Man lernt nie aus: Überblick über das Designschutzrecht!

Man lernt nie aus: Überblick über das Designschutzrecht!
author
von Patricia Finkl
09.03.2023 | Lesezeit: 17 min

Neben dem Urheber-, Patent- und Markenrecht stellt das Design ein weiteres gewerbliches Schutzrecht dar. In Deutschland werden Designs durch das DesignG (früher als Geschmacksmustergesetz) geschützt. Das europäische Pendant ist die GGV (Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung), die ebenfalls Geschmacksmuster schützt. Im folgenden Artikel finden Sie nun alles Wissenswerte von der Anmeldung bis zur Verletzung des Designschutzrechts.

I. Was versteht man unter Design- bzw. Geschmacksmuster?

Zu Beginn zu den Begrifflichkeiten des Design- und Geschmacksmusters:

Unter einem Design- bzw. Geschmackmusters versteht man die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon.

Die Erscheinungsform geht insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, Oberflächenstruktur, Gestalt, Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung hervor.
Unter dem Begriff „Erzeugnis“ ist jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand zu verstehen, der ebenfalls Verpackung, Ausstattung als auch grafische Symbole erfasst. Ein Erzeugnis kann sich jedoch auch aus Einzelteilen ergeben, welche zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut wurden.

Einfachheitshalber werden die unterschiedlichen Erzeugnisse im Register in verschiedenen Warenklassen aufgeführt. Auf internationaler Ebene findet sich momentan 32 Hauptklassen und 237 Unterklassen von Warengruppen.

II. Benötigt werden…

Um ein Design rechtlich schützen lassen zu können, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.
Ein Design muss daher…

  • neu sein,
  • eine Eigenart aufweisen und
  • darf keine Ausschlusstatbestände erfüllen.

1. Neues Design

Von der Neuheit eines Designs kann gesprochen werden, wenn vor dem Anmeldetag des Designs kein identisches Design der Öffentlichkeit offenbart worden ist.

Zwei Designs werden als identisch angesehen, wenn sich ihre Merkmale lediglich in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. An dem Merkmal „Neuheit des Designs“ fehlt es, wenn ein bereits identisches Design in dem Register zu finden sind. Deshalb ist im Vorhinein zu überprüfen, ob die gegenüberstehenden Erzeugnisse Unterschiede aufweisen, die nicht unwesentlich sind.

Bei einer Kombination von verschiedenen Merkmalen ist auf den Gesamteindruck des Designs abzustellen, der aufgrund unterschiedlicher Gestaltungselemente vermittelt wird. Das Merkmal der Neuheit fehlt bei einer Kombination von verschiedenen Merkmalen lediglich, wenn dieses Ensemble der Öffentlichkeit bereits zugänglich gemacht wurde. Wurden hingegen nur einzelne Elemente des Erzeugnisses öffentlich gemacht, steht das der Neuheit nicht entgegen.

Worin ist jedoch die Offenbarung eines Designs zu sehen?

Eine Designoffenbarung ist zu bejahen, wenn eine Bekanntmachung des Designs, eine Ausstellung, eine Verwendung im Verkehr oder das Design der Öffentlichkeit auf sonstige Weise zugänglich gemacht wurde. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das Design in Deutschland oder innerhalb der EU offenbart worden ist, vielmehr muss auf den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreis abgestellt werden. Entscheidend ist, ob und wie diese Fachkreise auf den jeweiligen Fachgebieten im regulären Geschäftsverlauf die Möglichkeit der Kenntnisnahme von dem Design bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster erlangt haben.

Wird lediglich gegenüber einem Drittem unter Bedingung der Vertraulichkeit ein Design offenbart, gilt das Design nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Dies wird anzunehmen sein, wenn aufgrund eines besonderen Treue- oder Vertrauensverhältnisses Verschwiegenheit erwartet werden durfte. Bei Bruch einer solchen Verschwiegenheitspflicht durch den Dritten, kann jedoch eine öffentliche Zugänglichmachung angenommen werden.

