AG München: Kein Vertrag bei „Jetzt Kaufen“-Button, falls irreführend gestaltet

AG München: Kein Vertrag bei „Jetzt Kaufen“-Button, falls irreführend gestaltet
4 min
Beitrag vom: 11.06.2025

Der Klick auf den Button „Jetzt kaufen“ führt nicht zum Vertragsschluss, wenn eine irreführende Darstellung vorliegt - eine interessante Entscheidung des AG München zu den rechtlichen Anforderungen an den Online-Bestellbutton.

Was war passiert?

Eine Verbraucherin hatte auf der Website eines Reiseanbieters eine Reise nach Dubai für zwei Personen ausgewählt. Nach Eingabe ihrer Daten wurde sie auf eine Seite mit rechtlichen Hinweisen weitergeleitet. In einem hervorgehobenen Kasten wurde darauf hingewiesen, dass mit Klick auf „Jetzt kaufen“ die AGB akzeptiert und die Reisedokumente zur Kenntnis genommen würden:

"Mit Klick auf „Jetzt kaufen“ akzeptieren Sie die AGB […]. Zudem bestätigen Sie die Richtigkeit der angegebenen Buchungsdaten und dass Sie die Pass-, Visa- Einreise- und Impfbestimmungen, sowie das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise erhalten haben."

Direkt darunter war der Button „Jetzt kaufen“ mit einem Warenkorb-Symbol platziert.

Nach dem Klick erhielt die Verbraucherin noch am selben Abend eine Buchungsbestätigung und eine Zahlungsaufforderung über 2.834 €. Da sie die Zahlung verweigerte, stornierte das Reiseunternehmen die Buchung und verlangte fast den gesamten Betrag als Stornogebühr. Diesen Betrag zahlte die Kundin unter Vorbehalt und klagte auf Rückzahlung.

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Wie hat das AG München den Fall beurteilt?

Das AG München entschied zugunsten der Klägerin. Die Beklagte wurde verurteilt, die Stornogebühr nebst Zinsen zurückzuzahlen. Ausschlaggebend war für das Gericht, dass kein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen war.

Bestellbutton nicht transparent genug

Grundlage der Entscheidung war § 312j Abs. 3 BGB. Demnach muss bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr die Bestellsituation so gestaltet sein, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, eine zahlungspflichtige Bestellung abzugeben. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar ausschließlich mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen” oder einer ebenso eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Diese Regelung beruht auf Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU), wonach der Verbraucher bei einer Bestellung eindeutig über die Zahlungsverpflichtung informiert werden muss.

Nach Auffassung des Gerichts war die Gestaltung der Schaltfläche nicht ausreichend transparent. Zwar enthielt der Button die Aufschrift „Jetzt kaufen“, die grundsätzlich auf eine entgeltliche Bestellung hinweist. Durch das daneben abgebildete Einkaufswagen-Symbol konnte jedoch der Eindruck entstehen, dass der Nutzer lediglich seinen Warenkorb befüllt und sich noch nicht am Ende des Bestellvorgangs befindet. Eine solche Gestaltung sei nicht eindeutig und genüge damit nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB.

Kein wirksamer Vertrag - irreführender Hinweistext und fehlende Angebotsklarheit

Zudem kritisierte das Gericht den oberhalb des Buttons platzierten Hinweistext. Dieser lasse nicht erkennen, dass mit dem Klick auf „Jetzt kaufen” bereits eine verbindliche Willenserklärung gemäß § 145 BGB abgegeben wird. Vielmehr entstehe aus Sicht eines objektiven Empfängers der Eindruck, dass bei Fortsetzung des Buchungsprozesses noch weitere Erklärungen abzugeben sind. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass unmittelbar vor dem Klick keine abschließende Übersicht über die zu buchende Reise oder den Gesamtpreis angezeigt wurde.

Ein Vertrag zwischen den Parteien sei daher nie zustande gekommen. Nach den Grundsätzen des § 651a Abs. 1 BGB erfordert ein Pauschalreisevertrag zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Zwar hat die Klägerin den Button geklickt, dies stellt jedoch kein wirksames Angebot dar, da die Websitegestaltung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Auch vonseiten der Beklagten liegt kein Angebot vor, denn die Gestaltung der Website kann nicht als solches verstanden werden. Ein bindendes Angebot ist erst in der nachträglich übersandten Buchungsbestätigung zu sehen, welche die Klägerin jedoch nicht angenommen hat.

Das Learning für Online-Händler

Aus der Entscheidung des AG München sind einige Schlussfolgerungen zu ziehen:

  • Klare Bestellführung notwendig: Online-Shops müssen beim Abschlussprozess deutlich zeigen, wann ein verbindlicher Vertrag zustande kommt. Ein „Jetzt kaufen“-Button kann dann unklar sein, wenn er wie ein Warenkorb-Button aussieht und der Nutzer zum nächsten Schritt führt, ohne alle Vertragsinformationen klar anzuzeigen.
  • Anforderungen des Bestell-Buttons einhalten: Für Fernabsatzverträge mit Verbrauchern ist laut dieser Norm sicherzustellen, dass der Buttontext eindeutig und verständlich ist („zahlungspflichtig bestellen“, „zahlungspflichtig buchen“ usw.). Die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, die das AG München anwendete, verlangt eine klare Gestaltung des Bestell-Buttons auf Seiten des Händlers.
  • Vermeidung von Symbolen, die „Unverbindlichkeit“ suggerieren: Ambivalente optische Gestaltung (z. B. Warenkorb-Symbol) kann dazu führen, dass Verbraucher glauben, sie führen nur einen Zwischenschritt aus – mit der Folge, dass ein Vertrag noch gar nicht geschlossen ist.

Fazit

Das Amtsgericht München entschied, der Button-Text "Jetzt kaufen" zwar grundsätzlich auf eine kostenpflichtige Bestellung hindeutet, allerdings kann ein so bezeichneter Bestellbutton durch ein daneben platziertes Warenkorbsymbol missverstanden werden – in diesem Fall werde der Eindruck erweckt, dass erst Produkte gesammelt und noch keine verbindliche Bestellung ausgelöst werde. Daher könne für Verbraucher bei dieser Gestaltung nicht eindeutig erkannt werden, dass sie mit dem Klick bereits einen Vertragsabschluss herbeiführen.

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