OLG Nürnberg: Kündigungsbutton erst im Nutzeraccount unzureichend

OLG Nürnberg: Kündigungsbutton erst im Nutzeraccount unzureichend
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von Susanna Milrath
Stand: 21.11.2024 3 min 3

Seit 2022 müssen Anbieter von Online-Abonnements für Verbraucher einen leicht zugänglichen Kündigungsbutton auf ihren Websites platzieren. Dass dessen Platzierung nur in einem geschützten Kundenbereich nach Login nicht ausreicht, entschied jüngst das OLG Nürnberg.

Der Sachverhalt

Ein Nahverkehrsunternehmen bot auf seiner Webseite und in verschiedenen Apps das „Deutschland-Ticket“ als monatliches Abonnement an.

Allerdings war der Kündigungsbutton für dieses Abonnement lediglich im geschützten Kundenbereich zu finden. Um die Kündigung vorzunehmen, mussten die Kunden sich zunächst anmelden.

Ein Verbraucherschutzverband sah darin einen Verstoß gegen die von § 312k Abs. 2 Satz 2 BGB geforderte „leichte Zugänglichkeit“ und erhob nach erfolgloser Abmahnung Klage auf Unterlassung.

Umfangreiche Informationen zum Kündigungsbutton und zur Pflicht, diesen vorzuhalten, stellen wir in diesem Beitrag zur Verfügung.

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Die Entscheidung

Das erstinstanzlich angerufene OLG Nürnberg stufte das Verhalten des beklagten Unternehmens mit Urteil vom 30.07.2024 (Az: 3 U 2214/23) als rechtswidrig ein.

Der Kündigungsbutton müsse dort eingerichtet sein, wo auch auf die Möglichkeit zum Abschluss des Fahrkartenerwerbs im elektronischen Geschäftsverkehr aufmerksam gemacht werde.

Außerdem müsse nach § 312k Abs. 2 Satz 2 BGB der Kündigungsbutton nicht nur ständig verfügbar, sondern auch leicht erreichbar sein. Dies erfordere, dass es dem Verbraucher möglich sein müsse, den Vertrag ohne vorherige Anmeldung zu kündigen.
Das Erfordernis, sich zunächst in den eigenen geschützten Kundenbereich einzuloggen, stelle eine Hürde dar, die der Gesetzgeber dem Kunden nicht habe zumuten wollen.

Das Vorbringen des Nahverkehrsunternehmens, dass eine Anmeldung von Nöten sei, um das Ticket abzurufen, hielt das Gericht nicht für überzeugend.

Zwar müsse bei dem von der Beklagten etablierten technischen Prozess im Zuge der Bestellung ein Nutzerkonto angelegt werden und dieses auch nochmals zum Abruf des E-Tickets aufgesucht werden.

Jedoch müsse der geschützte Kundenbereich in der Folgezeit nicht mehr besucht werden. Die Nutzung des „Deutschland-Tickets“ als Fahrausweis verlange kein permanentes oder regelmäßiges Login. Dies zeige sich des Weiteren daran, dass das „Deutschland-Ticket“ auch offline verfügbar sei. Damit bestehe ebenfalls die Möglichkeit, das „Deutschland-Ticket“ konform mit den Beförderungsbedingungen zu nutzen, ohne permanent eingeloggt zu sein.

Da somit ein häufigeres oder gar regelmäßiges Login nicht erforderlich sei, habe der Kunde typischerweise keinen Anlass, das eigene Nutzerkonto regelmäßig aufzurufen. Dies berge die Gefahr, der Kunde könne sein Passwort im Laufe der Zeit vergessen, weshalb er dann, wenn er später mittels des Kündigungsbuttons das Abonnement beenden wolle, dieses erst z.B. anhand von Unterlagen recherchieren oder sich ein neues zusenden lassen müsse. Beides setze Zeit und Mühe voraus.