Das Designschutzrecht beginnt am Anmeldetag des eingetragenen Designs oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Darunter ist der Tag zu verstehen, an dem der Schutzantrag mit allen Pflichtangaben bei der Behörde eintrifft. Wie bereits der Begrifflichkeit zu entnehmen ist, betrifft dies jedoch nicht die nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, da für diese lediglich der Tag maßgebend ist, an dem das Muster der Öffentlichkeit bekannt gemacht wurde.

Als wichtige Ausnahme gilt die „Neuheitsschonfrist“ i.S.d. § 6 DesignG (Art. 7 II, III GVG), bei der die Designveröffentlichung durch den Entwerfer bis zu 12 Monate vor der Anmeldung bei der Beurteilung der Neuheit außen vor bleibt. Demnach führen frühere Vorveröffentlichung nicht zum Fehlen der Neuheit.

2. Einzigartiges Design!

Darüber hinaus muss ein Design auch eine Eigenart aufweisen. Diese ist anzunehmen, wenn bei einem informierten Benutzer ein Gesamteindruck hervorgerufen wird, der sich von seinem Gesamteindruck eines anderen bereits offenbarten Musters unterscheidet.

Die Prüfung der Eigenart gliedert sich in 4 Schritte, wobei bei den ersten 3 Schritten lediglich auf das Geschmacksmuster abzustellen ist, das Gegenstand der Eigenartprüfung ist.

1. Betroffener Wirtschaftskreise
2. Informierter Benutzer
3. Grad der Gestaltungsfreiheit
4. Mustervergleich

a) fiktive informierte Benutzer

Bei dem informierten Benutzer ist auf eine fiktive Person abzustellen, welche in Bezug auf designtechnische Fragestellungen gewisse Vorkenntnisse hat, ohne dabei ein ausgebildeter Fachmann zu sein. Sein Augenmerk liegt dabei auf den Merkmalen des Erzeugnisses, die das Erscheinungsbild prägen. Zudem achtet er darauf, welche unbedeutenden Gestaltungen dadurch in den Hintergrund rücken. Des Weiteren muss der informierte Benutzer das Produkt, welches das Design verkörpert, auch für den vorgesehenen Zweck benutzen. Dabei ist zu berücksichtigen, welchen Eindruck ein Erzeugnis bei der Werbungspräsentation (oder auch beim Verkauf) beim informierten Benutzer hervorruft.

Eine Eigenart kann also nur angenommen werden, wenn kein „déjà- vu“ Moment beim informierten Benutzer hervorgerufen wird.

b) Gesamteindruck und Gestaltungsfreiheit

Wie oben bereits erwähnt, bestimmt sich auch der Gesamteindruck durch die prägenden Merkmale eines Designs. Wesentlich ist eine Unterschiedlichkeit von Vorbekannten zu neuen Mustern, wobei der künstlerische Gestaltungswert nicht berücksichtigt wird.
Im Gegensatz zum Urheberrecht ist im Designrecht eine besondere Gestaltungshöhe nicht notwendig, sondern allein die Unterscheidungsfähigkeit zu ähnlichen Designs maßgeblich. In Form eines Einzelvergleichs wird dabei ein anderes Design einem bereits vorhandenen Muster gegenübergestellt. Berücksichtigt werden sollen dabei nicht die Merkmale eines Geschmackmusters, die bei der geplanten späteren Verwendung des Erzeugnisses nicht mehr erkennbar sind.

Um die Eigenart beurteilen zu können, ist es auch nötig, den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers beim Designentwurf zu berücksichtigen.

c) Musterdichte

Dabei darf die Musterdichte nicht außen vorgelassen werden, denn grundsätzlich gilt: Je höher die bereits vorhandene Zahl von eingetragenen oder nicht eingetragenen Designs und je enger der Gestaltungsspielraum, desto eher sind die bereits geringe Abweichungen geeignet, eine Eigenart des Designs zu begründen. Hingegen kann eine geringe Musterdichte dazu führen, dass selbst erheblichere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer ggf. keinen anderen Gesamteindruck erwecken können.
Ästhetische Markttrends bewirken keine Einschränkung der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers, weshalb sie auch die Anforderungen an die erforderliche Eigenart nicht verringern.

