Die günstige Alternative: Der Schutz von Unternehmensnamen

Auch ohne eingetragene Marke kann ein Unternehmensname geschützt sein. In diesem Beitrag erklären wir, wie ein Unternehmenskennzeichenschutz entsteht – und welche Rechte damit verbunden sind.
Inhaltsverzeichnis
Was zählt als Unternehmenskennzeichen?
Nicht nur eingetragene Marken, sondern auch geschäftlich genutzte Bezeichnungen – wie etwa der Firmenname oder eine besondere Bezeichnung Ihres Betriebs – können rechtlich geschützt sein. Das nennt sich Unternehmenskennzeichen und ist im Markengesetz (§ 5 MarkenG) geregelt.
Auch Abkürzungen, Kombinationen aus Buchstaben und Zahlen (z. B. „xyz24“), Wort-Bild-Kombinationen oder charakteristische Bestandteile eines Firmennamens können in diesen Schutz fallen – sofern sie im Geschäftsverkehr verwendet werden.
Wann ist eine Bezeichnung rechtlich schutzfähig?
Voraussetzung ist, dass Ihre geschäftliche Bezeichnung unterscheidungskräftig ist – also nicht rein beschreibend oder zu allgemein. Ein Name wie „Textilhandel Müller“ oder „Küchenprofi“ ist häufig nicht ausreichend individuell, um Schutz zu genießen.
Anders sieht es aus, wenn die Bezeichnung Fantasie, Kombinationen oder Doppeldeutigkeiten aufweist. Namen wie „CompuLine“ oder „Frühstücks-Express“ können durchaus unterscheidungskräftig sein, auch wenn sie aus beschreibenden Elementen bestehen. Es kommt auf die Wahrnehmung der Kundschaft an – wird Ihre Bezeichnung als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden, ist sie meist auch schutzfähig.
Hier ein paar Beispiele aus der Rechtsprechung des BGH:
- BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 – I ZR 202/09 („Seetours“): Das Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass beschreibende Begriffe, die rein auf eine Dienstleistung oder Ware hinweisen, in der Regel keinen Schutz als Unternehmenskennzeichen genießen. Im Fall „Seetours“ wurde die Bezeichnung für Reiseveranstalter abgelehnt, da sie als rein beschreibend und daher nicht unterscheidungskräftig eingestuft wurde. Dies zeigt, dass allgemeine oder beschreibende Firmennamen kaum rechtlichen Schutz beanspruchen können.
- BGH, Urteil vom 17. November 2016 – I ZR 123/15 („CompuNet“): Hier bestätigte der BGH, dass auch aus zwei eigentlich beschreibenden Begriffen zusammengesetzte Fantasienamen wie „CompuNet“ als unterscheidungskräftig gelten können, wenn die Kombination neu und nicht allgemein üblich ist. Das Urteil verdeutlicht, dass gerade originelle Kombinationen auch ohne Markenanmeldung Schutz als Unternehmenskennzeichen erhalten können.
- BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 – I ZR 211/03 („Domain-Name als Unternehmenskennzeichen“): Der BGH stellte klar, dass allein die Registrierung einer Domain unter einem bestimmten Namen noch keinen Schutz als Unternehmenskennzeichen begründet. Erst die tatsächliche geschäftliche Nutzung – also ein aktiver Webauftritt, der vom Verkehr als Herkunftshinweis wahrgenommen wird – kann den Schutz auslösen. Dies unterstreicht die Bedeutung der aktiven Nutzung für den Rechtsschutz.
Wie entsteht der Schutz – und was muss man dafür tun?
Der große Vorteil: Für den Schutz als Unternehmenskennzeichen ist keine Registrierung notwendig. Es reicht, dass Sie den Namen im geschäftlichen Verkehr verwenden – zum Beispiel auf Rechnungen, im Webauftritt, in Werbung oder in Ihrer Kommunikation mit Kunden.
Schon erste geschäftliche Aktivitäten wie der Versand von Informationsmaterial, Online-Werbung oder die Eintragung ins Handelsregister können genügen. Wichtig ist jedoch, dass die Nutzung nach außen sichtbar ist – rein interne Vorbereitungen reichen nicht. Auch eine bloße Domainregistrierung ohne aktiven Webauftritt begründet noch keinen Schutz.
Der Zeitpunkt der ersten Nutzung ist entscheidend: Je früher Sie Ihre Bezeichnung verwenden, desto besser sind Ihre Chancen, sich gegen Nachahmer zu wehren, die den gleichen oder einen ähnlichen Namen verwenden.
