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Klassiker: Die typischen Abmahnfallen auf Amazon

17.09.2019, 12:58 Uhr | Lesezeit: 4 min
Klassiker: Die typischen Abmahnfallen auf Amazon

Amazon dürfte va. wegen des großen Absatzpotentials für Dritthändler so interessant sein. Nicht minder interessant ist Amazon aber auch für Abmahner. Denn das System Amazon bietet hierzu einige Angriffsflächen. Wir hatten hierüber in der Vergangenheit immer wieder berichtet und stellen hier nochmal im Schnelldurchlauf die 4 typischen Abmahnfallen vor.

1. Keine Nutzungsrechte für Produktfotos

Ein weiteres Fettnäpfchen sind Produktfotos auf Amazon. Wenn ungeprüft Produktfotos hochgeladen werden, kann dies durchaus eine Verletzung des Urheberrechts darstellen. Um dies zu vermeiden, sollte man vor dem Einstellen solcher Bilder stets die Herkunft der Bilder prüfen und sicherstellen, dass man zur Nutzung berechtigt ist. Dies gilt in abgemilderter Form auch für den Fall des Anhängens an fremde Angebote mit bereits eingestellten Fotos.

Nach den AGB von Amazon übertragen Amazon-Händler durch das Hochladen eines Produktfotos auf ihre Nutzungsrechte an Amazon. Daraus folgt, dass bereits eingestellte Produktfotos auf Amazon zur freien Verfügung für andere Händler stehen. Das heißt jedoch nicht, dass die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung gänzlich gebannt ist. Wurde nämlich das ursprüngliche Produktfoto ohne Genehmigung bzw. unter Verletzung eines fremden Urheberrechts vom Amazon-Händler hochgeladen, dann ist die Einräumung der Nutzungsrechte nicht wirksam und es droht eine Abmahnung.

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2. Übernahme von urheberrechtlich geschützten Produktbeschreibungen

Auch die Übernahme von urheberrechtlich geschützten Produktbeschreibungen kann hinsichtlich des Urheberrechts problematisch werden. Solche Produkttexte können nämlich urheberrechtlichen Schutz genießen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.05.2014, Az. 12 O 422/11). Dass die Hürde für einen urheberrechtlichen Schutz nicht sehr hoch ist, hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit oft klargestellt. So können bei entsprechendem Inhalt auch Produktbeschreibungen schützenswert sein. Deshalb kann auch bei auf den ersten Blick „einfachen“ Texten durchaus die Gefahr einer Abmahnung drohen, sofern man diese ohne Nutzungserlaubnis übernimmt. Übrigens auch das Ändern von Produktbeschreibungen kann Auswirkungen haben - und zwar aus wettbewersbrechtlicher Sicht.

3. Änderung des eigenen Angebots durch Dritte

Auch Änderungen am eigenen Angebot durch Dritte können zu Abmahnungen führen. Nach der Grundsatzentscheidung des BGH (Urt. v. 03.03.2016, I ZR 140/14) haften Händler, die ihre Produkte bei Amazon anbieten, unter gewissen Umständen auch für solche Angaben, die sie nicht selbst gemacht hat.

Des Weiteren sieht der BGH eine Prüf- und Überwachungspflicht hinsichtlich der eigenen Angebote. Danach ist es Händlern „zuzumuten, ein dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum bei Amazon eingestelltes Angebot regelmäßig darauf zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden sind“. Händler auf Amazon haften nicht nur für Wettbewerbsverstöße, die von anderen Marketplace-Verkäufern innerhalb des angehängten Angebots begangen werden. Sie haften auch für Verstöße, die durch Amazon selbst begangen werden - beispielsweise durch Angabe einer falschen unverbindlichen Preisempfehlung. Es gelten auch hier die oben genannten Prüf- und Überwachungspflichten.

4. Anhängen an fremde Angebote

Auch das „Anhängen“ an fremde Angebote kann problematisch werden.

Es sollte beim Anhängen an ein fremdes Angebot stets genau darauf geachtet werden, dass man selbst auch wirklich das Produkt verkauft, was auch beworben wird. Bei Amazon werden Produkte mit einer „von-Zeile“ gekennzeichnet. In dieser „von-Zeile“ wird der Hersteller des Produkts bzw. eine Marke eingetragen. Wenn tatsächlich ein anderes Produkt geliefert wird als das, was beworben wird, stellt dies eine Täuschung über die betriebliche Herkunft der Ware (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG) dar. Dies kann wettbewerbsrechtliche Ansprüche auslösen.

Man sollte deshalb immer darauf achten, dass die Angaben in der „von-Zeile“ mit den Angaben des zu verkaufenden Produkts übereinstimmen. Und: Wer sich an ein Markenprodukt anhängt, muss die Originalware liefern können – ansonsten gibt es Probleme wegen markenrechtswidrigen Verhaltens.

Fazit

Beim Verkauf auf Amazon ist für Händler höchste Vorsicht geboten ist. Denn zu den üblichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnfallen stellt das System Amazon noch weitere Unwägbarkeiten hinsichtlich des Urheber- und Markenrechts in den Weg, die zu teuren Abmahnungen führen können. Hier sollte der Händler beim Einstellen von Angeboten immer genau prüfen, an welche Angebote sich der Händler genau dranhängt.

PS.: Als Selbstverständlichkeit gehören für den rechtssicheren Verkauf auch auf Amazon natürlich wirksame Rechtstexte - wer die noch nicht hat: Bitte hier lang!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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