Banner Starter Paket

3. Und raus bist du: Ausschlussgründe!

Designschutz kann durch die nachfolgenden Gründe ausgeschlossen werden.

a) Abstellen auf technische Funktion

Ein Ausschlussgrund liegt vor, wenn es sich um Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen handelt, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind, da das Design lediglich die Gestaltung und Formgebung eines Erzeugnisses schützt. Grundsätzlich stellt es zwar keine Voraussetzung des Designschutzes dar, dass ein Erzeugnis lediglich ästhetische Gestaltungsmerkmale aufzuweisen hat, jedoch darf die Gestaltung nicht nur durch funktionelle Vorgaben bestimmt sein. Wäre ein Erscheinungsmerkmal ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt, würde es zu einer Umgehung der Voraussetzungen und Schutzdauer technischer Schutzrechte wie z.B. Patente kommen.
Deshalb ist stets zu ermitteln, ob die jeweilige technische Funktion das einzige bestimmende Merkmal ist, wobei alle objektiv maßgeblichen Umstände des Einzelfalls heranzuziehen sind.

b) Nachbildung erlaubt?!

Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, um mit dem Hauptprodukt kompatibel zu sein, genießen ebenfalls keinen Schutz durch das Designrecht. Diese „Must-fit-Klausel“ zielt darauf ab, zu verhindern, dass einzelne Verbindungsstücke durch Designrecht geschützt werden und durch die Vermarktung der Erzeugnisse ein Monopol entsteht. Betroffen davon sind meist Erzeugnisse, die typischerweise miteinander verbunden wurden.

Als Sonderfall ist der Designschutz von Ersatzteilen anzuführen:

Durch die eingeführte Reparaturklausel im DesignG besteht kein Designschutz für ein in ein Erzeugnis eingebautes Design, das ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist und das darüber hinaus verwendet wird, um die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, damit das ursprüngliche Erscheinungsbild wiederhergestellt werden kann. Es gilt dabei zu beachten, dass es sich um sichtbare Ersatzteile handeln muss, die Teil eines komplexen Erzeugnisses sind und zu Reparaturzwecken genutzt werden. Nicht davon betroffen sind bestehende Rechte aus eingetragenem Design, das vor 02.12.202 angemeldet wurde, da diese Bestandsschutz genießen.

Hingegen kann für Bauteilsysteme designrechtlicher Schutz gewährt werden, da der Ausschlusstatbestand nicht für Verbindungselemente gilt, die lediglich den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems bezwecken sollen.

c) Rote Karte: Verstoß gegen öffentliche Ordnung oder gute Sitten

Verstößt ein Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten, wird auch hier kein Schutz durch das Designrecht gewährt. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung liegt vor, wenn das Design grob verunglimpfend, politisch oder religiös diskriminieren oder volksverhetzend ist.
Gegen die guten Sitten wird verstoßen, wenn durch das Design das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt wird. Hierbei sind die sich stets verändernden Moralvorstellungen der Gesellschaft zu beachten.

d) Missbrauch und öffentliches Interesse?

Zu guter Letzt stellt liegt auch ein Ausschlussgrund vor, wenn Designs missbräuchliche Zeichen, Abzeichen, Emblemen und Wappen verwenden, die im öffentlichen Interesse liegen. Bezweckt werden soll dadurch, dass Zeichen von öffentlichem Interesse von einer Monopolisierung durch ein Design ausgeschlossen werden.

III. Ich bin bereit: Anmeldung des Designs

Liegt nun ein schutzfähiges Design vor, stellt der nächste Schritt „die Anmeldung des Designs“ dar. In Deutschland erfolgt die Eintragung des Designs beim DPMA, innerhalb der EU die Eintragung des Gemeinschaftsgeschmackmusters beim EUIPO (Amt der europäischen Union). Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster muss hingegen nicht angemeldet werden.