Auch zum Thema Nutzung gibt es zahlreiche Urteile – exemplarisch etwa:
- BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – I ZR 141/12 („Ladekabel“):Das Gericht betonte, dass zur Durchsetzung von Unternehmenskennzeichenrechten die tatsächliche Benutzung des Zeichens bewiesen werden muss. Dabei können unter anderem Rechnungen, Werbematerialien, Verträge oder datierte Screenshots als Nachweis dienen. Es reicht nicht, nur die bloße Registrierung (z. B. einer Domain) vorzulegen.
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2018 – I-20 U 8/17: Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf stellte klar, dass für den Schutz des Unternehmenskennzeichens eine regelmäßige und sichtbare Nutzung erforderlich ist. Ein sporadischer oder nur interner Gebrauch reicht nicht aus. Es wird erwartet, dass das Zeichen im Markt wahrnehmbar eingesetzt wird, z. B. durch Kundenkontakt oder öffentliche Werbung.
Welche Schutzwirkung hat das Unternehmenskennzeichen?
Unternehmenskennzeichen entfalten ihren Schutz grundsätzlich bundesweit, sofern Ihr Geschäft auch auf ein überregionales Publikum ausgerichtet ist – etwa bei Online-Shops oder bundesweiter Werbung. Wenn Ihr Betrieb hingegen rein lokal tätig ist (z. B. ein Café in einer Kleinstadt), beschränkt sich der Schutz auf das jeweilige Einzugsgebiet.
Mit dem Schutz als Unternehmenskennzeichen können Sie Dritten untersagen, eine identische oder ähnliche Bezeichnung zu verwenden, wenn Verwechslungsgefahr besteht. Auch Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche sind dann durchsetzbar – notfalls auch gerichtlich.
Unser Tipp
Der Schutz durch ein Unternehmenskennzeichen ist eine wertvolle Möglichkeit, Ihre geschäftliche Identität abzusichern – ohne dass Sie formelle Schritte wie eine Markenanmeldung durchlaufen müssen. Damit Sie Ihre Rechte im Streitfall nachweisen können, sollten Sie aber alle Belege zur geschäftlichen Nutzung gut dokumentieren: z. B. Rechnungen, Werbematerialien, E-Mails oder Screenshots Ihrer Website mit Datum.
Dennoch gilt: Wenn Sie überregional expandieren oder Ihre Marke langfristig absichern möchten, empfiehlt sich zusätzlich eine offizielle Markenanmeldung beim DPMA oder EUIPO. So sind Sie nicht nur gegenüber direkten Wettbewerbern im Inland besser abgesichert, sondern können Ihre Marke auch europaweit verteidigen.
Doch lieber eine Marke anmelden?
Wenn nicht jetzt, wann dann....Ja - wir melden je nach Belieben deutsche Marken und Unionsmarken an. Und wer sogar kostenfrei eine de-Marke anmelden will und bereits Mandant bzgl. unserer Schutzpakete ist oder werden will, für den haben wir folgendes Angebot:
Für unsere Neu- und Bestandsmandanten in Sachen Schutzpakete berechnen wir unter folgenden Umständen bei Anmeldung einer deutschen Marke kein Honorar:
- Für neue Mandanten: Wer sich neu für eines unserer Schutzpakete entscheidet und dabei eine Mindestlaufzeit von mindestens 12 Monaten (im Unlimited-Paket obligatorisch) wählt, der bekommt einmal pro Jahr eine (1) Markenanmeldung on top. Gemeint ist damit die Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer deutschen Marke und Durchführung der Anmelde- und Zahlungsmodalitäten ohne Berechnung unseres normalerweise anfallenden Honorars. Die anfallenden Amtsgebühren sind davon natürlich ausgenommen und weiterhin vom Markenanmelder zu tragen. Interesse? Hier geht es zu unseren Schutzpaketen.
- Für Bestandsmandanten: Wer bereits Mandant der IT-Recht Kanzlei ist und eines unserer Schutzpakete bezieht und sich erst jetzt für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten entscheidet (bzw. sich bereits für eine Mindestlaufzeit (im Unlimited-Paket obligatorisch) bei Paketbuchung entschieden hatte), auch der soll von dieser Regelung zur de-Markenanmeldung profitieren und bekommt die obenstehende Beratung zur Markenanmeldung gratis.
Interesse? Dann wenden Sie sich bitte an den für Sie bereits zuständigen Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei oder an die info@it-recht-kanzlei.de.
Mehr zur inkludierten Markenanmeldung finden Sie in diesem Beitrag .
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