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Amazon bringt neuen Marktplatz in den Niederlanden an den Start – Registrierung für Verkäufer bereits gestartet
Amazon teilte am 15.01.2020 im Rahmen einer Pressemitteilung mit, dass man im Laufe des Jahres einen Marktplatz in den Niederlanden auch für physische Waren starten wird. Erste Händler nehmen bereits an einer Pilotphase teil und können sich für den Verkauf bei amazon.nl registrieren. Die IT-Recht Kanzlei bietet interessierten Händlern bereits passende Rechtstexte für einen rechtssicheren Start auf amazon.nl an.
Amazon teilte am 15.01.2020 im Rahmen einer Pressemitteilung mit, dass man im Laufe des Jahres einen Marktplatz in den Niederlanden auch für physische Waren starten wird. Erste Händler nehmen bereits an einer Pilotphase teil und können sich für den Verkauf bei amazon.nl registrieren. Die IT-Recht Kanzlei bietet interessierten Händlern bereits passende Rechtstexte für einen rechtssicheren Start auf amazon.nl an.
Prüf- und Überwachungspflicht auf Amazon: „Nahezu werktägliche“ Überprüfung = Schutz vor Vertragsstrafe!
Bereits im Jahr 2016 urteilte der BGH, dass Amazon-Händler für ihre Angebot für die durch Dritte begangenen Rechtsverstöße haften. Um eine solche Haftung zu vermeiden, obliegt es dem Amazon-Händler „regelmäßige“ Prüf- und Überwachungspflichten einzuhalten. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht konkretisierte nun in einer aktuellen Entscheidung das Merkmal der "Regelmäßigkeit" solcher Prüf- und Überwachungspflichten. Lesen Sie mehr hierzu in unserem Beitrag.
Bereits im Jahr 2016 urteilte der BGH, dass Amazon-Händler für ihre Angebot für die durch Dritte begangenen Rechtsverstöße haften. Um eine solche Haftung zu vermeiden, obliegt es dem Amazon-Händler „regelmäßige“ Prüf- und Überwachungspflichten einzuhalten. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht konkretisierte nun in einer aktuellen Entscheidung das Merkmal der "Regelmäßigkeit" solcher Prüf- und Überwachungspflichten. Lesen Sie mehr hierzu in unserem Beitrag.
Neuerungen hinsichtlich Retouren bei Amazon Marketplace – Besserung für Händler in Sicht?
Die IT-Recht Kanzlei hatte kürzlich über den „Deal“ zwischen Amazon und dem Bundeskartellamt berichtet. Im Rahmen dieser Vereinbarung wurden zahlreiche Verbesserungen für die Amazon-Händler angekündigt. Anlass genug, einmal zu prüfen, was sich derzeit bei Amazon im Bereich Retouren tut.
Die IT-Recht Kanzlei hatte kürzlich über den „Deal“ zwischen Amazon und dem Bundeskartellamt berichtet. Im Rahmen dieser Vereinbarung wurden zahlreiche Verbesserungen für die Amazon-Händler angekündigt. Anlass genug, einmal zu prüfen, was sich derzeit bei Amazon im Bereich Retouren tut.
Amazon unter Druck: Deal mit dem Bundeskartellamt zwingt Amazon zur Anpassung seiner Geschäftsbedingungen
Am 17.07.2019 hat das Bundeskartellamt, welches im Rahmen eines Missbrauchsverfahrens gegen den Marktplatzbetreiber Amazon ermittelte, nun das Verfahren eingestellt. Die Einstellung erfolgte, weil Amazon sich verpflichtet hat, seine Geschäftsbedingungen für den Marktplattbetrieb weltweit anzupassen. Amazon-Händler können nun auf viele positive Änderungen hoffen.
