PPWR: Bleihaltige Kristallglasverpackungen befristet wieder erlaubt
Bleihaltige Kristallglasverpackungen für Spirituosen, Parfüms und andere Produkte bleiben in der EU vorerst erlaubt. Eine neue Ausnahmeregelung legt fest, unter welchen Bedingungen sie verwendet werden dürfen.
Inhaltsverzeichnis
- Welche Schwermetallgrenzwerte gelten für Verpackungen?
- Warum die EU eine Ausnahme für Kristallglas schafft
- Welche Verpackungen sind betroffen?
- Welche Übergangsfristen gelten?
- Welche Anforderungen müssen die Verpackungen erfüllen?
- Was müssen Onlinehändler beim Verkauf und bei der Rückgabe beachten?
- Was passiert mit Restbeständen nach 2029?
- Fazit
Welche Schwermetallgrenzwerte gelten für Verpackungen?
Seit dem 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR). Sie begrenzt unter anderem den Gehalt bestimmter Schwermetalle in Verpackungen, um Umwelt- und Gesundheitsrisiken zu verringern.
So darf nach Art. 5 Abs. 4 PPWR die Gesamtkonzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen oder ihren Bestandteilen grundsätzlich 100 mg/kg nicht überschreiten.
Da dieser Grenzwert unabhängig vom Verpackungsmaterial gilt, erfasst er auch Glasverpackungen. Gerade bei bleihaltigem Kristallglas kann seine Einhaltung jedoch Schwierigkeiten bereiten.
Warum die EU eine Ausnahme für Kristallglas schafft
Hochwertige Spirituosen, Parfüms und Kosmetikprodukte werden häufig in aufwendig gestalteten Glasflaschen und Flakons angeboten. Manche bestehen aus bleihaltigem Kristallglas, das sich durch seinen besonderen Glanz und seine Lichtbrechung auszeichnet.
Aufgrund ihres Bleigehalts können solche Verpackungen den Schwermetallgrenzwert der PPWR überschreiten.
Die frühere Verpackungsrichtlinie 94/62/EG nahm Verpackungen und Verpackungsbestandteile, die vollständig aus Bleikristallglas bestanden, noch ausdrücklich von diesem Grenzwert aus. Die PPWR hat diese Ausnahme jedoch nicht übernommen. Auch die fortgeltenden Sonderregeln für bestimmte Glasverpackungen aus Recyclingmaterial greifen bei bewusst zugesetztem Blei nicht.
Um den betroffenen Unternehmen die Umstellung auf bleifreies Kristallglas zu ermöglichen, hat die Europäische Kommission mit dem Delegierten Beschluss (EU) 2026/1948 eine neue, befristete Ausnahme geschaffen.
Welche Verpackungen sind betroffen?
Die Sonderregelung gilt für Verpackungen, die ganz oder teilweise aus Kristallglas der in Anhang I der Richtlinie 69/493/EWG genannten Kategorien bestehen. Anders als die frühere Ausnahme erfasst sie damit auch Verpackungen, bei denen nur einzelne Bestandteile aus entsprechendem Kristallglas gefertigt sind.
Die Ausnahme kann somit insbesondere hochwertige Spirituosenflaschen, Parfümflakons und Verpackungen mit Kristallglasverschlüssen betreffen. Entscheidend ist jedoch, dass der betreffende Gegenstand tatsächlich als Verpackung verwendet wird.
Ein Händler verkauft Cognac in einem bleihaltigen Kristalldekanter. Dieser dient beim Verkauf als Verpackung, auch wenn der Käufer ihn später als Karaffe verwendet.
Wird derselbe Dekanter dagegen leer als eigenständiger Haushaltsartikel verkauft, handelt es sich nicht allein aufgrund seiner Beschaffenheit um eine Verpackung.
Welche Übergangsfristen gelten?
Für die Herstellung und den anschließenden Vertrieb bleihaltiger Kristallglasverpackungen gelten unterschiedliche Übergangsfristen.
1. Herstellung nur noch bis Ende 2028
Nach Art. 5a Abs. 3 der geänderten Entscheidung 2001/171/EG dürfen bleihaltige Kristallglasverpackungen nur noch bis zum 31. Dezember 2028 hergestellt werden.
Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, zu dem die Rohstoffe bei hoher Temperatur zu Glas geschmolzen werden. Spätere Arbeitsschritte wie Schleifen, Gravieren oder Dekorieren zählen nicht zur Herstellung im Sinne dieser Vorschrift.
Die Übergangsfrist soll den Herstellern ermöglichen, ihre Produktion auf bleifreies Kristallglas umzustellen. Nach Art. 5b Abs. 3 müssen sie hierfür geeignete Maßnahmen ergreifen.
2. Abverkauf bis Ende 2029
Bereits gefertigte Kristallglasverpackungen dürfen nach Art. 5a Abs. 4 noch bis zum 31. Dezember 2029 veredelt, befüllt, etikettiert, vertrieben und in Verkehr gebracht werden.
Das gilt allerdings nur für Verpackungen, die vor dem 31. Dezember 2028 gefertigt wurden und die weiteren Voraussetzungen der Ausnahme erfüllen.
Die Vorschriften verwenden bei den beiden Fristen unterschiedliche Formulierungen: Die Herstellung ist bis zum 31. Dezember 2028 erlaubt, für die anschließende Verarbeitung und Vermarktung müssen die Verpackungen jedoch bereits vor diesem Datum gefertigt worden sein.
Unternehmen sollten deshalb vorsorglich sicherstellen, dass die für den späteren Abverkauf vorgesehenen Verpackungen vor dem 31. Dezember 2028 hergestellt wurden.
Welche Anforderungen müssen die Verpackungen erfüllen?
