzug des Käufers
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7. Fazit

Gibt der Kunde im Rahmen des Bestellvorgangs falsche Adressdaten an und kann infolge dessen die Ware nicht zugestellt werden, befindet sich der Kunde im Annahmeverzug. Der Online-Händler genießt während des Annahmeverzugs eine sog. Haftungsprivilegierung und muss nur noch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vertreten.

Zudem kann der Online-Händler im Wege des Ersatzes für Mehraufwendungen die Kosten für den erneuten Zustellversuch und etwaige Lagerkosten vom Kunden erstattet verlangen. Dem Online-Händler steht insofern sogar ein Zurückbehaltungsrecht zu, das bedeutet, dass er die Ware erst dann wieder an den Kunden erneut übersenden muss, wenn dieser die erneuten Versandkosten vorab erstattet hat. Achtung ist allerdings geboten, wenn der Kunde (sofern dieser Verbraucher ist) den Vertrag widerruft, denn in diesem Fall wird der Vertrags rückabgewickelt und der Online-Händler muss den Kaufpreis nebst (den normalen) Hinsendekosten an den Verbraucher erstatten.

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8 Kommentare

C
Christian 14.11.2024, 06:27 Uhr
Lieferung an faslche Adresse
Wie ist denn die Sachlage, wenn der Kunde eine falsche Adresse angab und DHL dort auslieferte.

DHL liefert ja bekanntlich auch an Nachbarn.

Muss dann der Händler den Artikeln hinterherlaufen und ggf. Strafanzeige wg. Unterschlagung an den "Nachbarn" stellen?

Oder gilt das als geliefert und der eigentliche Kunde muss sich darum selber bemühen?
D
DaSo 26.07.2024, 17:52 Uhr
N.
Mir fehlt hier ein wichtiger Punkt. Wie sieht denn die Rechtslage aus, wenn der Kunde die richtige Adresse angibt, zum Lieferzeitpunkt zu Hause ist, der Zusteller aber nicht klingelt, sondern die Ware an einem Pick-up Shop abgibt, wo sie der Kunde nicht abholt, weil sie zu schwer ist, , deshalb an die Wohnadresse bestellt wurde?
N
Nati 23.04.2024, 09:02 Uhr
Erstattung der Hinsendekosten ?
Moin Moin,
ich habe da auch nochmal eine Frage.
Fall wie hier eigentlich beschrieben
Kunde kauft einen Artikel für 9,95 plus 4,95€ Versand:
Kunde gibt falsche Anschrift auf und die Ware kommt zurück.
Sodann erklären wir die Kunden, dass wir nochmal zustellen können, er aber die Rücksendekosten und die erneut anfallenden Versandkosten bezahlen muss.
Daraufhin sagt der Kunde - dann bitte stornieren, denn das allein kostet ja gefühlte 9,95€.
Bei einem normalen Widerruf würde / müsste ich 9,95 + 4,95€ erstatten
Jetzt ziehe ich ja auf jeden Fall die Rücksendekosten ab und bin dann bei 9,95€ - jedoch wie verhält es sich mit den Hinsendekosten - darf ich die auch abziehen ?
LG Nati
C
Carolin Schönweiß 17.01.2024, 07:40 Uhr
Adressprüfung VOR Kauf
Hallo zusammen,

sehr nützlich für Onlineshops sind Tools/Plugins zur Adressvalidierung, die in Echtzeit im Checkout prüfen, ob die Adressdaten, die der Kunde eingibt, korrekt sind. Geht auch für Emailadresse und Telefonnummern usw. Komplett DSGVO-konform und cookiefrei ist dieses Tool: https://www.endereco.de/

Viele Grüße
Caro
I
IT-Recht Kanzlei 27.10.2023, 15:12 Uhr
Nachricht @C.Bruendl und @Jürgen Baier
Haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfragen!

Fällt ein sog. Strafporto für den Rückversand (nach erfolglosem Zustellversuch aufgrund falscher Lieferadresse) an, stellen diese Mehraufwendungen nach Eintritt des Annahmeverzugs dar, welche nach § 304 BGB vom Käufer erstattet verlangt werden können. Widerruft der Käufer den Vertrag, steht dem Händler das Recht zu, mit den entstandenen Kosten (= Mehraufwendungen) aufzurechnen und diese somit vom rückzuerstattenden Kaufpreis abzuziehen.
I
Ilyas 26.10.2023, 14:55 Uhr
Versand nicht im Preis, sondern seperat ausgewiesen?
Ich habe ein Verständnisproblem: Kunde gibt falsche LA an, Paket kommt zurück, K. muss Versand zahlen, ABER nun macht er von seinem Widerruf gebrauch - warum müssen wir ihm nun die Versandkosten erstatten? Vor allem, wenn sie im Onlineshop extra ausgewiesen werden? LG Ilyas
J
Jürgen Baier 26.10.2023, 12:41 Uhr
Kosten der Rücksendung
Hänge mich an die Frage von C. Bruendl an, wie sieht es mit den Kosten der Retoure aus die höher sind als die eingentlichen Versandkosten ? mfg
C
C.Bruendl 26.10.2023, 09:09 Uhr
Herr
Wie sieht es bei einer falschen Lieferadresse mit den Kosten der Rücksendung an den Verkäufer aus? Die Versanddienstleister berechnen ja auch die Versandkosten für die automatische Rücksendung bei einer falschen Adresse. Hier handhaben wir es momentan so, dass wir diese Kosten selbst tragen. Aber wäre der Kunde verpflichtet, diese Kosten ebenfalls zu übernehmen?
M.f.G

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