Am 17.07.2019 hat das Bundeskartellamt, welches im Rahmen eines Missbrauchsverfahrens gegen den Marktplatzbetreiber Amazon ermittelte, nun das Verfahren eingestellt. Die Einstellung erfolgte, weil Amazon sich verpflichtet hat, seine Geschäftsbedingungen für den Marktplattbetrieb weltweit anzupassen. Amazon-Händler können nun auf viele positive Änderungen hoffen.
Unwirksame AGB: LG Hildesheim verurteilt Amazon zur Aufhebung der Sperrung von Händlerkonto
Das Schreckensszenario eines jeden Online-Händlers ist, dass ihm auf einer Verkaufsplattform der Zugang zu seinem Konto gesperrt wird. Immerhin stellen derartige Plattformen mittlerweile für viele den bedeutsamsten Absatzkanal dar. Entsprechend groß ist daher speziell für Amazon-Händler die Nervosität, seit der Online-Gigant verstärkt gegen vermeintlich betrügerische oder manipulative Praktiken vorgeht und im großen Stil Händlerkonten sperrt. Für ein Aufatmen könnte eine kürzlich ergangene Entscheidung des LG Hildesheim (Beschluss vom 26.06.2019 - Az. 3 O 179/19) sorgen. Das Gericht erklärte kurzerhand die maßgebliche Sperrungsklausel in den AGB von Amazon für unwirksam und verpflichtete die Plattform verpflichtete, einen versagten Händlerzugang wieder freizuschalten. Die IT-Recht Kanzlei stellt das Urteil vor.
Das Schreckensszenario eines jeden Online-Händlers ist, dass ihm auf einer Verkaufsplattform der Zugang zu seinem Konto gesperrt wird. Immerhin stellen derartige Plattformen mittlerweile für viele den bedeutsamsten Absatzkanal dar. Entsprechend groß ist daher speziell für Amazon-Händler die Nervosität, seit der Online-Gigant verstärkt gegen vermeintlich betrügerische oder manipulative Praktiken vorgeht und im großen Stil Händlerkonten sperrt. Für ein Aufatmen könnte eine kürzlich ergangene Entscheidung des LG Hildesheim (Beschluss vom 26.06.2019 - Az. 3 O 179/19) sorgen. Das Gericht erklärte kurzerhand die maßgebliche Sperrungsklausel in den AGB von Amazon für unwirksam und verpflichtete die Plattform verpflichtete, einen versagten Händlerzugang wieder freizuschalten. Die IT-Recht Kanzlei stellt das Urteil vor.
Händlerkonto bei Amazon oder bei eBay gehackt bzw. manipuliert – wie sind die Rechtsfolgen?
In letzter Zeit erreichen uns immer mal wieder Anfragen von Mandanten, deren Händlerkonto bei Amazon oder bei eBay von Dritten gehackt bzw. manipuliert wurde und die sich in der Folge Forderungen von Kunden ausgesetzt sehen, die sie entweder nicht erfüllen können oder nicht erfüllen wollen. Dabei tauchen in unserer Beratungspraxis immer wieder zwei bestimmte Fallkonstellationen auf. Grund genug für uns, dieses Thema aus rechtlicher Sicht etwas genauer zu beleuchten.
In letzter Zeit erreichen uns immer mal wieder Anfragen von Mandanten, deren Händlerkonto bei Amazon oder bei eBay von Dritten gehackt bzw. manipuliert wurde und die sich in der Folge Forderungen von Kunden ausgesetzt sehen, die sie entweder nicht erfüllen können oder nicht erfüllen wollen. Dabei tauchen in unserer Beratungspraxis immer wieder zwei bestimmte Fallkonstellationen auf. Grund genug für uns, dieses Thema aus rechtlicher Sicht etwas genauer zu beleuchten.
Muss eine Online-Plattform wie Amazon dem Verbraucher eine Telefonnummer zur Verfügung stellen?
