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First come, first served?- Der Schutz von Geschäftsbezeichnungen durch § 12 BGB

28.01.2015, 12:26 Uhr | Lesezeit: 6 min
von Yanina Bloch
First come, first served?-  Der Schutz von Geschäftsbezeichnungen durch § 12 BGB

Dem Namensschutz durch § 12 BGB kommt vor allem im Bereich von Domainstreitigkeiten eine entscheidende Rolle zu. Hier kann nämlich nicht nur ein Unterlassungsanspruch, sondern sogar die Einwilligung zur Löschung eines Domainnamens erwirkt werden. Einfach ausgedrückt stellt sich das Problem der Gleichnamigkeit immer dort, wo zwei Unternehmen oder Privatpersonen über den gleichen Namen verfügen. Streiten sich also zwei Personen mit dem gleichen Namen um eine Domain, so gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip. Auch besser bekannt als „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Wer zuerst die Domain angemeldet hat, besitzt damit grundsätzlich das ältere Recht und kann seine Domain nutzen. Aber Achtung! Die Priorität entscheidet hier aber nur über die bessere Berechtigung bei bestehenden kollidierenden Rechten. Die Priorität kann allein keinen Schutz an einer sonst ungeschützten Bezeichnung begründen. Ein Grundsatz, der durch eine Entscheidung des OLG Hamm in einem Domainstreit anschaulich Anwendung fand (Urteil vom 18. Januar 2005, AZ: 4 U 166/04).

I. Das Problem

Grundsätzlich ist zu beachten, dass der zeichenrechtliche Schutz aus den speziellen markenrechtlichen Regelungen nach § 5, 15 MarkenG dem Namensschutz aus § 12 BGB vorgeht. Der namensrechtliche Schutz von Unternehmenskennzeichen nach § 12 BGB kommt jedoch dann in Betracht, soweit der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr berührt wird.

Dies ist dann der Fall, wenn die Unternehmensbezeichnung nicht im geschäftlichen Verkehr benutzt wird oder wenn mit der Löschung eines Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht hergeleitet werden kann.

§ 12 BGB trifft hier folgende Regelung:

"Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen."

Nach dieser Vorschrift kann der berechtigte Namensträger also gegen denjenigen vorgehen, der unbefugt den gleichen Namen gebraucht und dadurch das Interesse des Berechtigten an der Namensführung verletzt. Zu den nach § 12 BGB geschützten Namen gehört dabei auch die Geschäftsbezeichnung i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 2 MarkenG.

Denn § 12 BGB schützt umfassend Identitätsinteressen. Die Vorschrift will gewährleisten, dass jede Art von Vereinigung, die im Rechtsverkehr als selbstständiges Gebilde auftritt, sich durch die Namensgebung von anderen Vereinigungen unterscheiden und abgrenzen können soll. Vorausgesetzt wird also namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung von Hause aus oder Verkehrsgeltung.

Ferner setzt § 12 BGB eine Interessensbeeinträchtigung des Anspruchsstellers voraus. Eine solche Interessensbeeinträchtigung liegt typischerweise bei einer Zuordnungsverwirrung auf Seiten der Internetnutzer vor.

Das OLG Hamm hatte sich nun mit den Voraussetzung des Anspruches nach § 12 BGB im Rahmen eines Domainstreits zu beschäftigen (Urteil vom 18. Januar 2005, Az.: 4 U 166/04).

Die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die eine bundesweite Präsenz in jeder Großstadt anstrebte, sah sich durch die Innehaltung der Domain des Beklagten in ihren Namens- und Kennzeichenrechten verletzt. Für die Beklagte war seit dem 20.3.2000 eine Internetdomain registriert, welche die Beklagte ursprünglich für einen Handel mit Bürozubehör für Rechtsanwälte nutzen wollte. Die Beklagte führte das Vorhaben jedoch nicht durch und benutzte ihre Domain nunmehr lediglich zur Darstellung des Ergebnisses eines Gründerwettbewerbs für Schüler.

In der Berufungsinstanz vor dem OLG Hamm forderte die Klägerin nun von der Beklagten die fragliche Domain nicht mehr zu nutzen und diese löschen zu lassen.

1

II. Die Entscheidung

Das OLG Hamm gab der Klägerin Recht, da dieser nach Auffassung des Gerichts nach § 12 BGB ein besseres Recht an der streitgegenständlichen Bezeichnung zustehe.

