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Verpackungsrecht

Duale Systeme: Fehlinformationen zu Händlerpflichten nach PPWR im Umlauf

Duale Systeme: Fehlinformationen zu Händlerpflichten nach PPWR im Umlauf
4 min
Beitrag vom: 04.08.2026

Zum 12.08.2026 werden die Rollen bei der Verpackungsregistrierung und -lizenzierung neu verteilt und viele Händler befreit. Verunsichert werden sie aber immer wieder durch Duale Systeme, die auf Anfragen hin bleibende Händlerpflichten beauskunften.

Behauptung 1: Keine Ausnahmen für E-Commerce-Verpackungen, Pflichten bleiben gleich

Händler erhalten auf Anfrage bei Dualen Systemen vermehrt die folgende Aussage:

Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) kenne keine Ausnahmen für E-Commerce-Verpackungen. Die Händlerpflichten blieben vollumfänglich erhalten. Registrierungs- und lizenzierungspflichtig bleibe auch unter der PPWR der Händler, der die E-Commerce-Versandverpackung mit Ware befülle und versende.

Diese Aussage ist schlichtweg falsch.

Verkannt wird, dass E-Commerce-Versandverpackungen ab dem 12.08.2026 nicht mehr zu den Verkaufsverpackungen (wie bislang gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) VerpackG), sondern zu den Transportverpackungen zählen (Art. 3 Nr. 7 und 8 PPWR).

Die Definition nach dem bisherigen VerpackG, nach der Transportverpackungen nur B2B-Verpackungen sind, wird aufgegeben.

Für E-Commerce-Versandverpackungen als Transportverpackungen sieht die PPWR in Art 45 i.V.m. Art. 3 Nr. 15 ein dezidiertes Regime für die Registrierung und Lizenzierung vor.

Ab dem 12.08.2026 gilt damit:

Händler, die

  • neutrale, gebrauchsfertige Versandverpackungen von einem Verpackungsproduzenten im Inland beziehen und
  • auch nur im Inland an Endabnehmer abgeben

sind für diese Versandverpackung nicht mehr verantwortlich. Sie müssen sie nicht mehr registrieren und lizenzieren. Diese Pflichten gehen auf den Produzenten oder Inlandsimporteur über.

Etwas anderes gilt nur, wenn diese Verpackungen ausschließlich mit dem Logo oder Branding des Händlers gekennzeichnet sind. Dann bleiben die Pflichten beim Händler.

Eine Verantwortlichkeit von Händlern verbleibt ebenfalls, wenn die Verpackungen vom Händler noch zusammengebaut oder zusammengefügt werden müssen, wenn sie also nicht gebrauchsfertig, sondern in Einzelteilen beim Händler ankommen.

Schließlich bleiben Händler auch für Versandverpackungen verantwortlich, die sie an Endabnehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten versenden. Sie sind dann im Zielland zu registrieren und zu entpflichten.

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Behauptung 2: Händler bleiben für eigene Produktverpackungen verantwortlich

Duale Systeme erteilen ebenfalls wie folgt Auskunft:

Auch unter der PPWR blieben Händler für eigene Produktverpackungen verantwortlich und müssten diese weiterhin registrieren und lizenzieren.

Diese Aussage ist grundsätzlich richtig.

Anders als Versandverpackungen dienen Produktverpackungen (Verkaufsverpackungen) der Präsentation des Produkts und bilden eine Verkaufseinheit mit dem Produkt.

Nach Art. 3 Nr. 15 lit b) PPWR ist bei Verwendung eigener Produktverpackungen derjenige verpackungsrechtlich verantwortlich, der das Produkt darin verpackt und sodann in den Handel entlässt.

Hier kommt es also nicht darauf an

  • von wo der Verpackungsrohling bezogen wurde und
  • wie und ob die Verpackung mit Logo, Marke oder Name gebrandet ist

Händler, die Waren in eigenen Umverpackungen verpacken, müssen diese Umverpackungen auch ab dem 12.08.2026 weiterhin registrieren und lizenzieren.

Dies gilt – nach jeweiligem nationalem Recht - auch beim Versand an Endabnehmer im Ausland.

Behauptung 3: LUCID-Datenmeldungen trotz Befreiung erforderlich

Schließlich sollen Duale Systeme vereinzelt auf ein Fortbestehen von Meldepflichten wie folgt hingewiesen haben:

Auch wenn für Händler ab dem 12.08.2026 eine Befreiung von der Registrierungs- und Lizenzierungspflicht eintritt, sind sie trotzdem weiterhin zu jährlichen Datenmeldungen gegenüber LUCID und dem Dualen System verpflichtet.

Diese Aussage ist grundlegend falsch.

Mengenmeldepflichten gemäß § 9 des neuen VerpackDG knüpfen ausschließlich an die Herstellereigenschaft nach §§ 6, 7 VerpackDG i.V.m. Art. 45 PPWR an.

Wer aber von der Registrierung und Lizenzierungspflicht befreit ist, ist im Umfang der Befreiung kein Hersteller im Sinne des neuen Verpackungsrechts und mithin für betroffene Verpackungen auch zu keinerlei Datenmeldungen verpflichtet.

Wichtig ist aber, dass für Verpackungen, für die Händler bis zum 11.08.2026 registrierungs- und lizenzierungspflichtig sind, im Jahr 2026 die Mengenmeldepflichten für den Zeitraum 01.01.-11.08. verbleiben.

Auch bei einer Befreiung ab dem 12.08.2026 ist also für den Zeitraum davor noch eine Jahresabschlussmeldung zu tätigen.

Fazit

Duale Systeme müssen sich unter der Geltung der PPWR auf einen großflächigen Richtungswechsel von Lizenzgebührströmen einstellen und im Angesicht vielfacher Befreiungen einen Austritt vieler Händler aus dem Beteiligungssystem erleben.

Für die konkreten Verpackungen entfallen die Lizenzierungspflichten zwar nicht, sondern lagern sich nur um. Oftmals ist den neuen Verantwortlichen ihre künftige Rolle aber nicht hinreichend bewusst, was künftig Lizenzausfälle begünstigen kann.

Ob Händler dadurch wider die künftige Rechtslage im System gehalten werden sollen oder eine Fehlinterpretation der neuen Vorschriften die Ursache ist: Diverse Individualauskünfte Dualer Systeme gegenüber Händlern sind rechtlich fehlerhaft, verunsichern und sollten von Händlern stets – ggf. unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe – geprüft werden.

Tipp

Wir stellen in diesem Beitrag eine Checkliste zur Bewertung der künftigen Verantwortlichkeit für die Verpackungsregistrierung und -lizenzierung zur Verfügung.

In diesem Leitfaden beschäftigen wir uns dahingegen mit den neuen Händlerpflichten nach der PPWR und schlüsseln die künftigen Regeln für die Registrierung und Lizenzierung verständlich auf.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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