Die Designanmeldung hat folgende Dokumente zu enthalten:

  • Antrag auf Eintragung
  • Angaben zur Anmelder- Identität
  • eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe (Darstellung) des Designs
  • eine Angabe der Erzeugnisse, bei denen das Design verwendet werden soll

1) zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs

Die zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs stellt den wichtigsten Teil der Designanmeldung dar, weshalb dies nun näher erläutert werden soll. Die Designdarstellung wird im Register vermerkt und hat den genauen Schutzgegenstand zu beschreiben. Geschützt werden nur die Merkmale der Erscheinungsform, die in der Wiedergabe sichtbar gezeigt wurden. Dabei ist zu beachten, dass die Wiedergabe farbige oder schwarz-weiße, fotografische oder sonstige grafische Designdarstellungen beinhalten muss. Wenn ein Design in Farbe geschützt wird, beschränkt sich der Schutz auf die ausgewählte Farbzusammenstellung. Wenn bei Anmeldung ein Design hingegen in schwarz-weiß oder Grautönen vorgelegt wurde, wird das Design in allen Farbzusammenstellungen geschützt, die durch die Graustufen dargestellten Kontraste umfassen.

Probleme ergeben sich bei unterschiedlichen Designdarstellungen, denn ein Design ist nichtig, wenn in der Designanmeldung nicht die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses wiedergegeben wird, weil es hier an der Bestimmung des Gegenstands des Designschutzes scheitert. Wenn ein Design unterschiedlich dargestellt wird und deshalb Unklarheiten über den Schutzgegenstand auftauchen, ist der Schutzgegenstand per Auslegung zu bestimmen. Hier ist auf die Sicht des Fachkreises des bestimmten Fachgebiets abzustellen. Dabei muss das Verkehrsinteresse berücksichtigt werden, klar erkennen zu können, weshalb der Anmelder sich des Designschutzrechts verhilft. Heranzuziehen sind dabei die Erzeugnisangaben, in die die Designaufnahme erfolgte bzw. bei denen es verwendet werden soll. Darüber hinaus sind auch das Verzeichnis mit der Warenklasse, in die das Design eingeordnet wird, zu berücksichtigen.

Auslegungssituationen:

(1)
Die durchgeführte Auslegung kann ergeben, dass Abweichungen der Designdarstellung bei Bestimmung des Schutzgegenstands außen vor zu bleiben haben. Stattdessen soll der Schutzgegenstand aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmalen bestimmt werden. Eine solche Schnittmenge ist auch zu bilden, wenn eine Wiedergabe Elemente enthält, die auf der anderen Darstellung nicht zu finden ist, so dass das in den anderen Designdarstellungen zu sehende Erzeugnis vollständig in der einen Darstellung enthalten ist.

Jedoch darf eine Schnittmenge nicht gebildet werden, wenn mehrere Designdarstellungen (eines im Wege der Einzelanmeldung angemeldeten Designs) unterschiedliche Ausführungsformen eines Erzeugnisses mit verschiedenen Merkmalen der Erscheinungsform dieses Erzeugnisses zeigen.

Denn es widerspräche dem Grundsatz der Registerklarheit, da Dritte nicht unmittelbar und eindeutig sehen können, wofür der Anmelder Schutz beantragt hat. Dabei genügt es auch nicht, dass der beanspruchte Schutzgegenstand sich in mehreren gedanklichen Schritten aus den Designdarstellungen im Register ergibt. Darüber hinaus sind die ein aus der Schnittmenge aller Darstellungen gemeinsame Merkmale nicht sichtbar in der Anmeldung wiedergegeben.

