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LG Mühlhausen: Amazon muss die Sperrung von Konten stichhaltig begründen

12.08.2020, 10:25 Uhr | Lesezeit: 2 min
von Julius Ulrich
LG Mühlhausen: Amazon muss die Sperrung von Konten stichhaltig begründen

Der Internetriese Amazon betreibt die weltweit am stärksten frequentierte Online-Verkaufsplattform, auf die viele Unternehmen zur Erzielung Ihrer Umsätze angewiesen sind. Entschließt sich Amazon zur Sperrung eines Händlerkontos, gerät daher nicht selten die wirtschaftliche Existenz in Bedrohung. In einem aktuellen Verfügungsverfahren vor dem LG Mühlhausen erwirkte ein Händler nun zumindest theoretisch gerichtlich die Wiederfreischaltung. Mit Beschluss vom 29.06.2020 (Az. HK O 26/20) monierte das Gericht eine Willkür Amazons und half dem Händlergesuch ab. Amazon wehrt sich aber gegen die Zustellung. Lesen Sie mehr zu den Hintergründen und der Bedeutung der Entscheidung.

I. Der Sachverhalt

Das beklagte Unternehmen Amazon hatte das Händler-Konto des Klägers gesperrt und sich hierfür auf fadenscheinige, unpräzise Gründe berufen. Anstelle einer konkreten fallbezogenen Darlegung der Entscheidungsgrundlagen hatte Amazon nur standardisierte Textbausteine benutzt.

Der Kläger, ein Händler auf der Amazon-Plattform, begehrte per einstweiliger Verfügung die Unterlassung der Sperrung seines Händler-Kontos, also die Wiederfreischaltung, und berief sich hierfür auf kartellrechtliche Marktmissbrauchsverbote. Laut dem Kläger nutzte Amazon seine marktbeherrschende Stellung aus (§ 18 Abs.1 GWB). Amazon verstoße gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, weil es das Unternehmen des Händlers ohne stichhaltigen Grund anders behandele als vergleichbare Unternehmen.

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II. Die Entscheidung

Das LG Mühlhausen gab dem Verfügungsantrag mit Beschluss vom 29.06.2020 (Az. HK O 26/20) statt und verpflichtete Amazon antragsgemäß zur Unterlassung.

Ein berechtigter Grund für die Sperrung des Kontos sei nicht ersichtlich. Die Begründung von Amazon bestehe lediglich aus nichtssagenden Textbausteinen. Die Verkaufsplattform habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, das Angebot des Händlers vor der Sperrung zu überprüfen. Amazon habe daher willkürlich gehandelt. Aus diesem Grund begehe Amazon Behinderungsmissbrauch (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB), indem es seine markbeherrschende Stellung (§18 Abs. 1 GWB) ausnutze.

III. Fazit

In seinem aktuellen Beschluss vom 29.06.2020 (Az. HK O 26/20) zeigt sich das LG Mühlhausen händlerfreundlich, indem es die unbegründete Sperrung eines Händler-Kontos auf Amazon per einstweiliger Anordnung aufhob.

Was im Angesicht der oftmals willkürlichen Interventionspraxis von Amazon zunächst wie ein Lichtblick für Händler anmutet, gibt auf den zweiten Blick wenig Grund zum Aufatmen:

Amazon wehrt sich mit Händen und Füßen dagegen, deutsche Gerichtsentscheidungen einhalten zu müssen. Da eine einstweilige Verfügung erst mit Zustellung wirksam wird, versuchte Amazon auch in diesem Fall plump, die Zustellung an den ausländischen Firmensitz in Luxemburg zu vereiteln.

Hinzu kommt, dass viele deutsche Gerichte ihre Zuständigkeit bei Amazon-Kontosperrungen mit der Begründung verneinen, Rechtsstreitigkeiten mit Amazon müssten am Europasitz des Konzerns in Luxemburg ausgetragen werden (etwa das LG Hildesheim mit Beschluss vom 06.09.2019 – Az. 3 O 179/19).

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