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Amazon: Rechtliche Einordnung der Anforderung von REACH-Konformitätserklärungen + Muster für Mandanten

27.07.2021, 11:53 Uhr | Lesezeit: 4 min
Amazon: Rechtliche Einordnung der Anforderung von REACH-Konformitätserklärungen + Muster für Mandanten

Amazon ist in den letzten Monaten vermehrt aktiv geworden, um die Einhaltung europäischer Produktsicherheitsstandards bei eingelagerten und über den eigenen Service versandten Produkten sicherzustellen. Nach Informationen der IT-Recht Kanzlei werden so insbesondere Do-It-Yourself-Schmuck- und Textilhändler aufgefordert, sog. „REACH-Konformitätserklärungen“ bei Amazon einzureichen, um ihre Produkte über die Plattform weiterverkaufen zu können. Was es mit dieser Forderung auf sich hat und was Do-It-Yourself-Händler gewährleisten müssen, zeigt die IT-Recht Kanzlei in diesem Beitrag und stellt Mandanten eine hilfreiche Mustererklärung bereit.

I. Was ist die REACH-Verordnung?

Die europäische Verordnung Nr. 1907/2006, auch REACH-Verordnung genannt (REACH steht für „Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals“) regelt innerhalb der EU die Zulassung und Verkehrsfähigkeit bestimmter Chemikalien in Rohform und als Bestandteil von Produkten.

Zentrales Anliegen der Verordnung ist hierbei die Identifizierung und Regulierung sog. „besonders besorgniserregenden Stoffe" (engl. Substance of Very High Concern, SVHC), die in Anhang XIV im Rahmen eines laufenden Bewertungsverfahrens einer besonderen Zulassungspflicht unterworfen werden sollen.

Darüber hinaus unterwirft die Verordnung bereits als „gefährlich“ identifizierte Stoffe besonderen Verwendungsbeschränkungen und -verboten.

Primär gilt die Verordnung für sog. „Stoffe“, in der Regel Chemikalien selbst.

Wirkung entfaltet die Verordnung aber auch für sogenannte „Erzeugnisse“, also Produkte, die ggf. unter Anwendung von Chemikalien hergerstellt werden oder solche enthalten, bei denen aber die Funktion nicht primär durch die chemische Zusammensetzung bestimmt wird.

Von den Pflichten der REACH-Verordnung erfasst werden hauptsächlich Hersteller oder Importeure von „Stoffen“.

Hersteller oder Importeure von „Erzeugnissen“ gelten nach der Verordnung als sogenannte „nachgeschaltete Anwender“, die ein nur geringes REACH-Pflichtprogramm zu erfüllen haben.

Zentrale Pflicht sog. „nachgeschalteter Anwender“ ist gemäß Art. 33 der REACH-Verordnung die Bereitstellung von Informationen an Abnehmer und Verbraucher, ob ein von Ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt einen sog. „besonders besorgniserregenden Stoff” in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält.

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II. Was hat die REACH-Verordnung mit mir als Do-It-Yourself-Händler zu tun?

Vor allem im Bereich der Schmuck- und Textilherstellung können auch Do-It-Yourself-Händler von der REACH-Verordnung betroffen sein.

Hintergrund ist, dass solche Händler bei der Fertigung Ihrer Produkte gegebenenfalls Chemikalien oder andere von der REACH-Verordnung erfasste Stoffe verwenden.

Im Bereich von Schmuck ist hierbei vor allem an Bleiverbindung und Cadmium zu denken, deren Verwendung aus Gründen des Gesundheitsschutzes bedenklich ist und die damit als besorgniserregend geltend.

Selbstgefertigte Schmuckstücke und Textilien gelten als sog. „Erzeugnisse“ im Sinne der REACH-Verordnung. Do-it-yourself-Händler, die diese Erzeugnisse anfertigen und in Verkehr bringen, sind „nachgelagerte“ Anwender.

Als solche sind Sie gemäß Art. 33 der REACH-Verordnung zur Erklärung darüber verpflichtet, ob ihre Produkte sog. besorgniserregende Stoffe enthalten.

III. Was will nun Amazon von mir?

Amazon fordert von Do-it-yourself-Händlern die Erklärung nach Art. 33 REACH-Verordnung, dass die von ihnen angefertigten Produkte unbedenklich sind und keine besonders besorgniserregenden Stoffe enthalten.

Nur im Fall der Abgabe einer solchen Erklärung genehmigt Amazon den Weiterverkauf über seine Plattform.

Hintergrund sind Vorfälle, in denen Amazon Produkte für den FBA-Versand eingelagert hatte, die gefährliche Stoffe enthielten und mithin ein Risiko für die Gesundheit von Verbrauchern darstellten.

Die Erklärung wird von Amazon als „REACH-Konformitätserklärung“ betitelt. Mit einem offiziellen Konformitätsbewertungsverfahren (wie etwa für die CE-Kennzeichnung geltend) hat die Erklärung aber nichts zu tun.

Die Erklärung ist vielmehr die verbindliche Aussage eines Erzeugnisherstellers, dass seine Produkte toxikologisch und chemisch unbedenklich sind und er darauf Acht gibt, gleiches bei den von Lieferanten bereitgestellten Produktkomponenten sicherzustellen.

Hinweis: Neben der REACH-Erklärung fordert Amazon regelmäßig einen Testbericht, der belegt, dass die Produkte folgende Stoffe weder in Reinform noch in chemischen Verbindungen enthalten:

  • Blei
  • Nickel
  • Cadmium

IV. Wann darf ich eine solche Erklärung gegenüber Amazon einreichen?

Da die Erklärung eine rechtsverbindliche Aussage über die produktsicherheitsrechtliche Unbedenklichkeit von Erzeugnissen darstellt, darf sie nur abgegeben werden, wenn die folgenden Voraussetzungen gewahrt sind:

  • 1.) Der von Amazon aufgeforderte Händler ist selbst Erstinverkehrbringer (also EU-Hersteller oder EU-Importeur) des betroffenen Produktes und
  • 2.) Der von Amazon aufgeforderte Händler hat positive (im Zweifel beweisbare) Kenntnis darüber, dass seine Produkte keine besonders besorgniserregenden Stoffe enthalten.

Bezieht der Aufgeforderte dahingegen Produkte eines in der EU ansässigen anderen Herstellers, ist letzterer zur Abgabe der Erklärung verpflichtet.

V. Muster-Erklärung der IT-Recht Kanzlei

Die IT-Recht Kanzlei stellt Mandanten ein schnell personalisierbares Muster für die von Amazon geforderte REACH-Erklärung bereit.

Dieses Muster kann hier im Mandantenportal abgerufen werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

K
Kristina Baldin-Erbe 08.09.2020, 10:22 Uhr
Importeure und Hersteller sind keine nachgeschalteten Anwender
Ein nachgeschalteter Anwender ist definitionsgemäß eine "natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler und Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender. Ein [...] Reimporteur gilt als nachgeschalteter Anwender"

https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/REACH/Nachgeschaltete-Anwender/Nachgeschaltete-Anwender_node.html

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