Werbung mit Testergebnissen

Werbung mit älteren Testergebnissen

Werbung mit älteren Testergebnissen

Die Werbung mit älteren Testergebnissen etwa der Stiftung Warentest, deren Veröffentlichung bereits einige Zeit zurückliegt, ist nicht grundsätzlich unzulässig (BGH, GRUR 1985, 932, 933 – veralteter Test). Sie ist dann nicht irreführend, wenn der Zeitpunkt der Testveröffentlichung erkennbar gemacht wird und die beworbenen Waren den seinerzeit geprüften gleich und nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt sind und wenn für die getesteten Waren keine aktuelleren Prüfergebnisse vorliegen.

Eine Werbung mit einem Testergebnis wird aber etwa dann irreführend, wenn es einen neuen Test gibt, zu dessen Bedingungen das Produkt die damals guten Testergebnisse nicht mehr erzielen würde und hierauf in der Werbung nicht hingewiesen wird, da in diesem Fall nicht mit wahren Angaben, die nur falsch verstanden werden, geworben wird, sondern dem Kunden wichtige Informationen vorenthalten werden (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2007, 4 U 165/06; OLG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2008, 3 W 134/08, jeweils zitiert nach Juris).

Ältere Testergebnisse verfallen auch dann, wenn das Produkt zwar unverändert geblieben ist, das Testverfahren als solches sich mittlerweile aber geändert hat. In diesem Falle würde durch Nennung alter Benotungen der Verbraucher, der stets auf die Aktualität der Bewertungskriterien vertraut, in die Irre geleitet.

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