Kündigungsbutton auch bei Einmalzahlung

Kündigungsbutton auch bei Einmalzahlung
6 min
Beitrag vom: 15.07.2025

Können Verbraucher auf der Website eines Unternehmers Dauerschuldverhältnisse abschließen, muss auf der Website ein Kündigungsbutton implementiert sein. Dies gilt auch bei fester Laufzeit und Einmalzahlung des Verbrauchers, wie nun der BGH entschieden hat.

Was ist ein Kündigungsbutton?

Seit 1. Juli 2022 müssen nach § 312k BGB u.a. auch Online-Shop-Betreiber, die über Ihre Website im B2C-Bereich Dauerschuldverhältnisse mit Verbrauchern abschließen, auf ihrer Website einen sog. Kündigungsbutton vorsehen.

Die konkreten Anforderungen an den Kündigungsbutton sind:

  • Der Unternehmer muss sicherstellen, dass Verbraucher auf der Website des Unternehmers via einer Kündigungsschaltfläche (sog. "Kündigungsbutton") ihre Kündigungserklärung abgeben können.
  • Dies gilt für ordentliche und außerordentliche Kündigungen.
  • Dieser Kündigungsbutton muss gut lesbar mit keinen anderen Wörtern als "Verträge hier kündigen" oder mit einer vergleichbaren eindeutigen Formulierung beschriftet sein. 
  • Nach Klicken auf den Kündigungsbutton muss der Verbraucher auf eine Bestätigungsseite geführt werden, die bestimmten weiteren Anforderungen genügen muss (z.B. Möglichkeit zur Angaben zur Art der Kündigung, seiner Identifizierbarkeit des Kündigenden, den betreffenden Vertrag, den gewünschten Kündigungszeitpunkt und etwa eine E-Mail-Adresse).
  • Sowohl der Kündigungsbutton als auch die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.
  • Schließlich muss es dem Verbraucher möglich sein, seine durch das Betätigen des Bestätigungsbuttons abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger zu speichern. Daraus muss auch erkennbar sein, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen des Bestätigungsbuttons abgegeben wurde.

Sodann muss der Unternehmer dem Verbraucher sofort auf elektronischem Wege in Textform (z.B. per E-Mail) bestätigen:

  • Inhalt,
  • Datum sowie
  • Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung, und
  • den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll.

Weitere Informationen zum Kündigungsbutton finden Sie hier .

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Wer benötigt einen Kündigungsbutton?

Auf allen Websites, auf denen Verbraucher Dauerschuldverhältnisse mit Unternehmern eingehen können, müssen auch Kündigungsbuttons implementiert sein.

Benötigt werden Kündigungsbuttons daher nur im B2C-Bereich.

Bei folgenden Diensten oder Verträgen handelt es sich - im B2C-Bereich - in der Regel um Dauerschuldverhältnisse, für die auf den Websites der Anbieter jeweils ein Kündigungsbutton implementiert sein muss:

  • Verträge über wiederholt zu erbringende Dienstleistungen aller Art
  • Coaching-Verträge
  • Fitnessstudio-Verträge
  • SaaS-Dienste und Software-Abos
  • Streaming-Dienste, z. B. Netflix, Spotify & Co.
  • Verträge über Zeitungs- und Zeitschriftenabos
  • Telekommunikationsanbieter-Verträge (Internet, Mobilfunk)
  • Verträge mit Energieversorgern, z.B. Strom und Gas

Im B2B-Bereich, also bei B2B-Dauerschuldverhältnissen muss kein Kündigungsbutton vorgesehen werden.


Wie ist es bei Verträgen mit fester Laufzeit?

Die Pflicht zur Vorhaltung eines Kündigungsbuttons auf einer Website besteht unabhängig davon, ob Verbraucher über die Website Dauerschuldverhältnisse mit unbestimmter oder bestimmter Laufzeit abschließen können.

Selbst wenn über eine Website ausschließlich B2C-Dauerschuldverhältnisse mit einem schon bei Vertragsbeginn verbindlich vereinbarten Datum für das Vertragsende abgeschlossen werden können, benötigt die Website einen Kündigungsbutton.

Eine allgemeine Begründung hierfür ist, dass der Kündigungsbutton nicht nur für ordentliche, sondern auch für außerordentliche Kündigungen vorgesehen ist. Da sofortige, also auch vorzeitige außerordentliche Kündigungen nicht wirksam vertraglich ausgeschlossen werden können, muss alleine bereits für außerordentliche Kündigungen ein Kündigungsbutton bestehen.

Wie ist es bei Verträgen mit Einmalzahlung?

Die Pflicht zur Vorhaltung eines Kündigungsbuttons auf einer Website besteht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht nur bei vereinbarter fester Vertragslaufzeit, sondern auch dann, wenn das zwischen dem Unternehmer und Verbraucher vereinbarte Dauerschuldverhältnis bloß eine Einmalzahlung vorsieht, die etwa direkt bei Vertragsbeginn zu leisten ist.

