Österr. Verpackungsnovelle: Bevollmächtigte für ausländische Online-Händler ab 2023 erforderlich

Österr. Verpackungsnovelle: Bevollmächtigte für ausländische Online-Händler ab 2023 erforderlich
06.12.2022 | Lesezeit: 6 min

Zum 01.01.2023 erfährt das österreichische Verpackungsrecht eine Reform, die vor allem Online-Händler aus anderen Ländern betrifft: für den Versand nach Österreich muss ab dem 01.01.2023 ein Bevollmächtigter bestellt werden, der für sie die Verpackungslizenzierung übernimmt. Welche neuen Anforderungen künftig für den Versand nach Österreich gelten und wie diese umzusetzen sind, zeigen wir in diesen FAQ.

I. Was ändert sich für Online-Händler bei Versand nach Österreich im Januar 2023?

Werden Verpackungen mit Ware befüllt und an Endverbraucher in Österreich versendet, entsteht Verpackungsmüll, der nach österreichischem Verpackungsrecht lizenzierungspflichtig ist.

Um den anfallenden Verpackungsmüll also an einem ordnungsgemäßen Entsorgungskreislauf beteiligen zu können bzw. für die dafür anfallenden Kosten aufzukommen, sind Lizenzgebühren in Österreich zu entrichten.

Bislang konnten Online-Händler ohne Sitz in Österreich bei der Belieferung österreichischer Endverbraucher ihren verpackungsrechtlichen Pflichten schlicht durch die Zahlung dieser Lizenzgebühren (und ggf. durch die Vornahme eventuell erforderlicher Mengenmeldungen) erfüllen.

Dies ändert sich zum 01.01.2023.

Ab diesem Zeitpunkt sind Online-Händler mit Sitz außerhalb Österreichs verpflichtet, für in Österreich gegenüber Endverbrauchern in Verkehr gebrachtes Verpackungsmaterial einen Bevollmächtigten zu bestellen, der für sie die Abwicklung der verpackungsrechtlichen Pflichten übernimmt.

II. Wer muss zum 01.01.2023 einen Bevollmächtigten in Österreich bestellen?

Betroffen von der neuen Pflicht, einen Bevollmächtigten in Österreich ab dem 01.01.2023 zu bestellen, sind Versandhändler,

  • die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich haben und
  • Waren oder Güter in Österreich an private Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes übergeben und hierfür
  • Haushaltsverpackungen nutzen.

Die gleiche Pflicht trifft auch ausländische Versandhändler, die (unabhängig vom verwendeten Verpackungsmaterial) Einwegkuntsstoffprodukte (Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte und/oder Fanggeräte) direkt an Letztverbraucher in Österreich vertreiben.

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III. Wo ist die neue Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten geregelt?

Die neue Pflicht zur Bestellung eines verpackungsrechtlichen Bevollmächtigten in Österreich für ausländische Online-Händler ergibt sich aus dem neuen § 16b der österreichen Verpackungsverordnung.

IV. Gilt die neue Pflicht der Bevollmächtigtenbestellung nur für Online-Händler aus der EU oder weltweit?

Die Pflicht gilt für jeden Online-Händler mit Sitz in einem anderen Land als Österreich, der Verpackungsmaterial in Österreich gegenüber Endverbrauchern in Verkehr bringt.

Die Pflicht ist nicht nur auf Händler aus anderen EU-Mitgliedsstaaten beschränkt.

V. Was tut der Bevollmächtigte und wozu dient er?

Der Bevollmächtigte übernimmt ab dem 01.01.2023 für ausländische Online-Händler, die Verpackungen gegenüber österreichischen Endverbrauchern in Verkehr bringen, sämtliche verpackungsrechtliche Verpflichtungen.

Er wird also insbesondere für die Erfüllung der Verpackungslizenzierungspflichten des Online-Händlers zuständig sein und als unmittelbare Kontaktperson für die behördliche Kommunikation fungieren. Auch muss er, sofern erforderlich, die verpflichtenden Verpackungsmengenmeldungen tätigen.

