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Öfter mal was Neues – Amazon verlängert Zeitfenster für das Weihnachtsrückgaberecht

23.09.2020, 08:57 Uhr | Lesezeit: 3 min
Öfter mal was Neues – Amazon verlängert Zeitfenster für das Weihnachtsrückgaberecht

Aktuell schreckt Amazon seine Marketplacehändler mit einer Nachricht bezüglich der Verlängerung des Rückgabezeitfensters für Bestellungen rund um Weihnachten 2020 auf. Amazon-Händler werden aufgefordert, ihre Rücknahmebedingungen den neuen Vorgaben Amazons anzupassen. Die IT-Recht Kanzlei hat die Rechtstexte für Amazon.de entsprechend angepasst und informiert im Folgenden.

Worum geht es?

Bereits seit Frühjahr 2017 gibt Amazon seinen Marketplace-Händlern vor, den Kunden dieselben Rücknahmebedingungen zu bieten wie Amazon selbst.

Dazu gehört auch ein verlängertes Zeitfenster, binnen dessen Waren, die im „Weihnachtsgeschäft“ bestellt wurden, zurückgegeben werden können. Eine FAQ zu dem Thema finden Sie gerne hier

Bislang galt das erweiterte Rückgabezeitfenster mit der möglichen Rückgabe bis zum 31. Januar des Folgejahres für Bestellungen zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember des Vorjahres.

Seit gestern teilt Amazon seinen Händlern mit, dass der relevante Zeitraum für die erweiterte Rückgabe in diesem Weihnachtsgeschäft bereits zum 1. Oktober startet:

„Verlängerte Rückgabefrist für Weihnachten 2020

Da Kunden in der Weihnachtszeit frühzeitig einkaufen, haben wir in unseren Rückgabebedingungen die Rückgabefrist vorübergehend verlängert. Im Rahmen der verlängerten Rückgabefrist für Weihnachten 2020 müssen die meisten Bestellungen, die zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember 2020 (jeweils einschließlich) versendet wurden, bis zum 31. Januar 2021 zurückgegeben werden können. Dies gilt sowohl für die von Ihnen als auch für die von Amazon versendeten Bestellungen. Obwohl die Rückgabefrist für die meisten Bestellungen verlängert wird, kann sie je nach Kategorie unterschiedlich sein. Die Frist für Rücksendungen finden Sie in den einzelnen Kategorien auf unserer Hilfeseite zu Warenrücksendungen. Aktualisieren Sie den Abschnitt Warenrücksendungen, Garantien und Erstattungen auf der Seite mit Ihren detaillierten Verkäuferinformationen, um Kunden über die verlängerte Rückgabefrist für Weihnachten zu informieren. Weitere Informationen zu unseren Rückgabebedingungen finden Sie auf der Seite Über unsere Rückgaberichtlinie."

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Muss ich denn mitziehen?

Jein. Das Gesetz verlangt eine entsprechend weitgehende Rücknahmepolitik nicht von den Händlern.

Wer dem Ansinnen Amazons also nicht nachkommt, der riskiert jedenfalls keine Abmahnung.

Da Amazon seinen Händlern jedoch eine „Rückgabeparität“ vorschreibt, also jeder Kunde die gleichen Rücknahmebedingungen vorfinden soll egal ob er direkt bei Amazon oder bei einem Marketplace-Händler, droht Streit mit Amazon.

Als Ostern 2017 Amazon erstmals seinen Händlern vorschrieb, zusätzlich zum gesetzlichen Widerrufsrecht ein entsprechendes (sehr weitgehendes) Rückgaberecht anzubieten, wurde jedenfalls damit gedroht, dass im Falle des „Nichtmitziehens“ Sanktionen seitens Amazon bis hin zur Accountsperrung drohen.

Was sollte ich nun machen?

Wenn Sie bei Amazon verkaufen und Ärger mit Amazon aus dem Weg gehen wollen, sollten Sie Ihre Rücknahmebedingungen an das neue Diktat von Amazon anpassen.

Ihren Update-Service-Mandanten stellt die IT-Recht Kanzlei seit heute eine angepasste Widerrufsbelehrung für Amazon.de zur Verfügung, welche das neue Rückgabezeitfenster bereits berücksichtigt.

Sie möchten rechtssicher Amazon als Verkaufskanal nutzen? Gerne finden Sie hier die passenden Rechtstexte (Impressum, AGB, Datenschutzhinweise und Widerrufsbelehrung) – bereits ab 9,90 Euro zzgl. MwSt. monatlich – inklusive Update-Service.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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