OLG Hamm: Falscher Bestellbutton kann teuer werden
Das OLG Hamm entschied, dass „Bestellung abschicken“ als Button-Beschriftung und der Verweis auf eine veraltete BGB-Norm wettbewerbswidrig sein können.
Inhaltsverzeichnis
- Die Vorgeschichte
- Die Entscheidung des OLG Hamm
- 1. Kein Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs
- 2. Falscher Verweis zum Beginn der Rückgabefrist
- 3. Fehlende Belehrung über den Nutzungswertersatz
- 4. Falsche Bezeichnung des Bestell-Buttons
- 5. Kein Unterlassungsanspruch wegen fehlendem Hinweis auf die Umsatzsteuer
- Fazit
Die Vorgeschichte
Vor dem OLG Hamm stritten zwei Spielwarenhändler über die Erstattung von Abmahnkosten. Der Kläger verlangte von der Beklagten die Zahlung außergerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 1.005,40 Euro. Zwar gab die Beklagte nach der Abmahnung eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Erstattung der geltend gemachten Kosten.
Der Kläger machte seinen Erstattungsanspruch daraufhin vor dem LG Bochum geltend. Das LG Bochum wies die Klage in erster Instanz ab, weil es von einem Rechtsmissbrauch ausging. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein – mit Erfolg vor dem OLG Hamm.
Die Entscheidung des OLG Hamm
1. Kein Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs
Das OLG Hamm (Urteil vom 19.11.2013, Az.: 4 U 65/13) verneinte einen Rechtsmissbrauch des Klägers.
Nach Auffassung des Gerichts fehlten ausreichende Indizien, die als beherrschendes Motiv sachfremde Ziele des Klägers belegen könnten. Die von der Beklagten angeführten Umstände ließen weder einzeln noch in der Gesamtschau den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu.
Insbesondere reichten nach Ansicht des OLG Hamm folgende Punkte nicht aus, um Rechtsmissbrauch zu bejahen:
- Vorlage von Internetberichten zu früheren Abmahnvorgängen des Klägers;
- Gegenstandswert von 30.000,- Euro für vier Wettbewerbsverstöße sei angesichts von Internetverstößen und der damit verbundenen Nachahmungsgefahr angemessen;
- Ansatz einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Abmahnung, obwohl die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Regelgebühr nicht vorlägen;
- Ablehnung einer Fristverlängerung der in der Abmahnung gesetzten Fristen, weil die Dringlichkeit nur die Unterlassungsansprüche (nicht aber die Kostenerstattung) betreffe;
- behaupteter Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht;
- lediglich die anwaltliche Versicherung einer ordnungsgemäßen Mandatierung;
- Nennung einer falschen Rechtsgrundlage sowie die Abmahnung einer Kleinunternehmerin;
- „Unclean hands“-Einwand;
- Anrufung des LG Bochum zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, obwohl bei Internetverstößen der fliegende Gerichtsstand eröffnet sei.
Die Beklagte konnte damit einen Rechtsmissbrauch nicht darlegen. Maßgeblich war zudem, dass sie für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs darlegungs- und beweispflichtig war.
2. Falscher Verweis zum Beginn der Rückgabefrist
In der Rückgabebelehrung verwies die Beklagte für den Beginn der Rückgabefrist noch auf § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB. Diese Vorschrift war jedoch seit dem 05.11.2011 nicht mehr einschlägig. Die Regelung zu den Informationspflichten beim Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr findet sich seitdem in § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB.
Nach Auffassung des Gerichts wurde der Verbraucher damit nicht ordnungsgemäß i.S.d. § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Nr. 10 EGBGB über die Ausübung des Rückgaberechts informiert. Das Gericht führte hierzu aus:
"Auch soweit „nur” eine falsche Vorschrift in der Belehrung über die Rückgabefrist angegeben worden ist, ist zu beachten, dass eine beabsichtigte Überprüfung eines Verbrauchers im Hinblick auf seine Rechte in der konkreten Situation erschwert wird. Ein Verbraucher kann sich dann, wenn er einen in der Belehrung genannten Paragraphen gar nicht findet, verunsichern und dadurch gegebenenfalls von der Geltendmachung seines Widerrufsrechts abhalten lassen. Dies gilt auch für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, auf den hier abzustellen ist. Denn sind die richtigen Vorschriften nicht angegeben und somit für den Verbraucher nicht auffindbar, ist es durchaus denkbar, dass dieser die Berechtigung eines Widerrufs in Zweifel zieht und insofern kein Risiko eingehen will, das sich aus seiner Sicht aus möglichen Folgen eines unberechtigten Widerrufs, wie z.B. Wertersatz- oder Schadensersatzansprüche, ergeben könnte (…)."
