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Schutzrechte jenseits der Marke - Marken- und Domainrecht

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Man lernt nie aus: Überblick über das Designschutzrecht!

In Deutschland werden Designs durch das DesignG geschützt. Das europäische Pendant ist die GGV, die ebenfalls Geschmacksmuster schützt. In diesem Beitrag finden Sie alles Wissenswerte von der Anmeldung bis zur Verletzung des Designschutzrechts.

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FAQ Geschmacksmuster/Design

Im gewerblichen Rechtsschutz nehmen Abmahnungen wegen unberechtigter Nutzung von Geschmacksmustern bzw. Designs in letzter Zeit deutlich zu. Grund genug hier mal genauer hinzusehen.

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Also doch: LEGO-Baustein soll Designschutz behalten

Der EuG hat entschieden, dass das EUIPO zu Unrecht das LEGO-Geschmacksmuster für nichtig erklärt hat und damit der bekannte Baustein des LEGO-Spielbaukastens erstmal weiterhin als Geschmacksmuster geschützt ist.

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Haftet der Domain-Registrar für Rechtsverletzungen Anderer?

Auf einer Online-Plattform finden massenweise Urheberrechtsverletzungen statt. Der Domain-Inhaber hat seinen Sitz im Ausland und ist nicht greifbar. Kann ein Rechteinhaber gegen den Domain-Registrar vorgehen, der im Auftrag des Domain-Inhabers die Domain für diesen registrieren und konnektieren ließ?

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Über Geschmack lässt sich streiten: FAQ zum Geschmacksmuster- und Designschutz

Neben markenrechtlichen Abmahnungen nehmen im gewerblichen Rechtsschutz Abmahnungen wegen unberechtigter Nutzung von Geschmacksmustern bzw. Designs in letzter Zeit deutlich zu. Grund genug hier mal genauer hinzusehen. Um was geht es eigentlich bei einem Geschmacksmuster bzw. Design? Viele Händler können mit diesen Begrifflichkeiten wenig anfangen - und doch: Wer geschützte Muster verletzt, dem drohen ähnlich drakonische Strafen wie bei einer Markenverletzung.

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Wohnst du noch oder nutzt du schon? Zur Vorbenutzung eines IKEA-Betts

Der unter anderem für Designrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Annahme eines auf die Vornahme von Vorbereitungshandlungen gestützten Vorbenutzungsrechts gemäß § 41 Abs. 1 GeschmMG/DesignG voraussetzt, dass die Vorbereitungshandlungen im Inland stattgefunden haben.

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All-in-4: Domains vs. Marken vs. Unternehmenskennzeichen? Wer gewinnt gegen wen?

Wer kennt das nicht? Ich habe eine Domain, jemand anderes will sie haben, muss ich sie ihm geben? Jemand hat eine Domain, ich will sie haben, muss er sie mir geben? Inwieweit spielen dabei eingetragene und nicht eingetragene Schutzrechte wie Marken-, Kennzeichen- und Namensrechte eine Rolle und welches Recht ist am Ende das stärkste? Die IT-Recht Kanzlei stellt in diesem vierten Beitrag ihrer Serie zum Markenrecht vor, welche entscheidenden Weichenstellungen die Rechtsprechung bereits vorgenommen hat und was man daraus für das Domainrecht ableiten kann.

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All-in-3: Wie, was, warum - alles zu Domains!

Und es geht weiter mit der großen Serie im Kennzeichenrecht – diesmal mit den Domains: Wie komme ich zu einer Domain und welche Rechte gehen mit einer Domain einher? Was kann ich dagegen tun, wenn jemand anderes meinen Unternehmensnamen oder meine Marken als Domain nutzt? Die IT-Recht Kanzlei stellt in diesem dritten Beitrag der Serie zum Markenrecht vor, wie eine Domain eingetragen und gelöscht wird, und mit welchen Rechten sie in Konflikt geraten kann.

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First come, first served?- Der Schutz von Geschäftsbezeichnungen durch § 12 BGB

Dem Namensschutz durch § 12 BGB kommt vor allem im Bereich von Domainstreitigkeiten eine entscheidende Rolle zu. Hier kann nämlich nicht nur ein Unterlassungsanspruch, sondern sogar die Einwilligung zur Löschung eines Domainnamens erwirkt werden. Einfach ausgedrückt stellt sich das Problem der Gleichnamigkeit immer dort, wo zwei Unternehmen oder Privatpersonen über den gleichen Namen verfügen. Streiten sich also zwei Personen mit dem gleichen Namen um eine Domain, so gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip. Auch besser bekannt als „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“.

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Dich erkenn ich doch - zur Anwendbarkeit wettbewerbsrechtlicher Ansprüche bei Designklau

Sofern ein Designcharakteristikum für ein bestimmtes Produkt eine unverkennbare Wiedererkennungswirkung besitzt und durch lang anhaltende Verwendung mit einer bestimmten Firma in Verbindung gebracht wird, kann dies dazu führen, dass ein Marken- und Wettbewerbsschutz zu bejahen ist. In diesem Fall liegt in der Nachahmung des speziellen Designs auch eine unlautere Handlung vor. In bestimmten Fallkonstellationen sind wettbewerbsrechtliche- und markenrechtlichen Ansprüche nebeneinander anwendbar, OLG Karlsruhe, Urteil v. 27.02.2013, Az.: 6 U 11/11.

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Crashtest– Was passiert wenn Marke und Domain kollidieren?

Wenn Marke und Domain aufeinandertreffen, ist der Konflikt grundsätzlich nach markenrechtlichen Gesichtspunkten zu lösen. Das Prioritätsprinzip ist dabei meist das Schlüsselwort. So auch im kürzlich entschiedenen Fall des Landgerichts Köln vom 5. März 2013 (Az.: 33 O 144/12), in dem das Gericht der formellen Markenschutz genießenden Marke einen Unterlassungsanspruch gegen den Domaininhaber zugestand. Eine Löschung der Domain konnte die Klägerin dagegen nicht erreichen.

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Nachahmung empfohlen?! - Zum Schutzumfang des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster verleiht seinem Inhaber das Recht, Nachahmungen zu verbieten. Im Unterschied zum eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bedarf es für den Schutz auch keiner Anmeldung. Bezüglich der Inhaberschaft eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2012 (Az.:I ZR 23/12) kürzlich eine Vermutung der Inhaberschaft zu Gunsten desjenigen, der das Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstmalig der Öffentlichkeit innerhalb der Europäischen Union im Sinne des Art. 11 GGV zugänglich macht, entschieden abgelehnt.

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