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Verpackungsrecht

Bevollmächtigtenpflicht: EU-Parlament will nur kleine Unternehmen entlasten

Bevollmächtigtenpflicht: EU-Parlament will nur kleine Unternehmen entlasten

Die EU-Kommission plant, die Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten beim Verkauf in andere EU-Länder zu lockern. Das EU-Parlament möchte die Erleichterung jedoch auf kleine Unternehmen beschränken. Und nun?

Kommission wollte Unternehmen unabhängig von ihrer Größe entlasten

Wer Verpackungen oder verpackte Produkte unmittelbar an Endnutzer in einem anderen EU-Mitgliedstaat vertreibt, in dem er nicht niedergelassen ist, muss dort unter bestimmten Voraussetzungen einen EPR-Bevollmächtigten bestellen. Händler, die mehrere EU-Länder beliefern, müssen daher mit zusätzlichem Aufwand und höheren Kosten rechnen. Welche Händler betroffen sind, erläutern wir in unserem Beitrag „PPWR: Brauchen Händler im Ausland einen Bevollmächtigten?“.

Diese Belastung möchte die EU-Kommission verringern. Im Dezember 2025 legte sie deshalb im Rahmen des sogenannten Umwelt-Omnibus VIII einen Gesetzgebungsvorschlag vor, nach dem bestimmte Pflichten zur Bestellung eines Bevollmächtigten für Verpackungen und Batterien bis zum 1. Januar 2035 ausgesetzt werden sollen (Art. 45 Abs. 3 PPWR und Art. 56 Abs. 3 EU-Batterieverordnung).

Von dieser Erleichterung sollten alle betroffenen Unternehmen mit Sitz in der EU profitieren können, unabhängig von ihrer Größe.

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Parlament will Erleichterung auf kleine Unternehmen beschränken

Das Europäische Parlament möchte die von der Kommission geplante Entlastung nun allerdings deutlich einschränken. Am 20. Oktober 2026 stimmte es mit 616 Ja-Stimmen, 9 Nein-Stimmen und 39 Enthaltungen für eine geänderte Fassung des Vorschlags. Danach sollen nur noch Kleinst- und Kleinunternehmen von den betreffenden Bevollmächtigtenpflichten befreit werden. Der Text wurde anschließend für die Verhandlungen mit dem Rat an den zuständigen Umweltausschuss zurücküberwiesen.

Welche Unternehmen von der geplanten Ausnahme profitieren könnten, bestimmt sich nach den Größenkriterien der EU-Empfehlung 2003/361/EG. Als kleine Unternehmen gelten danach grundsätzlich Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten, deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens zehn Millionen Euro beträgt.

Für Händler mit 50 oder mehr Beschäftigten wäre die Erleichterung damit ausgeschlossen. Auch Betriebe mit weniger Beschäftigten könnten sie nicht in Anspruch nehmen, wenn sowohl ihr Jahresumsatz als auch ihre Jahresbilanzsumme zehn Millionen Euro übersteigen.

Neben dem Kreis der begünstigten Unternehmen hat das Parlament auch die Dauer der Aussetzung begrenzt. Sie soll spätestens am 1. Januar 2035 enden. Falls zuvor ein EU-Rechtsakt zur erweiterten Herstellerverantwortung mit einheitlichen Vorschriften über Bevollmächtigte anwendbar wird, soll die Aussetzung bereits zu diesem früheren Zeitpunkt auslaufen.

Die Einzelheiten ergeben sich aus dem am 20. Oktober 2026 angenommenen Änderungstext des Europäischen Parlaments.

Rat prüft ebenfalls Erleichterungen

Ob die geplante Befreiung auf Kleinst- und Kleinunternehmen beschränkt wird, ist noch offen. Auch der Rat befasst sich mit möglichen Erleichterungen. Am 30. September 2026 verständigten sich die Mitgliedstaaten darauf, eine gezielte Lösung für kleinere Verpackungshersteller zu prüfen. Das geht aus einer Pressemitteilung des Rates hervor.

Am 21. Oktober 2026 stand bereits ein Entwurf für ein Verhandlungsmandat auf der Tagesordnung des Rates. Ob sich die Mitgliedstaaten inzwischen geeinigt haben, lässt sich den bislang veröffentlichten Unterlagen nicht abschließend entnehmen.

Daneben wird über eine Ausnahme für geringe Verpackungsmengen diskutiert. Die Bundesregierung hatte vorgeschlagen, Händler von der Bevollmächtigtenpflicht zu befreien, wenn sie jährlich weniger als zehn Tonnen Verpackungen in Verkehr bringen.

Eine solche Mengengrenze könnte auch größeren Händlern zugutekommen. Welche weiteren Erleichterungen bei den Verpackungspflichten vorgesehen sind, erläutern wir in unserem Beitrag „EU-Verpackungsverordnung: Viel Entlastung versprochen, wenig davon umgesetzt“.

Was gilt bis zu einer gesetzlichen Änderung?

Solange die geplanten Erleichterungen nicht beschlossen und anwendbar sind, gelten die bisherigen Bevollmächtigtenpflichten weiter.

Die EU-Kommission bestätigt in einem am 19. Oktober 2026 veröffentlichten Factsheet, dass Unternehmen bereits jetzt einen EPR-Bevollmächtigten bestellen müssen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Allerdings hat die Kommission die Mitgliedstaaten aufgefordert, bei der Durchsetzung dieser Pflicht pragmatisch vorzugehen und von Sanktionen abzusehen. Darauf weist sie auf ihrer Informationsseite zur erweiterten Herstellerverantwortung hin.

Dieser Aufruf ändert jedoch nichts an der Rechtslage. Händler können sich daher nicht darauf verlassen, dass Verstöße gegen die Bevollmächtigtenpflicht folgenlos bleiben.

Fazit

Ob die EPR-Bevollmächtigtenpflichten künftig gelockert werden und welche Unternehmen davon profitieren, ist noch offen. Bis dahin müssen Händler die geltenden Pflichten weiterhin erfüllen.

Wer jetzt einen EPR-Bevollmächtigten beauftragt, sollte deshalb darauf achten, dass sich der Vertrag bei einer späteren Gesetzesänderung anpassen oder vorzeitig beenden lässt.

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