Der EU-Generalanwalt schlägt dem EuGH vor festzustellen, dass eine Online-Plattform wie Amazon nicht verpflichtet werden kann, dem Verbraucher eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen. Dem Verbraucher müssten jedoch mehrere Wahlmöglichkeiten in Bezug auf das zu verwendende Kommunikationsmittel sowie eine schnelle Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation garantiert und die Information über diese Kommunikationsmittel in klarer und verständlicher Weise erteilt werden.
Der EU-Generalanwalt schlägt dem EuGH vor festzustellen, dass eine Online-Plattform wie Amazon nicht verpflichtet werden kann, dem Verbraucher eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen. Dem Verbraucher müssten jedoch mehrere Wahlmöglichkeiten in Bezug auf das zu verwendende Kommunikationsmittel sowie eine schnelle Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation garantiert und die Information über diese Kommunikationsmittel in klarer und verständlicher Weise erteilt werden.
Amazon kann sich gegen „gekaufte“ Produktbewertungen wehren
Amazon kann verlangen, dass sog. Drittanbieter auf amazon.de ihre Produkte nicht mit „gekauften“ Bewertungen bewerben, ohne kenntlich zu machen, dass die Tester einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben. So untersagte das OLG Frankfurt am Main kürzlich die Veröffentlichung „gekaufter“ Kundenrezensionen, wenn nicht zugleich auf die Entgeltlichkeit hingewiesen wird.
Amazon kann verlangen, dass sog. Drittanbieter auf amazon.de ihre Produkte nicht mit „gekauften“ Bewertungen bewerben, ohne kenntlich zu machen, dass die Tester einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben. So untersagte das OLG Frankfurt am Main kürzlich die Veröffentlichung „gekaufter“ Kundenrezensionen, wenn nicht zugleich auf die Entgeltlichkeit hingewiesen wird.
LG Düsseldorf: Ändern einer fremden Amazon-Artikelbeschreibung kann unzulässig sein!
Die Tatsache, dass autorisierte Händler auf Amazon theoretisch jede beliebige Artikelbeschreibung ändern können, dürfte Amazon-Händlern bekannt sein. Das LG Düsseldorf hat jetzt entschieden, dass ein solches Abändern von Produkt- oder Markenzeichen in fremden Artikelbeschreibungen auf Amazon sowohl marken- als auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen kann.
Die Tatsache, dass autorisierte Händler auf Amazon theoretisch jede beliebige Artikelbeschreibung ändern können, dürfte Amazon-Händlern bekannt sein. Das LG Düsseldorf hat jetzt entschieden, dass ein solches Abändern von Produkt- oder Markenzeichen in fremden Artikelbeschreibungen auf Amazon sowohl marken- als auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen kann.
Schwarzer Tag für den Ecommerce: Amazon unterliegt in Sachen „Buttonlösung“ vor dem OLG München
Die schlechten Nachrichten für den Onlinehandel wollen in dieser Woche einfach nicht abreißen. Mit Urteil vom 31.01.2019 hat das OLG München die Berufung Amazons gegen ein Urteil zurückgewiesen, mit welchem Amazon eine fehlerhafte Gestaltung der finalen Bestellseite attestiert worden war. Das Urteil des OLG München dürfte weitreichende Konsequenzen für die gesamte Ecommerce-Landschaft haben und betrifft nicht nur Amazon(-Händler).
Die schlechten Nachrichten für den Onlinehandel wollen in dieser Woche einfach nicht abreißen. Mit Urteil vom 31.01.2019 hat das OLG München die Berufung Amazons gegen ein Urteil zurückgewiesen, mit welchem Amazon eine fehlerhafte Gestaltung der finalen Bestellseite attestiert worden war. Das Urteil des OLG München dürfte weitreichende Konsequenzen für die gesamte Ecommerce-Landschaft haben und betrifft nicht nur Amazon(-Händler).