(2)
Durch die Auslegung kann sich jedoch auch ein sog. Kombinationserzeugnis ergeben. Darunter versteht man, die Zusammensetzung des Schutzgegenstands aus mehreren Gegenständen, die nach der Verkehrsauffassung ein einheitliches Erzeugnis bilden.
Die Annahme eines Kombinationserzeugnis ist möglich, wenn die abgebildeten Einzelgegenstände ästhetisch aufeinander abgestimmt sind und darüber hinaus miteinander in einem funktionalen Zusammenhang stehen. Aber auch die Auslegung einer dieser Eigenschaften ggf. unter Einbeziehung weiterer Umstände könnte ein Kombinationserzeugnis darstellen. Liegt ein Fall eines Kombinationserzeugnisses vor, folgt daraus der Ausschluss eines isolierten Schutzes für die Komponenten des Kombinationserzeugnisses. Argumentiert wird, dass das Designrecht keinen Schutz für Teile oder Elemente eines eingetragenen Designs gewährt. Wenn durch Auslegung kein klares Ergebnis erzielt werden konnte und offenbleibt, ob Schutz hinsichtlich eines Einzelgegenstands oder eines Kombinationserzeugnisses gewährt wird, wirkt sich die Unklarheit zu Lasten des Anmelders aus und das Design ist nichtig.

Optional kann die Anmeldung mit einer Beschreibung versehen werden, die zur Erläuterung des Schutzgegenstands dient. Bei der Wiedergabe werden keine Abmessungen wahrgenommen, weshalb diese auch keinen Einfluss auf den Schutzumfang haben. Für den informierten Benutzer haben auch erhebliche Größenunterschiede keinen andersartigen Gesamteindruck zur Folge.

Wenn keine Beanstandungen bei der Prüfung vorliegen, ist das Design in das dafür vorgesehene Register einzutragen.
Zu beachten ist dabei, dass im Anmeldeverfahren nicht geprüft wird, ob das Design Eigenart besitzt oder ob sie das Merkmal „neu“ aufweist (ungeprüftes Schutzrecht). Die Rechtsgültigkeit des geschützten Designs wird lediglich im Rahmen eines gerichtlichen Verletzungsstreits oder amtlichen Nichtigkeitsverfahrens geprüft.

Wer plant gegen die Eintragung vorzugehen, dem stehen die Möglichkeiten der Beschwerde beim Bundespatentgericht, EUIPO oder die Beantragung der Einleitung eins Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA bzw. EUIPO zur Verfügung.

2. Kosten eines Designschutzes

Vor der Anmeldung des Designs stellt sich die Frage, mit welchen Kosten die Anmeldung verbunden ist.
Innerhalb Deutschlands ist bei einer elektronischen Anmeldung eines Designs beim DPMA mit ca. 60 € zu rechnen. Spielt man mit dem Gedanken mehrere Designs anzumelden, ist eine Sammelanmeldung empfehlenswert.
Soll ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster bei der EUIPO angemeldet werden, muss stets eine Grundgebühr für ein einzelnes Muster gezahlt werden. Für die Geschmacksmuster zwei-zehn ist nur noch eine ermäßigte Gebühr zu zahlen.

Die Kosten für eine internationale Designanmeldung hängen von unterschiedlichen Faktoren ab:

  • für welche Länder soll Designschutz erwirkt werden,
  • für wie viele Designs soll Schutz beantragt werden,
  • wie viele Darstellungen des Designs werden eingereicht und
  • kommt es zu Beanstandungen der ausländischen Ämter für geistiges Eigentum.

Sollten Sie nähere Fragen zu den Kosten einer Designanmeldung haben, wenden Sie sich gerne an uns.

IV. Geltungsbereich des Designschutzrechts

Grundsätzlich gilt, dass der Schutz des eingetragenen Designs nur für das Land gilt, in dem die Registrierung erfolgt ist.

1. Deutschland

In Deutschland muss das Design beim DPMA angemeldet werden, um designrechtlichen Schutz nach dem DesignG zu erlangen, welcher wiederum zunächst für 5 Jahre gilt. Ab dem 6. Jahr ist eine Aufrechterhaltungsgebühr zu bezahlen, wobei zu beachten ist, dass die maximale Schutzdauer 25 Jahre beträgt.