Damit gilt der Bevollmächtigte künftig als Vertreter des ausländischen Online-Händlers in Österreich, der im fremden Namen mit Wirkung für den Händler die Erfüllung der verpackungsrechtlichen Händlerpflichten in Österreich sicherzustellen hat.

Die neue Regelung soll eine lückenlosere Pflichtentreue ausländischer Online-Händler mit Versandtätigkeiten nach Österreich sicherstellen und die bessere behördliche Kontrolle einer gesetzeskonformen Lizenzierungspraxis ermöglichen.

Zwar waren ausländische Online-Händler auch bisher schon zur Lizenzierung des in Österreich bei Letztverbrauchern anfallenden Verpackungsmaterials verpflichtet. Überwacht und kontrolliert werden konnte die Einhaltung dieser Pflicht von staatlicher Seite aber nur lückenhaft, da ohne den Zwischenschritt über einen Bevollmächtigten nach Verbringung der Verpackung in die Sphäre von Letztverbrauchern eine Kontrolle des Verpackungsursprungs und ihres Laufs weitgehend unmöglich wurde.

VI. Wer kann als Bevollmächtigter bestellt werden?

Als Bevollmächtigter kann jede natürliche oder juristische Person bestellt werden, die

  • ihren Sitz in Österreich hat
  • über eine österreichische Zustelladresse verfügt
  • für die Einhaltung österreichischer Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 des österreichischen Verwaltungsstrafgesetzes verantwortlich ist und mit
  • mit einer hinreichenden und notariell beglaubigten Vollmacht bestellt ist

Die beglaubigte Vollmacht muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.

Aus ihr muss das Folgende hervorgehen:

  • der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammelkategorie des Verpackungsmaterials
  • die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung der ihn bestellenden Person wahrzunehmen, sowie
  • die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von die Person verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden, ersichtlich sind

Wichtig ist, dass ein ausländischer Online-Händler nur einen verpackungsrechtlichen Bevollmächtigten für Österreich bestellen kann. Es ist also nicht möglich, zwei österreichische Bevollmächtigte parallel zu beschäftigen. Andersherum kann ein Bevollmächtigter die österreichischen verpackungsrechtlichen Pflichten aber für mehrere ausländische Personen übernehmen.

Bei erfolgreicher Bestellung eines österreichischen Bevollmächtigten wird dieser mit allen relevanten Daten zur Person und zur Erfüllung der verpackungsrechtlichen Pflichten in ein spezielles Register eingetragen.

VII. Kann eine österreichische Zweigniederlassung als Bevollmächtigter fungieren?

Nein. Hat ein nicht österreichisches Unternehmen eine Zweigniederlassung in Österreich, kann diese nicht als verpackungsrechtlich Bevollmächtigter beauftragt werden.

Zwar handelt es sich bei einer Zweigniederlassung um einen räumlich getrennten, organisatorisch weitgehend verselbständigten Teil eines Gesamtunternehmens. Sie verfügt aber über keine eigene Rechtspersönlichkeit.

Die Bevollmächtigtenstellung setzt den Status einer eigenständig rechtsfähigen natürlichen oder juristische Person dahingegen ausdrücklich voraus.

VIII. Ab wann kann ein Bevollmächtigter bestellt werden, um die Pflichten ab dem 01.01.2023 rechtzeitig zu erfüllen?

Die Bestellung eines Bevollmächtigten für nicht österreichische Online-Händler kann bereits seit dem 01.10.2022 erfolgen. Solche Bestellungen entfalten allerdings erst zum 01.01.2023 Rechtswirkung.

IX. An wen kann ich mich zwecks der Bestellung eines Bevollmächtigten wenden?

Bringen Sie als Händler ohne Sitz in Österreich Verpackungen gegenüber österreichischen Endverbrauchern in Verkehr, müssen Sie ab dem 01.01.2023 einen Bevollmächtigten in Österreich bestellen.