Außerdem könne der Kunde, solange er noch nicht eingeloggt sei, bei dem ursprünglich von der Beklagten praktizierten Vorgehen überhaupt nicht erkennen, dass er die Kündigung auch bequem auf elektronischem Wege über einen solchen Button erklären könne.

Es sei dem Gesetzgeber jedoch wichtig gewesen, dass dem Verbraucher gezeigt werde, dass eine derartige niederschwellige Möglichkeit offenstehe.

Fazit

Für online abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse mit Verbrauchern ist gemäß § 312k Abs. 2 BGB ein Online-Kündigungsbutton ständig verfügbar und unmittelbar und leicht zugänglich vorzuhalten.

Die leichte Zugänglichkeit ist nach Ansicht des OLG Nürnberg nicht gewahrt, wenn der Button nur in einem geschützten Kundenbereich nach vorherigem Login in ein Nutzerkonto ausgespielt wird.

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Bildquelle:
artiomp/Shutterstock.com

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3 Kommentare

C
CF 22.11.2024, 11:19 Uhr
RE: Konsequenzen nicht bedacht
Das mit dem zweiten Faktor hatte ich auch erst überlegt, aber da gibt es ja folgenden Hinweis: "Schließlich ist auf der Bestätigungsseite gemäß der dritten Stufe eine „Bestätigungsschaltfläche“ anzuzeigen. Diese muss mit den Wörtern „Jetzt kündigen“ betitelt sein und muss bei Anklicken tatsächlich die Kündigung auslösen."
Aus dem Beitrag https://www.it-recht-kanzlei.de/lg-muenchen-i-kuendigungsbutton-anforderungen.html
Wenn die Kündigung unmittelbar ausgelöst werden muss, ist es somit nicht zulässig.
Nimmt man dann den folgenden Beitrag hinzu, ist auch die Abfrage von Vertragsdaten zur Identifikation nicht zulässig https://www.it-recht-kanzlei.de/olg-duesseldorf-aufspaltung-elektronischer-kuendigungsprozess-unzulaessig.html
Und schon ist das ganze nicht mehr so einfach :-)
F
FA 21.11.2024, 14:34 Uhr
AW: Konsequenzen nicht bedacht
Es ist durchaus technisch & organisatorisch möglich den Button in einem nicht geschützten Bereich funktionsfähig zu halten, ohne personenbezogene oder auftragsbezogene Daten erheben zu müssen. Beispielsweise könne man anhand einer eindeutigen Ticket-ID die Validierung vornehmen. Die Validierung könne im zweiten Faktor über einen Einmalcode, welcher per E-Mail/SMS an die bei Kauf angegebene E-Mail Adresse/Handynr. gesendet wird, zusätzlich bestätigt werden. Alleine die Ticket-ID würde ich nicht als auftragsbezogen werten, da der konkrete Auftrag nur mit weiterem Wissen & entsprechenden Kundendatensätze ausfindig gemacht werden könnte. (ähnlich Pseudonymisierung). Daher grundsätzlich keine Hürde, das auch so umzusetzen.
C
CF 21.11.2024, 11:47 Uhr
Konsequenzen nicht bedacht
Da wurde dann wohl nicht bedacht, dass zur Kündigung in einer, wie auch immer gearteten Art und Weise, eine Identifikation der Berechtigung erfolgen muss. Ansonsten könnte ja jeder z.B. ein Ticket einer anderen Person aus Spaß kündigen. Hierzu werden demnach weitere personenbezogene oder auftragsbezogene Daten benötigt. Weitere personenbezogene Daten zwecks Identifikation zu speichern ist nach DSGVO wohl schwierig, insbesondere da die Zweckbestimmung (leichtere Kündigung als über ein Login) aus meiner Sicht dieses nicht rechtfertigt. Und eine Bestellnummer von einem Ticket, welches vor langer Zeit gekauft wurde, wird vermutlich schwerer auffindbar sein, als eine "Passwort vergessen" Funktion zu nutzen. Wie also soll es gehen?

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