2. EU

Innerhalb der europäischen Union ist zwischen dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster und dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu unterscheiden.
Für das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster erfolgt der designrechtliche Schutz durch die Anmeldung beim EUIPO und hat gilt innerhalb des gesamten Gebiets der europäischen Union. Die Schutzdauer beträgt 5 Jahre und kann ebenfalls wie in Deutschland auf maximal 25 Jahre verlängert werden.

Im Gegensatz zum deutschen Designrecht können auf europäischer Ebene auch nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werde. Dazu muss auch dieses Gemeinschaftsgeschmacksmuster neu sein und eine Eigenart besitzen. Der Schutz entsteht hier automatisch mit Veröffentlichung des Musters innerhalb der Europäischen Union. Eine Veröffentlichung in Drittländern genügt herbei nicht. Statt des Anmeldetags kommt es hier auf den Tag an, an dem das Muster erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (maßgeblich für Neuheit). Dabei würde es bereits genügen, wenn Abbildungen des Gegenstands an die in einem speziellen Wirtschaftszweig tätige Händler verteilt werden. Im Gegensatz zu dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster beträgt die Schutzdauer maximal 3 Jahre und es besteht auch keine Verlängerungsmöglichkeit.

In Abwägung der beiden Varianten der Gemeinschaftsgeschmacksmuster ergibt sich für die Variante des nicht einzutragenden Musters der Vorteil, dass der Schutz automatisch und kostenfrei durch Zugänglichmachung der Öffentlichkeit entsteht. Jedoch hat es den Nachteil, dass kein Registereintrag vorhanden ist, der als Beweis in einem Rechtsverfahren dienen kann. Darüber hinaus ist der Schutzumfang des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters auf Nachahmungen beschränkt und räumt kein ausschließliches Recht ein.

3. internationaler Schutz

Darüber hinaus kann bei der WIPO (World Intellectual Property Organisation) ein Design angemeldet werden. Hier kann ein Design für Vertragsstaaten angemeldet werden, die zum Haager Abkommen über die internationale Anmeldung von Designs gehören. Hier handelt es sich jedoch lediglich um ein Bündel nationaler Rechte am Design und diese richten sich nach dem jeweiligen nationalen Recht.

V. Wer mein Design verletzt, der hat…

Durch die Eintragung des Designs oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird der Rechteinhaber zur ausschließlichen Benutzung des Designs berechtigt, weshalb er auch Dritte verbieten darf, sein Design nicht ohne seine Zustimmung zu benutzen.
Der Benutzungsbegriff erfasst dabei insbesondere: Anbieten, Inverkehrbringen, Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von Erzeugnissen, die zur Verletzung des geschützten Designs führen.

Der Rechteinhaber hat gegen den Verletzer einen Anspruch auf Unterlassung. Kam es bereits zu einer Verletzung des Designs, wird Wiederholungsgefahr vermutete. Diese kann der Verletzer jedoch durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung umgehen. Auch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch kann bereits bestehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung des Designrechts vorliegen.

Darüber hinaus steht dem Rechteinhaber gegen den Verletzer ein Anspruch auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten/verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse zu. Aufgrund der hohen Eingriffsintensität ist hier jedoch einzelfallabhängig die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu überprüfen.

Außerdem kann der Rechteinhaber vom Verletzer Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse verlangen. Die Auskunft erfasst dabei Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten, gewerbliche Abnehmer und auch Verkaufsstellen der Erzeugnisse. Darüber hinaus beinhaltet die Auskunft auch die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse und auch Preise, die dafür gezahlt wurden.