Teilweise war man bislang der Ansicht - auch in der Rechtsprechung -, dass bei Einmalzahlung kein Bedürfnis für einen Kündigungsbutton bestehe, weil der Verbraucher - anders als in "klassischen" Dauerschuldverhältnissen - in einem solchen Fall nicht mit dauerhaften bzw. wiederkehrenden Pflichten belastet ist.

Der BGH entschied nun jedoch, dass auch dann eine Pflicht zur Vorhaltung eines Kündigungsbuttons auf der Website bestehe, wenn der Verbraucher zur Zahlung eines einmaligen Entgelts verpflichtet sei und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch enden würde (BGH, Urteil vom 22. Mai 2025 - Az. I ZR 161/24):

  • Ausschlaggebend und damit entscheidend für den BGH war hierfür, dass ein Dauerschuldverhältnis i.S.d. § 312k BGB vorliege.
  • Dies sei gegeben, da - trotz der Einmalzahlung des Verbrauchers - jedenfalls der Unternehmer zur dauernden oder wiederkehrenden Erbringung von Leistungen verpflichtet sei. Denn insoweit sei auf die Hauptleistung des Unternehmers abzustellen, die dem Vertrag sein charakteristisches Gepräge verleihe - und nicht etwa auf die Gegenleistungs-, d.h. Vergütungspflicht des Verbrauchers.
  • Ob das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt als Einmalbetrag oder durch laufende Zahlungen zu entrichten ist, sei nicht von Belang, weil diese (Gegen-)Leistung dem Vertrag nicht sein charakteristisches Gepräge verleihe.
  • Anders noch als die Vorinstanz (hier das OLG Hamburg) habe der Gesetzgeber aus Sicht des BGH mögliche "Kostenfallen" für Verbraucher nicht darin gesehen, dass diese bei Abschluss von Online-Verträgen den Umfang ihrer Zahlungspflicht möglicherweise nicht überblicken können. Vielmehr habe der Gesetzgeber angenommen, dass Dauerschuldverhältnisse sich für Verbraucher häufig deshalb als "Kostenfallen" erweisen können, weil die Verbraucher einen online geschlossenen Vertrag häufig nicht vergleichbar einfach kündigen können und sich die Beendigung des Vertrags durch Kündigung deshalb verzögert.

Ein digitaler B2C-Online-Kurs eines Coaches über die Möglichkeiten und Strategien, das eigene Leben effizienter, besser und dadurch vor allem auch glücklicher zu gestalten, kann von Verbrauchern für eine Laufzeit von 12 Monaten gebucht werden. Mit Vertragsschluss über die Website des Kursanbieters müssen die Verbraucher die vollständigen Kursgebühren in Höhe von EUR 999 an den Anbieter zahlen. Nach Ablauf von 12 Monaten endet der Vertrag automatisch, ohne dass die Verbraucher hierfür eine Kündigung erklären müssen.

Nach der Rechtsprechung des BGH muss auf der Website des Kursanbieters auch in einem solchen Fall einer von Anfang an vereinbarten festen Laufzeit und einer Einmalzahlung ein Kündigungsbutton gemäß den gesetzlichen Anforderungen vorgesehen werden.

Welche Folgen drohen bei Fehlen eines Kündigungsbuttons?

Bei Fehlen oder Mangelhaftigkeit eines Kündigungsbuttons trotz entsprechender gesetzlicher Pflicht drohen Unternehmern unangenehme Folgen:

  • Unwirksamkeit des Vertragsschlusses: Werden die Kündigungsbuttons und / oder die Bestätigungsseite nicht gesetzeskonform umgesetzt, kann der Verbraucher den betreffenden Vertrag nach § 312k Abs. 6 S. 1 BGB jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
  • Abmahnungen: Zudem wird das Fehlen oder die falsche Implementierung eines Kündigungsbuttons regelmäßig von Verbraucherschutzverbänden und teils auch von Mitbewerbern abgemahnt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Auf Websites von Unternehmern, auf denen Verbraucher Dauerschuldverhältnisse abschließen können, muss auch ein Kündigungsbutton implementiert sein.
  • Dies gilt auch, wenn der Zeitpunkt des Vertragsendes bereits bei Vertragsabschluss fest vereinbart ist.
  • Nach einem neuen Urteil des BGH gilt dies selbst dann, wenn der Vertrag bloß eine einmalige Zahlung des Verbrauchers vorsieht.
  • Unternehmern, die die Pflicht zum Kündigungsbutton nicht oder nicht vollständig umsetzen, drohen u.a. vorzeitige Kündigungen und Abmahnungen.

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Bildquelle: Fabrik Bilder / shutterstock.com

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