Die befristete Ausnahme ist an weitere Voraussetzungen geknüpft, die sowohl die Herstellung als auch die Kennzeichnung und Rückgabe der Kristallglasverpackungen betreffen.
So darf Blei nach Art. 5b nur bewusst zugesetzt werden, soweit dies für die Herstellung erforderlich ist. Zudem müssen die Verpackungen einem Entalkalisierungsverfahren oder einem gleichwertigen Verfahren unterzogen werden. Dabei entsteht eine Schutzschicht, die den Übergang von Blei aus dem Kristallglas in den Verpackungsinhalt verringern soll.
Neben diesen Anforderungen an die Herstellung bestehen besondere Vorgaben für die Rückgabe der Verpackungen. Damit diese wieder dem ursprünglichen Kristallglashersteller zugeführt werden können, müssen sie nach Art. 5c Abs. 1 dauerhaft gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss eine Identifizierung des verantwortlichen Kristallglasherstellers ermöglichen.
Die Rückgabe muss für Endabnehmer kostenlos möglich sein. Über diese Möglichkeit müssen Unternehmen, die Produkte in solchen Verpackungen erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, nach Art. 5c Abs. 2 informieren. Betroffen sind insbesondere Markenhersteller und Importeure.
Was müssen Onlinehändler beim Verkauf und bei der Rückgabe beachten?
Die neue Ausnahmeregelung betrifft nicht nur die Hersteller bleihaltiger Kristallglasverpackungen. Auch Händler, die entsprechend verpackte Produkte weiterverkaufen, müssen bestimmte Vorgaben beachten.
1. Welche Pflichten gelten beim Weiterverkauf?
Überschreitet eine Verpackung den allgemeinen Schwermetallgrenzwert, darf sie nur dann auf dem Markt angeboten werden, wenn sämtliche Voraussetzungen der Ausnahme erfüllt sind. Dazu gehört auch die vorgeschriebene Herstellerkennzeichnung. Fehlt diese, kann die Ausnahme nicht in Anspruch genommen werden.
Für Händler ergeben sich daraus konkrete Pflichten: Haben sie Grund zu der Annahme, dass eine Verpackung die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, dürfen sie diese nach Art. 19 Abs. 3 PPWR nicht weiter auf dem Markt bereitstellen.
Erkennen sie einen solchen Verstoß erst nach der Bereitstellung auf dem Markt, müssen sie nach Art. 19 Abs. 5 PPWR dafür sorgen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Je nach Sachlage können dazu eine Rücknahme oder ein Rückruf gehören. Zudem müssen sie unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten informieren, in denen sie die betroffenen Verpackungen bereitgestellt haben.
Eine allgemeine Pflicht, sämtliche Glasverpackungen eigenständig auf ihren Schwermetallgehalt untersuchen zu lassen, besteht für Händler, die bereits verpackte Produkte lediglich weiterverkaufen, dagegen nicht.
Händler, die Produkte in bleihaltigen Kristallglasverpackungen anbieten, sollten sich von ihren Lieferanten bestätigen lassen, dass die Voraussetzungen der Ausnahme eingehalten werden.
2. Müssen Händler selbst eine kostenlose Rücknahme anbieten?
Nicht jeder Online-Händler muss selbst eine Rücknahmestelle einrichten. Entscheidend ist vielmehr, dass die kostenlose Rückgabe der Verpackungen gewährleistet wird und diese nach Art. 5c Abs. 3 direkt oder über bestehende Handelswege an den ursprünglichen Kristallglashersteller zurückgelangen.
Wie ein solches Rückgabesystem praktisch funktionieren kann, erläutert die Europäische Kommission in der nicht verbindlichen Begründung des Delegierten Beschlusses (EU) 2026/1948. So können Verbraucher beispielsweise beim Markenhersteller einen kostenlosen Rücksendeschein anfordern. Dieser sammelt die zurückgegebenen Verpackungen und organisiert ihre Rückführung an den Kristallglashersteller.
Was passiert mit Restbeständen nach 2029?
Fraglich ist, ob Produkte, die vor Ablauf der Übergangsfrist rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, auch nach dem 31. Dezember 2029 noch weiterverkauft werden dürfen.
Dafür könnte sprechen, dass die PPWR grundsätzlich zwischen dem erstmaligen Inverkehrbringen und der späteren Bereitstellung auf dem Markt unterscheidet. Allerdings spricht der Wortlaut der Sonderregelung gegen einen uneingeschränkten Weiterverkauf: Art. 5a Abs. 4 befristet ausdrücklich nicht nur das Inverkehrbringen, sondern auch den Vertrieb auf den 31. Dezember 2029.
Ein ausdrücklicher Bestandsschutz für bereits in Verkehr gebrachte Produkte lässt sich der Regelung damit nicht entnehmen. Händler sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass sie entsprechende Restbestände nach Ablauf der Frist ohne Weiteres abverkaufen dürfen.
Händler sollten ihre Lagerbestände und Lieferverträge so planen, dass der Abverkauf betroffener Produkte möglichst bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen ist.
Fazit
Bleihaltige Kristallglasverpackungen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen noch bis Ende 2028 hergestellt und bis Ende 2029 vertrieben werden. Dazu gehören insbesondere eine besondere Oberflächenbehandlung, eine dauerhafte Herstellerkennzeichnung und die Möglichkeit einer kostenlosen Rückgabe.
Online-Händler sollten sich die Einhaltung dieser Anforderungen von ihren Lieferanten bestätigen lassen. Ein eigenes Rücknahmesystem müssen sie dafür nicht automatisch einrichten. Da die Ausnahme zeitlich befristet ist, empfiehlt es sich zudem, den Abverkauf betroffener Produkte bis Ende 2029 abzuschließen.
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