LG Berlin: die Ausweisung einer Bestell-Schaltfläche mit „Jetzt anmelden!“ durch Online-Händler ist unzulässig.
Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Button Lösung" veröffentlicht.
Mit seiner Entscheidung vom 17.07.2013 (Az. 97 O 5/13) hat das LG Berlin die Anforderungen an eine korrekte Beschriftung der Schaltflächen, über die sich Verbraucher vertraglich zur Zahlung eines Entgelts für eine bestimmte Dienstleistung oder Ware verpflichten, im Online-Handel konkretisiert. Demnach ist die Beschriftung des „Bestell-Buttons“ mit der Angabe „Jetzt anmelden!“ unzulässig. Auch müssen verbraucherrelevante Bestellinformationen unmittelbar oberhalb des Buttons aufgeführt werden.
Die „Button“-Lösung zum 01.08.2012
Grundlage der Entscheidung bildet die Neufassung des §312g BGB, die zum Zwecke eines effizienteren Verbraucherschutzes im elektronischen Geschäftsverkehr zum 01.08.2012 in Kraft trat und wesentliche neue Pflichten für Online-Händler bei der Gestaltung von Websites zur Bestellung von entgeltlichen Dienstleistungen oder Waren vorsah (für eine umfangreiche Darstellung der neuen Pflichten siehe den entsprechenden Beitrag der IT-Recht-Kanzlei).
Um die Verbraucher vor potentiellen Kostenfallen zu schützen, waren Online-Händler nun verpflichtet, ihre Shops dergestalt zu verändern, dass auf jeder Bestellseite in hervorgehobener Weise die für den Verbraucher einschlägigen Informationen bezüglich
- der wesentlichen Merkmale der zu bestellenden Ware oder Dienstleistungen
- des Gesamtpreises
- der zuzüglichen Versandkosten
- und einer etwaigen Mindestlaufzeit des Vertrages
deutlich angeführt werden mussten.
Ferner aber enthielt die Neufassung des §312g BGB in Absatz 3 Vorgaben für die Kennzeichnung der „Bestell-Buttons“, durch deren Anklicken die Verbraucher selbst ihre Zahlungspflichten für eine vom Online-Händler zu erbringende Leistung begründen.
Den neuen Vorgaben entsprechend sind die Schaltflächen nunmehr so zu kennzeichnen, dass dem Verbraucher unmissverständlich die bevorstehende Abgabe einer vertragsrelevanten Erklärung mit dadurch entstehenden Zahlungspflichten vor Augen geführt wird. Ein Beispiel nennt das Gesetz in §312g Absatz 3 Satz 2 BGB mit der Ausweisung des Bestell-Buttons durch die Angabe „zahlungspflichtig bestellen“.
„Jetzt verbindlich anmelden“ als unzulässige Beschriftung
Im Fall, der dem LG Berlin vorlag, war ein Reiseanbieter für Busreisen von einem konkurrierenden Unternehmen verklagt worden, der seine Schaltfläche zur Vornahme einer kostenpflichtigen Buchung mit den Worten “Jetzt verbindlich anmelden!
(zahlungspflichtiger Reisevertrag)” beschriftet hatte. Gleichzeitig war der Reiseanbieter seinen oben angeführten Informationspflichten insofern nachgekommen, als diese auf der Bestellseite unterhalb des Bestell-Buttons einzusehen waren.
Das Landgericht sah den Zweck der gesetzlichen Neuregelung des §312g Absatz 3 BGB, den Verbraucher ausdrücklich auf das Äußern eines Rechtsbindungswillens im Rahmen eines entgeltlichen Vertrages hinzuweisen, nicht erfüllt, da eine „Anmeldung“ lediglich eine dem eigentlichen Vertragsschluss vorgelagerte Vorbereitungshandlung suggeriere, nicht aber den Abschluss eines verbindlichen Vertrages selbst.
Die Platzierung der bestellungsrelevanten Informationen
Darüber hinaus dürften die die zu bestellende Ware oder Dienstleistung betreffenden Informationen nicht unterhalb der Bestell-Schaltfläche aufgeführt werden, sondern müssten dieser vorangehen. Immerhin lasse die Aufmerksamkeit des Verbrauchers, der vor etwaigen finanziellen Risiken bei Bestellungen im elektronischen Handel geschützt werden solle, nach Erreichen der Schaltfläche nach, sodass bei der Platzierung der essentiellen Informationen unterhalb des Buttons eine Kenntnisnahme nicht mehr hinreichend gewährleistet werden könne.
Fazit
Die Entscheidung des LG Berlin zeigt, dass sich Online-Händler, um potenziellen Abmahnungen zu entgehen, bei der Gestaltung von Websites zur Bestellung von Waren oder Dienstleistung streng an die gesetzlichen Vorgaben halten sollten.
Nicht nur sind die für den Verkäufer notwendigen, aus §312g Absatz 2 BGB hervorgehenden Informationen zur Bestellung unmittelbar oberhalb des Bestellbuttons in hervorgehobener Weise anzuführen, sondern vor allem die Beschriftung der Schaltfläche zur Vornahme der Bestellung selbst sollte den Anforderungen des Gesetzes entsprechen. Die Angabe „kostenpflichtig bestellen“ kann nur dann durch eine andere ersetzt werden, wenn jene der Deutlichkeit der Tragweite eines etwaigen „Anklickens“ entsprechend Rechnung trägt.
Auch Beschriftungen wie „kostenpflichtig bestellen“ oder „kaufen“ sind somit zulässig.
Formulierungen wie „Anmeldung“, „Weiter“, „Bestellen“ oder „Bestellung abgeben“ sollten indes nicht verwendet werden.
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