Eine solche Bestellung wird bereits von der Deutschen Handelskammer in Österreich sowie diversen privatwirtschaftlichen Lizenzierungssystemen (Reclay, Take-e-Way etc.) angeboten.

Reclay übernimmt Dienstleistung als Bevollmächtigter

Unternehmen, die sich nicht sicher sind, ob sie von dieser Regelung betroffen sind, können sich jederzeit mit der Reclay Systems GmbH in Verbindung setzen. Reclay verfügt über langjährige und internationale Expertise im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility – EPR).

Das Experten-Team bietet als Dienstleistung für Kundinnen und Kunden an, die Abwicklung der Verpflichtungen als Bevollmächtigter im Namen des auftraggebenden Unternehmens zu übernehmen.

Mehr Informationen zum Angebot von Reclay finden Sie hier.

X. Was kostet die Bestellung und Unterhaltung eines Bevollmächtigten in Österreich?

Preislich setzt sich die Bestellung aus einer eimaligen Bestellgebühr, Notarkosten für die Beglaubigung der Vollmacht und einer jährlichen Servicepauschale zusammen.

Die Höhe der Bestellgebühr und jährlichen Servicepauschale hängt von der in Verkehr gebrachten Verpackungspauschale ab und beträgt in etwa einmalig 80-160€ + 60 – 200€/Jahr.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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28 Kommentare

K
Kleinunternehmer 21.09.2024, 04:58 Uhr
Politikwahnsinn
Jetzt auch das noch zusätzlich zu all den neuen Auflagen der letzten 10-15 Jahre?! Wir brauchen auch in Ö oder EU einen Trump, der eine massive Löschung und De-Regulierung der tausenden, immer neuen und immer noch unsinnigeren und geschäftsschädigenden Auflagen vornimmt, und den Sumpf der Korruption trockenlegt! Ich habe schon vor 5 Jahren mein Geschäft zugesperrt, und sehe diesen Trend des Sterbens bei vielen Kollegen, Einzel-, Kleinunternehmern und Neuen Selbständigen. Die Zerstörung der Existenzen durch immer mehr Auflagen ist einfach ein Wahnsinn, und da hilft nur eine Anti-Fiebertablette in der Politik !!!!
J
Joerg 25.08.2023, 23:57 Uhr
EU-Verpackungsverordnung - 2
Da hätte die EU auch gleich wieder die Grenzen hochziehen können und Zoll berechnen können.
Was die sich in Bezug auf die Verpackungsverordnung da haben einfallen lassen behindert nur die Handel.
Wie ich hier mitbekommen habe, haben nicht nur wir den Direktversand nach Österreich eingestellt.
Man fragt sich, was die Sesselpupser in Brüssel sich noch für Schwachsinnigkeiten einfallen lassen um den innereuropäischen Handel zu unterminieren.
Alles lief doch gut - dann soll sich die EU nicht einmischen. Aber mit Verpackungen kann man super Geld machen. Als ob das überhaupt jemanden stören würde. Wir verkaufen nach Österreich. Österreichische Händler verkaufen nach Deutschland. Verpackungen werden von Deutschland nach Österreich geschickt und umgekehrt.
Es lief scheinbar zu gut. Das können Bürokraten nicht ab. Da muss dann Sand ins Getriebe.
Erlassen wir einfach mal ein paar dumme Gesetze (EU-Verp.verordng.) und versehen die mit hohen Strafen, damit sich kein Unternehmer erdreistet aus der Reihe zu tanzen.
Und dann schaffen wir eine Möglichkeit, das zentral zu kontrollieren (OSS-Verfahren).
Man sollte die allesamt in die Wüste schicken.
J
Joerg 25.08.2023, 23:47 Uhr
EU-Verpackungsverordnung
Man sollte die Möglichkeiten über Weiterleitungsdienste (deutsche Lieferadresse) weiterhin nach Österreich zu liefern, nicht offen diskutieren, nachher schließen sie dieses Schlupfloch noch.
Auch wenn die Weiterleitung Privatsache ist und von dieser dämlichen Verordnung nicht betroffen ist.
Den Idioten in der EU-Kommission ist alles zuzutrauen.
Was hieran stört ist nicht die Summe, die zu bezahlen ist - in Griechenland sind es gleich 1.000 Euro plus notarielle Beurkundung plus griechischem Steuerberater für die jährliche Abrechnung (die alle nicht umsonst arbeiten) - in Österreich ist es der Bevollmächtigte. In allen anderen EU-Staaten kann der Bevollmächtigte z.B. der Online-Händler selbst sein. Nur in Österreich muss der auch noch einen Sitz in Österreich haben oder dort wohnen.
Noch dämlicher konnten die das nicht umsetzen. - Da war für uns dann Schluss.