Insbesondere, so das Gericht, könne sich die Klägerin hier für ihre besondere Geschäftsbezeichnung auch auf den Schutz nach § 12 BGB berufen, da die Beklagte die umstrittene Domain ihrerseits nicht im geschäftlichen Verkehr benutzt habe. Wird die verletzende Bezeichnung wie hier im privaten Verkehr benutzt, so greifen die Schutzvorschriften des Markengesetzes nicht. Es bleibt dann auch für geschäftsmäßig benutzte Kennzeichen gerade der allgemeine Namensschutz als umfassender Schutz für sämtliche namensmäßigen Rechte.

Die Richter betonten hierbei, dass der Gründerwettbewerb der Schüler, zu dem man über die Domain kommt, keine geschäftliche Benutzung darstellt. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Beklagte die Domain der Klägerin zur Nutzung gegen Entgelt überlassen wollte.

Ferner verletzt die Beklagte durch die bloße Registrierung der geschützten Bezeichnung als Domain auch das Namensrecht der Klägerin an der geschützten Bezeichnung nach § 12 BGB. Durch den Gebrauch des gleichen Namens trete eine Zuordnungsverwirrung ein, welche die schutzwürdigen Interessen der Klägerin verletze.

"Dem Nutzer wird hier gleich klar werden, daß das virtuelle Unternehmen, das sich ihm präsentiert, mit der Klägerin nichts zu tun hat. Es bleibt aber gleichwohl dabei, daß die Domain zunächst einmal dem wahren Namensträger, also der Klägerin zugeordnet wird. Auch eine solch geringe Zuordnungsverwirrung reicht aber aus, um eine unberechtigte Namensanmaßung annehmen zu können, wenn dadurch das berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt wird."

Außerdem sei die Verwendung der geschützten Bezeichnung der Klägerin durch die Beklagte auch unbefugt, da die Klägerin an dieser Bezeichnung gar keine eigenen Rechte erworben hat. Auch wenn die Beklagte als Geschäftsbezeichnung für das geplante Vertriebsgeschäft ihrerseits zunächst ein eigenes Recht i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 2 MarkenG erworben haben sollte, so das Gericht, so ist ein solches Recht durch die endgültige Aufgabe der Geschäftsabsicht auf jeden Fall wieder erloschen. Die bloße Registrierung der Domain könne kein eigenes Namensrecht der Beklagten begründen.

"Die Domain stellt sich in ihrer Hand lediglich als bloße Phantasiebezeichnung dar. Damit kann sie zwar Interessenten ihre Homepage offerieren. Sie wirbt damit aber nur als bloße Adresse, nicht als namensmäßige Bezeichnung. Die umstrittene Domain steht weder für den Namen der Klägerin, noch bezeichnet sie eine sonstige Vereinigung oder Einrichtung deren Namen nach. Sie stellt sich auch nicht als Titel dar für ein bestimmtes Werk. Auch mit dem virtuellen Unternehmen, auf das sie hinführt, steht sie in keiner namensmäßigen Verbindung. Von daher nützt der Beklagten es auch nichts, daß sie die fragliche Domain früher hat eintragen lassen, als die Klägerin ihre Geschäftsbezeichnung aufgenommen hat."

Das Gericht betonte ferner, dass die Domain für sich kein schutzfähiges Recht darstelle. Es handele sich vielmehr um eine mehr oder weniger zufälllig erlange rein faktische Position, welche anderweitig gesetzlich nicht geschützt sei.

"Durch die Anmeldung der Domain wird nur eine Rechtsbeziehung zur Registrierungsstelle begründet. Dem Anmelder wird damit die Möglichkeit eröffnet, Informationen unter dieser zugeteilten Adresse im Internet bereitzustellen. Soweit keine Kennzeichenschutzvorschriften eingreifen, fehlt es an Normen, die diese Zugangsmöglichkeit schützen. Damit fehlt es auch an einer gesetzlichen Grundlage, die Dritten Eingriffe in diese Zugangsposition generell verbietet."

Letztendlich bliebe der Beklagten nur ein Missbrauchseinwand nach § 242 BGB. Für einen solchen Rechtsmissbrauch auf Seiten der Klägerin, wie etwa schikanöses Vorgehen, fehle es aber vorliegend an Anhaltspunkten.

III. Unser Fazit

Vorsicht also vor der gängigen Vorstellung, dass durch die Registrierung einer Domain an dieser ein eigenständiges prioritätsälteres Kennzeichenrecht erworben werde, welches dem Domaininhaber ein faktisch ausschließliche Recht einräumt, die Domain zu benutzen.

Dies ist nicht der Fall! Die Priorität entscheidet nur über die bessere Berechtigung bei bestehenden kollidierenden Rechten und kann keinen Schutz an einer sonst ungeschützten Bezeichnung begründen.

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Bildquelle:
© Jan Engel

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