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Unwirksame AGB: LG Hildesheim verurteilt Amazon zur Aufhebung der Sperrung von Händlerkonto

11.07.2019, 14:30 Uhr | Lesezeit: 4 min
author
von Sarah Freytag
Unwirksame AGB: LG Hildesheim verurteilt Amazon zur Aufhebung der Sperrung von Händlerkonto

Das Schreckensszenario eines jeden Online-Händlers ist, dass ihm auf einer Verkaufsplattform der Zugang zu seinem Konto gesperrt wird. Immerhin stellen derartige Plattformen mittlerweile für viele den bedeutsamsten Absatzkanal dar. Entsprechend groß ist daher speziell für Amazon-Händler die Nervosität, seit der Online-Gigant verstärkt gegen vermeintlich betrügerische oder manipulative Praktiken vorgeht und im großen Stil Händlerkonten sperrt. Für ein Aufatmen könnte eine kürzlich ergangene Entscheidung des LG Hildesheim (Beschluss vom 26.06.2019 - Az. 3 O 179/19) sorgen. Das Gericht erklärte kurzerhand die maßgebliche Sperrungsklausel in den AGB von Amazon für unwirksam und verpflichtete die Plattform verpflichtete, einen versagten Händlerzugang wieder freizuschalten. Die IT-Recht Kanzlei stellt das Urteil vor.

I. Der Sachverhalt

Die Antragsstellerin ist eine Händlerin, die erfolgreich ihre Waren über die Internetplattform von Amazon vertrieb. Sie wurde überraschend von Amazon per Mail benachrichtigt, dass ihr Konto deaktiviert und alle Angebote von der Website entfernt worden seien. Der Händlerin war es in der Folge verwehrt, uneingeschränkt auf Ihr Konto zuzugreifen sowie Angebote zu erstellen. Auch ihr Guthaben wurde zunächst einbehalten. Sie erlitt dadurch einen beträchtlichen wirtschaftlichen Schaden, ohne diesbezüglich zuvor mit Amazon in Kontakt haben treten zu können.

Amazon begründete diese Schritte lediglich pauschal damit, dass die Antragstellerin Kundenrezensionen manipuliert habe. Ausführungen dazu, um welche konkreten Rezessionen es sich genau handele, blieb Amazon jedoch schuldig.

Das Verhältnis von Amazon und Händlern wird durch den "AMAZON SERVICES EUROPE BUSINESS SOLUTIONS VERTRAG" geregelt. Dieser regelt in Ziffer 3. unter anderem:

"Wir können diesen Vertrag oder ein Programm jederzeit durch Benachrichtigung an Sie mit sofortiger Wirkung kündigen oder aussetzen (auch ohne Grund)."

Die betroffene Händlerin stellte vor dem Landgericht Hildesheim einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, um die Rückgängigmachung der Sperrung ihres Verkäuferkontos zu erwirken.

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II. Die Entscheidung

Das Landgericht Hildesheim gab der Antragstellerin in seinem Beschluss vom 26.06.2019 (AZ. 3 O 179/19) recht und verpflichtete Amazon zur sofortigen Rückgängigmachung der gegen die Händlerin eingeleiteten Schritte auf.

Der Verfügungsgrund ergebe sich aus den Besitzschutzvorschriften der §§ 858 ff BGB. Die Sperrung des Kontos durch Amazon sei als "verbotene Eigenmacht" im Sinne des § 858 BGB zu qualifizieren.
Gemäß § 858 BGB
handelt der, der dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, widerrechtlich, sofern ihm nicht das Gesetz die Störung gestattet.

Die Sperrung des Verkäuferkontos stelle einen Eingriff in eine besitzähnliche Rechtsposition dar. Ähnlich eines angemieteten Verkaufsladens könne im übertragenen Sinne der "Vermieter" Amazon der Händlerin nicht einfach grundlos den Zugang verwehren. Es fehle diesbezüglich an einer Rechtsgrundlage, auf die Amazon diesen existentiellen Eingriff stützen könnte.

Eine solche ergebe sich insbesondere auch nicht aus Ziffer 3. des Business Solutions-Vertrages. Die Klausel stelle eine unwirksame AGB dar, da sie den Vertragspartner im Sinne des § 307 Abs. 2 BGB unangemessen benachteilige. Die Unangemessenheit ergebe sich daraus, dass sich Amazon ein von konkret vorliegenden Gründen unabhängiges und jederzeitig ausübbares Sperrungsrecht vorbehalte, ohne die Sperrberechtigung an weitere Voraussetzungen wie etwa ein bewiesenes rechts- oder plattformrichtlinienwidriges Verhalten zu knüpfen. Insofern übe Amazon eine nahezu willkürliche Hoheitskontrolle über die bei der Plattform gelisteten Händlerkonten aus und könne jenseits von jeglicher Tatsachengrundlage existenzgefährdende Ausschlussmaßnahmen ergreifen. Dies führe zu einem von § 307 BGB nicht mehr getragenen Machtgefälle mit eindeutiger Schadensimmanenz für die Händlerschaft.

III. Fazit

Zwar ist der Beschluss des LG Hildesheim noch nicht rechtskräftig. Die Bedenken des Gerichts gegen die Wirksamkeit der maßgeblichen Sperrklausel, welche die IT-Recht Kanzlei teilt, könnten aber das willkürliche Hoheitsregime des Internetgiganten Amazon ins Wanken bringen und so für mehr Rechts-, Geschäfts- und Auszahlungssicherheit unter der Amazon-Händlerschaft sorgen. Auch wenn es im Interesse aller Händler liegt, dass Amazon streng gegen betrügerische oder manipulative Machenschaften von gewerbetreibenden Mitgliedern vorgeht, müssen Maßnahmen aber transparent, homogen gehandhabt, verhältnismäßig und vor allem auf konkreten Tatsachen und Beweisen fundiert sein. Über weitere Entwicklung zum Thema hält Sie die IT-Recht Kanzlei zeitnah auf dem Laufenden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

L
Leser 11.07.2019, 21:25 Uhr
Fakt ist doch,
Amazon zockt die Händler ab, betrügt und bereichert sich, wo es nur geht ... und kümmert sich einen feuchten Dreck um deutsche Rechtsprechung. Da wird fröhlich mit dem einbehaltenen Geld gearbeitet.

Das Amazon Forum ist nur dafür da, dass die abgezockten Händler Dampf ablassen können. Niemand - NIEMAND - von Amazon interessiert es, was dort geschrieben wird.

Da muss man Stellungnahmen schreiben von den keiner oder kaum jemand weiß, wie sie geschrieben werden sollen und was drinstehen soll. Unterbelichtete Call Center Mitarbeiter in Bangladesh können kaum lesen, geschweige denn Englisch und diese Platzbirnen übersetzen mit Google Translator die Stellungnahmen ... jeder weiß, was dabei rauskommt.

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