Kontrollieren könnte es der Staat über das OSS-Verfahren - sofern die Umsätze EU-weit über 10.000 Euro liegen. Denn wenn dorthin Steuern abgeführt werden, dann muss auch eine Lizenz erworben werden. So ist es ja auch mit Lucid und dem Dualen System. Du musst dich registrieren - da achtet schon deine Konkurrenz drauf und zeigt dich an, wenn du dich nicht registrierst.
Über die Registrierung wird dann bei den Dienstleistern für Rücknahme- und Verwertungspflichten gegen geprüft.
In den letzten 10 Jahren kam nie etwas Gutes dabei heraus, wenn die EU Regelungen, Verordnungen oder Gesetze erlassen hat.
R
Rene 11.02.2023, 15:43 Uhr
Versand an Paketweiterleitungsstelle
Seit dem 1.1.23 beliefern wir private Letztverbraucher in AT über Paketweiterleitungsstellen in Deutschland. So umgeht man den Schwachsinn wenigstens etwas. Der einzige " Vorteil" unserer AT Kunden , der Versand, welchen wir berechnen ist nur noch die Pauschale für DL. Für den Versand nach AT ist dann der Kunden zuständig. In einigen Fällen war es dann sogar günstiger.
N
Nimmer Richter 08.02.2023, 20:55 Uhr
Dictor
Die Frage ist aber, wie wird das von wem überwacht und überprüft und wie scharf ? Als Österreicher würde ich den Deutschen Händlern erstmal zurufen:
Schert euch nicht um diesen Blödsinn, das hat nur einer mit Connections installiert, der ein lukratives Geschäft mit der Bevollmächtigung gesehen hat. Die eigentliche Gefahr ist, dass das im umgekehrten Fall genauso eingeführt werden kann, was uns in AT weit mehr schmerzen wird als die Händler in DE.
E
Ernst Hüttinger 30.01.2023, 23:56 Uhr
Einfach irre, Schreibtischtäter ohne Ende.
Wie ist das eigentlich in anderen EU-Ländern? China liefert ohne Probleme dach Deutschland. Was Machen die anders?

Manche Händler aus Deutschland liefern nicht nach Österreich. Wie ist das möglich?
K
K.Köhler 26.01.2023, 15:39 Uhr
Gut zu Wissen, dann keine Lieferung nach AT
Bin gerade dabei mich Selbstständig zu machen. Somit fallen Kunden aus Österreich gleich vorab raus. Nur gut das ich Verkäufe nach AT im Shop sperren kann. Eine EU-Zentrale-Stelle wäre besser gewesen. Werde auch mit Sicherheit keine fremde Person per Notar legitimieren die dann in meinem Namen Geschäfte in Österreich betreibt. Gehts noch?
F
Finn 12.01.2023, 10:18 Uhr
Bitte ähnliche Umsetzung wie mit dem OSS
Die EU-Verpackungsrichtlinie ist gut, aber wie kann es sein, dass jedes der 27 EU-Länder das eigens umsetzen muss. Da ist doch jeder "kleine" Händler bis Mittelstand mit unnötig Kosten und Aufwand belastet.
Kann in der EU die Umsetzung nicht ähnlich zu der des OSS aussehen? Man meldet bei einer zuständigen Stelle in seinem Land, die Mengen für jedes einzelne Land, in welches verkauft wurde?
Die Verwaltungskosten machen beim Großteil der Händler doch den größeren Teil, als die lizenzierten Verpackungen aus. Das ist doch nicht im Sinne des Gesetzes.
Gleichzeitig sieht man fast nur Mitbewerber die sich nicht registrieren, weil sie nicht wissen, können oder Geld sparen wollen.

An wen kann man solche Verbesserungsvorschläge in der EU am Besten vorbringen?

VG, Finn
F
Frank B. 10.01.2023, 17:02 Uhr
Tut uns leid
Heute hatten wir wieder einige Kunden aus AT die ordentlich Artikel in den Warenkorb gepackt haben. Beim Checkout wird dann klar, das wir nicht nach Österreich liefern. Großartig was die Bürokraten da wieder hinbekommen haben. Bald gibt es wieder Kleinstaaterei. Dann treffen wir uns wieder auf Wochenmärkten.
W
Waldemar 05.01.2023, 17:45 Uhr
Eibfach nur blödsinn
Ich weiss nicht wer sich diesen Blödsinn ausgedacht hat. Sowas hätte man auch anderes regeln können in den man sich selbst bzw. sein Unternehmen bezüglich Verpackung in Österreich registriert und den entsprechenden Betrag zahlt. Unternehmer Zahlen ja bereits für die im Umlauf gebrachte Verpackung. Wieso auf einmal sollch eine gravierende Änderung. Dies ist für den Österreicher absolut negativ. Er wird einfach ausgegrentzt. Da muss ein richtiger Vollidiot dahinter stehen... kann nur besser werden.
A
Andy 05.01.2023, 15:53 Uhr
Drittland Österreich
Jeder kleinere Versandhändler mit Kunden in AT ist somit dann ab sofort raus, oder aber er zahlt für diesen idiotischen, überflüssigen Bürokratenwahnsinn.
Warum AT sich selbst in die Steinzeit zurück versetzt erschließt sich mir nicht.
Da verzichten wir lieber auf Kunden aus AT (so leid es uns tut), als diesen Weg mit zu gehen. Irgendwo muss mal gut sein!
M
Michaela Möller 04.01.2023, 20:35 Uhr
Frau
So, das wars dann für mich. Die Kosten dieses Wahnsinns übersteigen meine Einnahmen. Es tut mir sehr leid für meine lieben Kunden/innen aus Ö. Ich habe immer brav lizenziert und bezahlt, das war schon Aufwand genug. Das überschreitet meinen Willenshorizont!
Bestraft werden wieder die kleinen Händler und Hersteller. Traurig!!!!
M
Mark W. 03.01.2023, 08:40 Uhr
Frist für Rückmeldungen noch bis 28 Februar 2023
Hallo,
falls es noch andere gibt, die diesen Registrierungs-, Verwaltungs- und Kostenwahnsinn stoppen möchten, kann die zugehörige EU-Verpackungsverordnung im Entwurfsstadium noch bis zum 28 Februar 2023 unter folgendem Link kommentiert werden. Sicher hilft jeder einzelne Kommentar, wenn es nur genug werden: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12263-Verringerung-von-Verpackungsabfallen-Uberprufung-der-Vorschriften_de
P
Paul M. 29.12.2022, 06:53 Uhr
Warum nicht eine zentrale Stelle in Europa..
Jedes Land hat andere Vorgaben in Bezug auf die Verpackungslizenzierung. Warum nicht europaweit einheitlich?
Nach langer Vorlaufzeit gibt es ja nun das one-stop-shop Verfahren und wir dachten, dass wir nun endlich auch in andere europäische Länder liefern können und jetzt das...
Wäre es nicht ein leichtes, dass Verpackungsmengen gleich im one-stop-shop Verfahren mitgemeldet werden und es so eine zentrale Abgabe gibt? Die Beträge würden dann ebenfalls an die einzelnen Länder abgeführt und diese können das Geld dann in den Umweltschutz investieren. So könnten auch kleine und mittlere Unternehmen europaweit tätig sein.
Es geht ja nicht darum, dass der Umweltschutz nicht wichtig ist, sondern darum, dass kleine und mittlere Unternehmen diesen Verwaltungs- und Kostenaufwand nicht stemmen können.
C
Chris 27.12.2022, 19:50 Uhr
Ich dachte Europa steht für freien Warenverkehr…
Wo ist bloß der freie Warenverkehr in Europa? Ständig werden neue Hürden erlassen, so dass kleine Unternehmen keine Chance mehr haben. Die großem Onlinehändler stellen einfach kurz jemanden aus der Rechtsabteilung ab, der das regelt. Die Gebühren für sowas fallen unter Taschengeld. Wenn man nur eine Hand voll Kunden in Österreich hat, übersteigen die Kosten mal eben den Umsatz. Also werden wir den Versand leider einstellen müssen.
Sehr schade, dass in Europa kleinen Unternehmen keine Chance mehr gegeben wird, die im Gegensatz zu den ganz große, auch noch fleißig Steuern zahlen. ein Abschieds-Newsletter von unseren österreichischen Kunden wird gerade erstellt :((
o
online-Händler DE 16.12.2022, 17:38 Uhr
Vereintes Europa
Wo bleibt hier die Gleichstellung?
Als wir die PKW-Maut für nicht-DE Fahrzeuge einführen wollten, waren die lautesten Proteste aus AT zu hören ...
S
Stephan Mair 07.12.2022, 10:54 Uhr
Interessant
Wenn wir aus Österreich das machen und uns Abzocken lassen müssen ist es ok, umgekehrt wird man schnell mal grantig. Nicht, dass ich das ganze befürworte, aber ein wenig wundern tut mich die Aufregung doch...aber wie wir ja alle wissen: das ganze ist für die Umwelt.
O
Oliver Schröder 06.12.2022, 12:31 Uhr
Schutz des Binnenmarktes AT
Etwas ärgerlich, aber wir stellten den Versand nach Österreich bereits vor kurzer Zeit ein wegen dieser neuen Anforderung. Im Grunde stellt diese - völlig überflüssige Maßnahme - nichts anderes als einen Zoll durch die Hintertür dar. Hier wird der Freihandel mit empfindlichen Gebühren belegt, um die nationale Wirtschaft vor allzu günstiger Konkurrenz aus dem Binnenmarkt zu schützen.
Wenn sich ein Land die Zugangsbedingungen selbst so erschweren möchte - nun denn, gutes Gelingen dabei nach AT.
T
Thomas Orth 01.12.2022, 20:27 Uhr
Wie verhält es sich mit dem B2B-Handel?
Hallo zusammen,

wir sind liefern als Großhändler Spielwaren an Geschäftskunden in Österreich. Sehe ich das richtig, dass diese Art des Handels nicht von dem neuen Gesetz erfasst wird?
R
Roland Baer 24.11.2022, 09:33 Uhr
Herr
Das ist wieder eine lagalisierte Abzocke.
Was macht der Vertreter außer Geld kassieren? Zählt der Verpackungsmengen?
Das ist Abschottung von Österreich.
Wir stoppen die Lieferungen, da es bei den Versandmengen günstiger ist nicht zu liefern.
I
IKG 10.11.2022, 11:02 Uhr
@Etienne Engel
Hallo Herr Engel,

also wir stellen ab 1.1.2023 den Versand nach Österreich und alle anderen Länder in der EU ein, die zu viel Bürokratie walten lassen. D.h. für mich: keinen Versand mehr nach: AT, BG,CY, GR,ES, LUX,LV, PL, SE und SK.

Gerade für Kleinstmengen wäre eine pauschale Abgabe wünschenswert. Im besten Fall europaweit.
M
Marek 09.11.2022, 15:49 Uhr
Übersichtlichere Texte
Ich würde es begrüßen, wenn den ausführlichen Texten eine Zusammenfassung vorausgehen würde.
Bei diesem Text zur österreichischen Verpackungsnovelle z.B.