Beschwerden gegen Amazon
Das Bundeskartellamt hat 2018 insgesamt 73 Beschwerden von Marktplatzhändlern gegen Amazon erhalten (Stichtag 28.12.2018). Wie aus der Antwort (19/6859) auf eine Kleine Anfrage (19/6462) der FDP-Fraktion hervorgeht, entfällt der größte Teil davon auf die Zeit seit Eröffnung eines Missbrauchsverfahrens, das das Bundeskartellamt am 29. November 2018 gegen Amazon eingeleitet hat. In diesem Verfahren gehe es darum, die Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen von Amazon gegenüber den Händlern auf dem deutschen Marktplatz amazon.de zu überpüfen , erklärt die Bundesregierung weiter.
Das Bundeskartellamt hat 2018 insgesamt 73 Beschwerden von Marktplatzhändlern gegen Amazon erhalten (Stichtag 28.12.2018). Wie aus der Antwort (19/6859) auf eine Kleine Anfrage (19/6462) der FDP-Fraktion hervorgeht, entfällt der größte Teil davon auf die Zeit seit Eröffnung eines Missbrauchsverfahrens, das das Bundeskartellamt am 29. November 2018 gegen Amazon eingeleitet hat. In diesem Verfahren gehe es darum, die Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen von Amazon gegenüber den Händlern auf dem deutschen Marktplatz amazon.de zu überpüfen , erklärt die Bundesregierung weiter.
LG Magdeburg: Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über amazon.de kein Wettbewerbsverstoß
Mit Urteil vom 18.01.2019 hat das LG Magdeburg entschieden, dass der Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über die Handelsplattform "Amazon" keine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 UWG darstellt.
Mit Urteil vom 18.01.2019 hat das LG Magdeburg entschieden, dass der Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über die Handelsplattform "Amazon" keine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 UWG darstellt.
Einleitung eines Missbrauchsverfahrens gegen Amazon
Das Bundeskartellamt hat heute ein Missbrauchsverfahren gegen Amazon eingeleitet, um die Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen von Amazon gegenüber den Händlern auf dem deutschen Marktplatz amazon.de zu überprüfen.
Das Bundeskartellamt hat heute ein Missbrauchsverfahren gegen Amazon eingeleitet, um die Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen von Amazon gegenüber den Händlern auf dem deutschen Marktplatz amazon.de zu überprüfen.
Amazons neue Rückgabebedingungen in der Praxis – FAQ der IT-Recht Kanzlei
Seit dem 19.04.2017 müssen sich Amazon-Verkäufer, die ihre Waren selbst versenden (=FBM) an neue, von Amazon vorgegebene Rückgabebedingungen halten. Doch wie sieht der Umgang mit der Neuregelung in der Praxis aus? Die IT-Recht Kanzlei beantwortet die meist gestellten Fragen zum Thema.
Seit dem 19.04.2017 müssen sich Amazon-Verkäufer, die ihre Waren selbst versenden (=FBM) an neue, von Amazon vorgegebene Rückgabebedingungen halten. Doch wie sieht der Umgang mit der Neuregelung in der Praxis aus? Die IT-Recht Kanzlei beantwortet die meist gestellten Fragen zum Thema.
Handmade at Amazon: Anpassung des MwSt.-Hinweises
Dieser Beitrag betrifft alle Händler, die bei Amazon in der Rubrik Handmade at Amazon verkaufen und zugleich von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG Gebrauch machen. Hintergrund sind Änderungen beim MwSt.-Hinweis seitens Amazon.
Dieser Beitrag betrifft alle Händler, die bei Amazon in der Rubrik Handmade at Amazon verkaufen und zugleich von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG Gebrauch machen. Hintergrund sind Änderungen beim MwSt.-Hinweis seitens Amazon.
Probleme beim Versenden von Emails über die Nachrichtenfunktion bei Amazon
Aktuell berichten Online-Händler, dass es – trotz Aufnahme des Zusatzes „[Wichtig]“ in den Nachrichtenbetreff - zu Problemen bei der Zustellung von Nachrichten an die Amazon-Kunden kommt. Die IT-Recht Kanzlei nennt einen Lösungsansatz.
