Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
branchbob
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping-Marktplatz
eBay
eBay B2B
eBay-Kleinanzeigen.de
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Fairmondo.de
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage (kein Verkauf)
Homepages
Hood
Hosting-B2B
Hosting-B2B-B2C
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kauflux
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento 1 und Magento 2
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Mädchenflohmarkt
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopgate
shopify
Shopware
Shpock+
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
TikTok-Präsenzen
Tumblr
Twitch
Twitter
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
webador
Werky
Wix
WooCommerce
WooCommerce German Market
WooCommerce Germanized
WordPress
Wordpress-Shops
wpShopGermany
Xanario
XING
xt:Commerce
YouTube
Zen-Cart
ZVAB
von Antonia Lehmann

LG Hamburg: Hyperlink auf wesentliche Merkmale der Ware nicht ausreichend

News vom 26.10.2017, 08:21 Uhr | Keine Kommentare

Wenn im Rahmen einer Bestellübersicht im Internet keine Informationen über die wesentlichen Eigenschaften des Produkts zur Verfügung gestellt werden, kann dies einen Verstoß gegen die Informationspflichten aus dem EGBGB begründen. Der Verweis der Produktdetails über einen „sprechenden“ Link ist im Zweifel nicht ausreichend, so das LG Hamburg.

Zum Sachverhalt

Im vorliegenden Rechtsstreit handelte es sich um Unstimmigkeiten der Parteien bzgl. der Ausgestaltung einer Bestellübersicht im Rahmen eines Onlineshops. Beide Parteien vertreiben im Internet u. a. Reinigungs- und Desinfektionsmittel.

Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin im Jahre 2015 wegen diverser Wettbewerbsverstöße ab, welche insbesondere die Darstellung der Produkte im Internet betrafen und erwirkte sodann eine einstweilige Verfügung.

Die Antragsgegnerin legte gegen die Ziffer 7 der einstweiligen Verfügung Widerspruch ein.

Nach Ansicht der Antragstellerin verstoße die Bestellübersicht der Gegnerin gegen § 312j II BGB iVm. Art. 246a I S. 1 Nr. 1 EGBGB, da keine Information über die wesentlichen Eigenschaften des Produkts stattfinde, vielmehr werde sich lediglich auf den Produktnamen beschränkt. Antragstellerin begehrt demnach die Ziff. 7 der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht bestätigen zu lassen, demgegenüber richtet sich der Antrag der Gegnerin auf Aufhebung der benannten Ziffer.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Gestaltung der Bestellübersicht nicht zu beanstanden sei, da jeweils bei dem Produktnamen mittels eines „sprechenden“ Hyperlinks auf die Produktdetailseiten verwiesen werde, auf welcher die wesentlichen Eigenschaften der Produkte aufgelistet würden.

Banner Starter Paket

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg

Das Landgericht Hamburg bestätigte in seinen Entscheidungsgründen die einstweilige Verfügung hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 7.

Die Antragsgegnerin verstoße durch Ausgestaltung ihrer Bestellübersicht gegen § 312j II BGB iVm. Art. 246a I S. 1 EGBGB, so dass ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gem. § 8,3, 3a UWG zu bejahen sei.

Nach § 312j II BGB müsse bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gem. Art. 246a § 1 I S. 1 Nr. 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB, unmittelbar vor der Bestellung, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

Es sei demnach erforderlich, dass die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in angemessenen Umfang zur Verfügung gestellt werden.

Dem komme der Anbieter nur nach, wenn die wesentlichen Merkmale vor Abgabe der Bestellung durch den Kunden nochmals eingeblendet würden.

"Vor diesem Hintergrund genügt es vorliegend nicht, dass die Produktdetails über einen „sprechenden Link“ abrufbar sind, da das Abrufen dieser Inhalte nicht zur Abgabe der Bestellung erforderlich ist."

Als wesentlich seien solche Merkmale anzusehen, welche notwendig sind, um die Produktart und den Verwendungszweck zu erkennen.

Fazit

Händler sollten die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen stets in der Produktbeschreibung ausweisen. Die bloße Nennung des Produktnamens ist hierbei nicht ausreichend, ebenso wie ein „sprechender Link“, über welchen die Produktdetails einsehbar sind - so das LG Hamburg.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© momius - Fotolia.com
Antonia Lehmann Autor:
Antonia Lehmann
(freie jur. Mitarbeiterin der IT-Recht Kanzlei)

Besucherkommentare

Bisher existieren keine Kommentare.

Vielleicht möchten Sie der Erste sein?

© 2005-2023 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller