Österr. Verpackungsnovelle: Bevollmächtigte für ausländische Online-Händler ab 2023 erforderlich
Zum 01.01.2023 erfährt das österreichische Verpackungsrecht eine Reform, die vor allem Online-Händler aus anderen Ländern betrifft: für den Versand nach Österreich muss ab dem 01.01.2023 ein Bevollmächtigter bestellt werden, der für sie die Verpackungslizenzierung übernimmt. Welche neuen Anforderungen künftig für den Versand nach Österreich gelten und wie diese umzusetzen sind, zeigen wir in diesen FAQ.
Inhaltsverzeichnis
- I. Was ändert sich für Online-Händler bei Versand nach Österreich im Januar 2023?
- II. Wer muss zum 01.01.2023 einen Bevollmächtigten in Österreich bestellen?
- III. Wo ist die neue Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten geregelt?
- IV. Gilt die neue Pflicht der Bevollmächtigtenbestellung nur für Online-Händler aus der EU oder weltweit?
- V. Was tut der Bevollmächtigte und wozu dient er?
- VI. Wer kann als Bevollmächtigter bestellt werden?
- VII. Kann eine österreichische Zweigniederlassung als Bevollmächtigter fungieren?
- VIII. Ab wann kann ein Bevollmächtigter bestellt werden, um die Pflichten ab dem 01.01.2023 rechtzeitig zu erfüllen?
- IX. An wen kann ich mich zwecks der Bestellung eines Bevollmächtigten wenden?
- X. Was kostet die Bestellung und Unterhaltung eines Bevollmächtigten in Österreich?
I. Was ändert sich für Online-Händler bei Versand nach Österreich im Januar 2023?
Werden Verpackungen mit Ware befüllt und an Endverbraucher in Österreich versendet, entsteht Verpackungsmüll, der nach österreichischem Verpackungsrecht lizenzierungspflichtig ist.
Um den anfallenden Verpackungsmüll also an einem ordnungsgemäßen Entsorgungskreislauf beteiligen zu können bzw. für die dafür anfallenden Kosten aufzukommen, sind Lizenzgebühren in Österreich zu entrichten.
Bislang konnten Online-Händler ohne Sitz in Österreich bei der Belieferung österreichischer Endverbraucher ihren verpackungsrechtlichen Pflichten schlicht durch die Zahlung dieser Lizenzgebühren (und ggf. durch die Vornahme eventuell erforderlicher Mengenmeldungen) erfüllen.
Dies ändert sich zum 01.01.2023.
Ab diesem Zeitpunkt sind Online-Händler mit Sitz außerhalb Österreichs verpflichtet, für in Österreich gegenüber Endverbrauchern in Verkehr gebrachtes Verpackungsmaterial einen Bevollmächtigten zu bestellen, der für sie die Abwicklung der verpackungsrechtlichen Pflichten übernimmt.
II. Wer muss zum 01.01.2023 einen Bevollmächtigten in Österreich bestellen?
Betroffen von der neuen Pflicht, einen Bevollmächtigten in Österreich ab dem 01.01.2023 zu bestellen, sind Versandhändler,
- die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich haben und
- Waren oder Güter in Österreich an private Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes übergeben und hierfür
- Haushaltsverpackungen nutzen.
Die gleiche Pflicht trifft auch ausländische Versandhändler, die (unabhängig vom verwendeten Verpackungsmaterial) Einwegkuntsstoffprodukte (Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte und/oder Fanggeräte) direkt an Letztverbraucher in Österreich vertreiben.
III. Wo ist die neue Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten geregelt?
Die neue Pflicht zur Bestellung eines verpackungsrechtlichen Bevollmächtigten in Österreich für ausländische Online-Händler ergibt sich aus dem neuen § 16b der österreichen Verpackungsverordnung.
IV. Gilt die neue Pflicht der Bevollmächtigtenbestellung nur für Online-Händler aus der EU oder weltweit?
Die Pflicht gilt für jeden Online-Händler mit Sitz in einem anderen Land als Österreich, der Verpackungsmaterial in Österreich gegenüber Endverbrauchern in Verkehr bringt.
Die Pflicht ist nicht nur auf Händler aus anderen EU-Mitgliedsstaaten beschränkt.
V. Was tut der Bevollmächtigte und wozu dient er?
Der Bevollmächtigte übernimmt ab dem 01.01.2023 für ausländische Online-Händler, die Verpackungen gegenüber österreichischen Endverbrauchern in Verkehr bringen, sämtliche verpackungsrechtliche Verpflichtungen.
Er wird also insbesondere für die Erfüllung der Verpackungslizenzierungspflichten des Online-Händlers zuständig sein und als unmittelbare Kontaktperson für die behördliche Kommunikation fungieren. Auch muss er, sofern erforderlich, die verpflichtenden Verpackungsmengenmeldungen tätigen.
Damit gilt der Bevollmächtigte künftig als Vertreter des ausländischen Online-Händlers in Österreich, der im fremden Namen mit Wirkung für den Händler die Erfüllung der verpackungsrechtlichen Händlerpflichten in Österreich sicherzustellen hat.
Die neue Regelung soll eine lückenlosere Pflichtentreue ausländischer Online-Händler mit Versandtätigkeiten nach Österreich sicherstellen und die bessere behördliche Kontrolle einer gesetzeskonformen Lizenzierungspraxis ermöglichen.
Zwar waren ausländische Online-Händler auch bisher schon zur Lizenzierung des in Österreich bei Letztverbrauchern anfallenden Verpackungsmaterials verpflichtet. Überwacht und kontrolliert werden konnte die Einhaltung dieser Pflicht von staatlicher Seite aber nur lückenhaft, da ohne den Zwischenschritt über einen Bevollmächtigten nach Verbringung der Verpackung in die Sphäre von Letztverbrauchern eine Kontrolle des Verpackungsursprungs und ihres Laufs weitgehend unmöglich wurde.
VI. Wer kann als Bevollmächtigter bestellt werden?
Als Bevollmächtigter kann jede natürliche oder juristische Person bestellt werden, die
- ihren Sitz in Österreich hat
- über eine österreichische Zustelladresse verfügt
- für die Einhaltung österreichischer Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 des österreichischen Verwaltungsstrafgesetzes verantwortlich ist und mit
- mit einer hinreichenden und notariell beglaubigten Vollmacht bestellt ist
Die beglaubigte Vollmacht muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.
Aus ihr muss das Folgende hervorgehen:
- der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammelkategorie des Verpackungsmaterials
- die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung der ihn bestellenden Person wahrzunehmen, sowie
- die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von die Person verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden, ersichtlich sind
Wichtig ist, dass ein ausländischer Online-Händler nur einen verpackungsrechtlichen Bevollmächtigten für Österreich bestellen kann. Es ist also nicht möglich, zwei österreichische Bevollmächtigte parallel zu beschäftigen. Andersherum kann ein Bevollmächtigter die österreichischen verpackungsrechtlichen Pflichten aber für mehrere ausländische Personen übernehmen.
Bei erfolgreicher Bestellung eines österreichischen Bevollmächtigten wird dieser mit allen relevanten Daten zur Person und zur Erfüllung der verpackungsrechtlichen Pflichten in ein spezielles Register eingetragen.
VII. Kann eine österreichische Zweigniederlassung als Bevollmächtigter fungieren?
Nein. Hat ein nicht österreichisches Unternehmen eine Zweigniederlassung in Österreich, kann diese nicht als verpackungsrechtlich Bevollmächtigter beauftragt werden.
Zwar handelt es sich bei einer Zweigniederlassung um einen räumlich getrennten, organisatorisch weitgehend verselbständigten Teil eines Gesamtunternehmens. Sie verfügt aber über keine eigene Rechtspersönlichkeit.
Die Bevollmächtigtenstellung setzt den Status einer eigenständig rechtsfähigen natürlichen oder juristische Person dahingegen ausdrücklich voraus.
VIII. Ab wann kann ein Bevollmächtigter bestellt werden, um die Pflichten ab dem 01.01.2023 rechtzeitig zu erfüllen?
Die Bestellung eines Bevollmächtigten für nicht österreichische Online-Händler kann bereits seit dem 01.10.2022 erfolgen. Solche Bestellungen entfalten allerdings erst zum 01.01.2023 Rechtswirkung.
IX. An wen kann ich mich zwecks der Bestellung eines Bevollmächtigten wenden?
Bringen Sie als Händler ohne Sitz in Österreich Verpackungen gegenüber österreichischen Endverbrauchern in Verkehr, müssen Sie ab dem 01.01.2023 einen Bevollmächtigten in Österreich bestellen.
Eine solche Bestellung wird bereits von der Deutschen Handelskammer in Österreich sowie diversen privatwirtschaftlichen Lizenzierungssystemen (Reclay, Take-e-Way etc.) angeboten.
Reclay übernimmt Dienstleistung als Bevollmächtigter
Unternehmen, die sich nicht sicher sind, ob sie von dieser Regelung betroffen sind, können sich jederzeit mit der Reclay Systems GmbH in Verbindung setzen. Reclay verfügt über langjährige und internationale Expertise im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility – EPR).
Das Experten-Team bietet als Dienstleistung für Kundinnen und Kunden an, die Abwicklung der Verpflichtungen als Bevollmächtigter im Namen des auftraggebenden Unternehmens zu übernehmen.
Mehr Informationen zum Angebot von Reclay finden Sie hier.
X. Was kostet die Bestellung und Unterhaltung eines Bevollmächtigten in Österreich?
Preislich setzt sich die Bestellung aus einer eimaligen Bestellgebühr, Notarkosten für die Beglaubigung der Vollmacht und einer jährlichen Servicepauschale zusammen.
Die Höhe der Bestellgebühr und jährlichen Servicepauschale hängt von der in Verkehr gebrachten Verpackungspauschale ab und beträgt in etwa einmalig 80-160€ + 60 – 200€/Jahr.
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