EU-Verpackungsverordnung: Viel Entlastung versprochen, wenig davon umgesetzt
Weniger Bürokratie, geringere Kosten, vereinfachte Meldepflichten: Die EU-Kommission stellt kleinen Unternehmen Erleichterungen bei den Verpackungspflichten in Aussicht. Doch vieles klingt großzügiger, als es die geltenden Vorschriften hergeben.
EU-Kommission stellt Erleichterungen vor
Die seit dem 12.08.2026 geltende EU-Verpackungsverordnung (PPWR) bringt gerade für kleinere Online-Händler erheblichen Aufwand mit sich. Wer verpackte Waren in andere EU-Staaten verkauft, muss sich unter Umständen in mehreren Ländern registrieren, Entsorgungsbeiträge zahlen und Bevollmächtigte bestellen.
Dass dies kleine Unternehmen besonders belastet, ist auch der EU-Kommission bewusst. Auf einer eigens eingerichteten Informationsseite informiert sie deshalb über mögliche Erleichterungen: weniger Meldeaufwand, geringere Gebühren und vereinfachte Verfahren.
Bei genauerem Hinsehen fällt die Entlastung allerdings deutlich geringer aus, als die Darstellung der Kommission zunächst vermuten lässt. So stellt sie bereits geltende Vereinfachungen, mögliche Vergünstigungen und erst geplante Gesetzesänderungen nebeneinander, ohne die Unterschiede für Händler hinreichend deutlich zu machen. An den wesentlichen Verpackungspflichten ändert sich für kleine Händler damit vorerst wenig.
Zehn-Tonnen-Grenze: Weniger melden, trotzdem zahlen
Ein Beispiel für die von der Kommission beworbenen Erleichterungen ist die Zehn-Tonnen-Grenze. Nach Art. 44 Abs. 8 PPWR müssen Hersteller, die in einem Mitgliedstaat jährlich weniger als zehn Tonnen Verpackungen bereitstellen, weniger umfangreiche Angaben zu ihren Verpackungsmengen machen. Die Mitgliedstaaten können diese Grenze unter bestimmten Voraussetzungen herabsetzen.
An den übrigen Verpackungspflichten ändert die vereinfachte Meldung allerdings nichts. In Deutschland müssen betroffene Händler weiterhin bei LUCID registriert sein und sich mit ihren systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an einem dualen System beteiligen. Eine Mindestmenge, unterhalb derer diese Pflichten entfallen, gibt es nicht. Wer verpackte Waren in andere EU-Mitgliedstaaten verkauft, muss zudem die dortigen Pflichten beachten und gegebenenfalls einen Bevollmächtigten bestellen.
Zumindest bei der Höhe der Entsorgungskosten sollen kleinere Hersteller nicht unverhältnismäßig belastet werden. Nach Art. 46 Abs. 5 PPWR müssen die Entsorgungssysteme entsprechende Rücksicht auf Hersteller mit geringen Verpackungsmengen nehmen. Einen Anspruch auf Gebührenbefreiung oder bestimmte vergünstigte Tarife begründet dies jedoch nicht. Auch in Deutschland müssen kleine Händler daher weiterhin Entsorgungsentgelte zahlen, deren Höhe sich nach den jeweiligen Vertragsbedingungen richtet.
Welche Unternehmen überhaupt als Hersteller gelten und damit den entsprechenden Pflichten unterliegen, erläutern wir in unserem Beitrag zur Herstellerrolle nach der PPWR.
Bevollmächtigtenpflicht: Kommission bittet um Nachsicht
Besonders problematisch ist die Bevollmächtigtenpflicht für Händler, die verpackte Waren unmittelbar an Endkunden in anderen EU-Mitgliedstaaten verkaufen. Nach Art. 45 Abs. 3 PPWR müssen sie dort, sofern sie als Hersteller im Sinne der Verordnung gelten, grundsätzlich einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung bestellen. Das kann selbst dann erforderlich sein, wenn sie nur wenige Pakete ins Ausland versenden. Eine Ausnahme für geringe Verpackungsmengen sieht die Vorschrift nicht vor.
Die EU-Kommission hat deshalb bereits Ende 2025 vorgeschlagen, die Bevollmächtigtenpflicht für EU-Unternehmen bis Anfang 2035 auszusetzen. Anfang Oktober 2026 sprach sich auch der Umweltausschuss des Europäischen Parlaments für eine Aussetzung aus, allerdings nur für Kleinst- und Kleinunternehmen.
Der Rat hat den Vorschlag bislang jedoch nicht übernommen. Eine Einigung steht somit weiterhin aus. Die erste Lesung im Europäischen Parlament ist vorläufig für den 19.10.2026 vorgesehen. Für die Zeit bis zu einer möglichen Gesetzesänderung empfiehlt die Kommission den Mitgliedstaaten, Verstöße gegen die Bevollmächtigtenpflicht vorerst nicht zu sanktionieren.
An der geltenden Rechtslage ändert diese Empfehlung allerdings nichts. Die Bevollmächtigtenpflicht besteht weiterhin, und die zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet, dem Appell der Kommission zu folgen. Händler können sich daher nicht darauf verlassen, dass Verstöße vorerst ohne Folgen bleiben.
Wann Händler einen Bevollmächtigten benötigen, erläutern wir in unserem Beitrag „PPWR: Brauchen Händler im Ausland einen Bevollmächtigten?“.
Online-Marktplätze: Unklarheit bei den Kontrollpflichten
Auch bei den Pflichten von Online-Marktplätzen sorgt die Informationsseite der Kommission für Fragen. Nach ihrer Darstellung müssen Plattformen die PPWR-Registrierungsnummern ihrer Händler vorerst nicht abfragen. Dies soll erst erforderlich sein, wenn die nationalen Verpackungsregister neu eingerichtet oder an die Vorgaben der PPWR angepasst wurden.
Im Verordnungstext findet sich ein solcher Aufschub allerdings nicht ausdrücklich. Art. 45 Abs. 4 PPWR verpflichtet betroffene Plattformbetreiber, von ihren Händlern unter anderem Registrierungsangaben sowie eine Erklärung über die Erfüllung ihrer Verpackungspflichten einzuholen. Dazu gehören gegebenenfalls auch Angaben zur Bestellung eines Bevollmächtigten.
Ob diese Kontrollpflichten tatsächlich erst nach Einrichtung oder Anpassung der nationalen Register greifen, ist daher rechtlich nicht abschließend geklärt. Die Einschätzung der Kommission ist nicht verbindlich und wirft insbesondere für Deutschland Fragen auf: Hier existiert mit LUCID bereits ein Verpackungsregister, sodass unklar bleibt, ob und inwieweit sich Plattformbetreiber auf den von der Kommission beschriebenen Aufschub berufen können.
Fazit: Viel angekündigt, wenig geändert
Die EU-Kommission hat erkannt, dass die Verpackungsverordnung gerade kleinere Unternehmen erheblich belastet. Ihre Informationsseite vermittelt allerdings einen großzügigeren Eindruck von den Erleichterungen, als die geltende Rechtslage rechtfertigt.
Für Online-Händler kommt es deshalb weiterhin darauf an, welche Pflichten im jeweiligen Mitgliedstaat tatsächlich gelten. Angekündigte Gesetzesänderungen und unverbindliche Empfehlungen der Kommission setzen diese Pflichten nicht außer Kraft. Wer dennoch auf erforderliche Registrierungen, Entsorgungsbeiträge oder Bevollmächtigte verzichtet, riskiert Verstöße gegen geltendes Recht.
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