Auszug aus dem Inhaltsverzeichnis

I. Was ändert sich für Online-Händler bei Versand nach Österreich im Januar 2023?
Werden Verpackungen mit Ware befüllt und an Endverbraucher in Österreich versendet, entsteht Verpackungsmüll, der nach österreichischem Verpackungsrecht lizenzierungspflichtig ist.
Um den anfallenden Verpackungsmüll also an einem ordnungsgemäßen Entsorgungskreislauf beteiligen zu können bzw. für die dafür anfallenden Kosten aufzukommen, sind Lizenzgebühren in Österreich zu entrichten.
Ab dem 01.01.2023 sind Online-Händler mit Sitz außerhalb Österreichs verpflichtet, für in Österreich gegenüber Endverbrauchern in Verkehr gebrachtes Verpackungsmaterial einen Bevollmächtigten zu bestellen, der für sie die Abwicklung der verpackungsrechtlichen Pflichten übernimmt.

IX. Was kostet die Bestellung und Unterhaltung eines Bevollmächtigten in Österreich?
Preislich setzt sich die Bestellung aus einer eimaligen Bestellgebühr, Notarkosten für die Beglaubigung der Vollmacht und einer jährlichen Servicepauschale zusammen.
Die Höhe der Bestellgebühr und jährlichen Servicepauschale hängt von der in Verkehr gebrachten Verpackungspauschale ab und beträgt in etwa
einmalig 80-160€
+ 60 – 200€/Jahr.

Fertig. Danach kann man sich immer noch dem gesamten Text widmen.
D
Daniel 09.11.2022, 10:21 Uhr
Briefversand
Guten Tag,

Gilt das auch für Briefversand sowie Luftpolstertaschen als Briefversand nach Österreich?
LG und danke für eine Antwort
C
Constantin Heinz 08.11.2022, 14:40 Uhr
Notar für Beglaubigung
Hallo, die Vollmacht muss beglaubigt sein - muss das ein österreischicher Notar vornehmen oder ist ein deutscher Notar (mit/ohne Apostille) ausreichend? Wir haben bereits ein Angebot gesehen, dies bei einem österr. Notar über ein Online-Verfahren durchzuführen.

Danke für den hilfreichen Artikel!
A
A. Bauer 04.11.2022, 14:26 Uhr
Welcher Termin ist entscheidend?
Muss bereits zum 1.1.2023 ein Bevollmächtigter bestellt sein? Oder genügt es, rechtzeitig zur erforderlichen Meldung für das Jahr 2023 einen Bevollmächtigten zu haben, der dann die Meldung übermittelt?
L
L.Hofmann 17.10.2022, 21:00 Uhr
Kein Versand nach Österreich
Sehr geehrtes Team,

wenn ich Österreich nun nur noch auf Abholung setze, wäre dieses Rechtskonform? Bestellen könnte man ja, auch aus Österreich.

Bin auf die Antwort gespannt
E
Etienne Engel 14.10.2022, 09:51 Uhr
Kurzer Prozeß
Sehr geehrtes Team,
wenn Österreich meint so ein Firlefanz machen zu müssen, kann man Kunden aus Österreich irgendwie ausschließen? Bzw. Lieferungen nach Österreich?
Wenn man im Jahr nur sehr geringe Margen dort platziert macht das keinen Sinn.

Vg und Danke Herr Engel
M
Marcus 14.10.2022, 09:39 Uhr
Herr
Meine Frage dazu wäre - wie verhält es sich im Bezug bei FBA durch Amazon? Dabei versendet ja Amazon unsere Pakete nach Österreich - wir wissen in dem Fall gar nicht, welche Menge an Verpackungsmaterial dabei anfällt.. Muss man trotzdem einen Bevollmächtigten ernennen? Besten Dank für jede Rückinfo

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