Das OLG Hamm bestätigte damit seine Rechtsprechung aus demselben Jahr (Urteil vom 13.06.2013, Az. 4 U 26/13). Die Erwägungen des OLG Hamm lassen sich entsprechend auch auf Widerrufsbelehrungen übertragen.
Eine abweichende Auffassung vertrat hingegen das OLG Brandenburg (Urteil vom 08.10.2013, Az.: 6 U 97/13). Danach soll die bloße Zitierung der unrichtigen Vorschrift in der Widerrufsbelehrung keinen Wettbewerbsverstoß begründen, wenn der Verbraucher sich weiterhin über seine Rechte informieren könne – insbesondere, weil die Widerrufsbelehrung Art. 246 § 3 EGBGB korrekt benenne, aus dem sich die Pflichten des Unternehmers ergäben.
3. Fehlende Belehrung über den Nutzungswertersatz
Nach Ansicht des OLG Hamm liegt zudem ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn der Online-Händler in der Rückgabebelehrung keine Angaben zum Nutzungswertersatz macht. Der Verbraucher müsse gemäß §§ 357 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 346 BGB über die Voraussetzungen des Nutzungswertersatzes belehrt werden. Unterbleibt dies, kann der Händler kostenpflichtig abgemahnt werden.
4. Falsche Bezeichnung des Bestell-Buttons
Die Beklagte bezeichnete die bestellabschließende Schaltfläche mit „Bestellung abschicken“ und verstieß damit nach Auffassung des Gerichts gegen § 312g Abs. 3 BGB. Das Gericht führte hierzu aus:
“Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen ihm und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Diesen Anforderungen genügt die hier verwendete Beschriftung der Schaltfläche „Bestellung abschicken“ nicht.
Die Verletzung der vorgenannten Verbraucherschutzvorschriften beeinträchtigt die Interessen der Verbraucher auch spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 UWG. Bei den vorgeschriebenen Angaben handelt es sich auf Grund der gesetzlichen Vermutung des § 5 a Abs. 4 UWG um gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie) „wesentliche“ Informationen, da die genannten Vorschriften die Fernabsatzrichtlinie, die E-Commerce-Richtlinie bzw. die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher umsetzen (…). Das Vorenthalten der nach § 5 a Abs. 4 UWG als wesentlich in Bezug genommenen Verbraucherinformationen nach den gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien ist unwiderleglich als „spürbare Beeinträigung“ der Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers im Sinne des § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 UWG anzusehen (…).”
5. Kein Unterlassungsanspruch wegen fehlendem Hinweis auf die Umsatzsteuer
Soweit der Kläger einen fehlenden Hinweis auf die Umsatzsteuer bei den genannten Preisen rügte, blieb er vor dem OLG Hamm ohne Erfolg. Nach den Urteilsgründen war die Beklagte als Kleinunternehmerin gemäß § 19 UStG nicht umsatzsteuerpflichtig, sodass ein Hinweis auf eine im Endpreis enthaltene Umsatzsteuer nicht erforderlich sei.
Fazit
Das OLG Hamm hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die Nennung von § 312e BGB statt § 312g BGB in Rückgabe- bzw. Widerrufsbelehrungen einen abmahnbaren Verstoß darstellen kann.
Zudem sei es ein spürbarer Verstoß, wenn ein Online-Händler die Bestellschaltfläche mit „Bestellung abschicken“ beschriftet, weil dies keine der Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ entsprechend eindeutige Beschriftung sei. Zu beachten ist außerdem: Eine falsche Beschriftung kann dazu führen, dass kein wirksamer Vertrag mit dem Kunden zustande kommt (§ 312g Abs. 4 BGB) .
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