Aktuell berichten Online-Händler, dass es – trotz Aufnahme des Zusatzes „[Wichtig]“ in den Nachrichtenbetreff - zu Problemen bei der Zustellung von Nachrichten an die Amazon-Kunden kommt. Die IT-Recht Kanzlei nennt einen Lösungsansatz.
Vorsicht: Abmahnungen wegen fehlender Datenschutzerklärungen / AGB in Landessprache sowie fehlendem OS-Link bei Amazon.co.uk, Amazon.es, Amazon.fr und Amazon.it
Aktuell ist eine Vielzahl von Abmahnungen im Umlauf, die angebliche fehlende Datenschutzerklärungen und AGB in der jeweiligen Landessprache sowie fehlende Hinweise zur OS-Plattform auf den europäischen Amazon-Plattformen zum Gegenstand haben. Dies zeigt einmal mehr, dass internationale Rechtstexte bei Handeln auf ausländischen Marktplätzen unerlässlich sind.
Aktuell ist eine Vielzahl von Abmahnungen im Umlauf, die angebliche fehlende Datenschutzerklärungen und AGB in der jeweiligen Landessprache sowie fehlende Hinweise zur OS-Plattform auf den europäischen Amazon-Plattformen zum Gegenstand haben. Dies zeigt einmal mehr, dass internationale Rechtstexte bei Handeln auf ausländischen Marktplätzen unerlässlich sind.
Händler haften für Fehlsortierung von Amazon
Wenn Amazon Produkte falsch einordnet, haftet der dahinterstehende Händler für dieses Versehen. Das ergibt sich aus einem aktuellen, jedoch noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Freiburg (LG Freiburg, Urt. v. 07.08.2017 - Az.: 12 O 141/15).
Wenn Amazon Produkte falsch einordnet, haftet der dahinterstehende Händler für dieses Versehen. Das ergibt sich aus einem aktuellen, jedoch noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Freiburg (LG Freiburg, Urt. v. 07.08.2017 - Az.: 12 O 141/15).
Neue Abmahnungen bez. Verlinkung zur OS-Plattform bei amazon.de
Aktuell kursieren Abmahnungen, die bei Amazon-Verkäufern eine unzureichende Information über den Link zur OS-Plattform beanstanden. Der Abmahner ist der Ansicht, dass die Darstellung der Informationen und des anklickbaren Links zur OS-Plattform im Impressum des jeweiligen Amazon-Verkäufers nicht leicht zugänglich sei.
Aktuell kursieren Abmahnungen, die bei Amazon-Verkäufern eine unzureichende Information über den Link zur OS-Plattform beanstanden. Der Abmahner ist der Ansicht, dass die Darstellung der Informationen und des anklickbaren Links zur OS-Plattform im Impressum des jeweiligen Amazon-Verkäufers nicht leicht zugänglich sei.
Fallstricke bei Abgabe einer Unterlassungserklärung, wenn (auch) auf Amazon verkauft wird
Wer als Händler abgemahnt wird wegen einer „bösen Information“ (z.B. unzureichende, bloß schlagwortartige Garantiewerbung) im Rahmen seiner Artikelbeschreibung bzw. umgekehrt wegen einer „fehlenden Information“ (z.B. fehlende Angaben zur Faserzusammensetzung bei Textilien) und seine Produkte (auch) bei Amazon listet, sollte sich sehr gut überlegen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Wer als Händler abgemahnt wird wegen einer „bösen Information“ (z.B. unzureichende, bloß schlagwortartige Garantiewerbung) im Rahmen seiner Artikelbeschreibung bzw. umgekehrt wegen einer „fehlenden Information“ (z.B. fehlende Angaben zur Faserzusammensetzung bei Textilien) und seine Produkte (auch) bei Amazon listet, sollte sich sehr gut überlegen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
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