Des Weiteren steht dem Rechteinhaber ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wobei zwischen den Varianten der Schadensberechnung gewählt werden darf:

  • Ersatz des entgangenen Gewinns (konkrete Schaden wird berechnet, der durch die Verletzung des Designrechts entstanden ist)
  • Herausgabe des Verletzergewinns (Gewinn des Verletzers wird zu Grund gelegt, der sich aus dem Reingewinn abzüglich der eigenen Kosten des Verletzers ergibt)
  • Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr (hier ist kein konkreter Schadensnachweis möglich): abgestellt wird auf eine hypothetische Summe, die ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung des Nutzungsrechts gefordert und ein vernünftiger

Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten

VI. Andere gewerbliche Schutzrechte

Neben dem Designschutzrecht kommen auch noch weitere gewerbliche Schutzrechte in Betracht.

a) markenrechtlicher Schutz

Im Falle des Schutzes einer Grafik kann auch eine Markenanmeldung vorgenommen werden, wobei hier auf den Einsatzzweck der Grafik abzustellen ist. Soll die Grafik auf die Waren- bzw. Dienstleistungsherkunft hinweisen, empfiehlt sich die Anmeldung einer Bildmarke bzw. einer 3D-Marke. Wenn es sich hingegen um den Schutz dekorativer Gestaltung handelt, ist die Registrierung eines Design- bzw. Geschmackmusters zu bevorzugen.
Im Gegensatz zum Designschutzrecht können Marken zeitlich unbegrenzt aufrecht erhalten bleiben, vorausgesetzt die angemeldeten Waren werden ernsthaft markenmäßig benutzt und die Zahlung der Verlängerungsgebühren erfolgt ordnungsgemäß. Bei Registrierung eines Designs können diese hingegen maximal 25 Jahre geschützt werden.

b) Urheberrecht

Ein Design kann aber auch ein urheberrechtliches Werk darstellen, wobei hier keine Registrierung zu erfolgen hat. Das Design muss lediglich ausreichende Schöpfungshöhe aufweisen, wodurch dann automatisch Schutz nach dem UrhG entsteht. Im Unterschied zum Designschutzrecht muss im Urheberrecht eine Anmeldung durch das zuständige Amt erfolgen, wobei hier jedoch keine Schöpfungshöhe vorausgesetzt wird.

Während nach dem BGH eine geringe Schöpfungshöhe ausreicht, betont der EuGH, dass das Designrecht und Urheberrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und deshalb auch unterschiedlichen Regeln unterworfen sind. Nach dem EuGH ist dem Geschmacksmuster- bzw. Designrecht der Schutz von Mustern und Modellen vorbehalten.

VII. Wissenswertes…

1. Designnichtigkeitsverfahren

Wird ein Designnichtigkeitsverfahren angestrebt, muss der Gegenstandswert nach billigem Ermessen bestimmt werden, wobei hier das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs maßgeblich ist. Nach Rechtsprechung des BGH entspricht die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000€ im Regelfall dem billigem Ermessen.

2. Beanstandungen von ausländischen Ämtern

Wird die beantragte Designanmeldung im Zielland durch ein ausländisches Amt für geistiges Eigentum beanstandet, besteht die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben oder zu schweigen. Sollte eine Stellungnahme abgegeben werden muss in der Regel ein Korrespondenzanwalt mit Zulassung im Zielland beauftragt werden.

VIII. Was jetzt: Design, Bildmarke oder doch lieber 3D-Marke?

Oftmals stellt sich die Frage, ob es sich um ein Design, eine Bildmarke oder doch um eine 3D-Marke handelt.

Zuerst ist deshalb zu prüfen, was mit dem Designschutz bewirkt werden soll. Möchte man mit dem Design auf die Herkunft von Produkten aus einem bestimmten Unternehmen hinweisen, empfiehlt sich die Anmeldung einer Marke. Soll hingegen die dekorative Gestaltung bzw. Verzierung eines Produkts bzw. seiner Verpackung geschützt werden, sollte das Design angemeldet werden.

Darüber hinaus sollte man sich im Klaren sein, in welchen Ländern das Design geschützt werden soll.

Des Weiteren muss überprüft werden, ob das Design bereits offenbart wurde, da wie oben bereits geprüft, ggf. dann nicht mehr von einer Neuheit ausgegangen werden kann.

Zu guter Letzt ist zu hinterfragen, wie lange ein Schutz benötigt wird. Während Bildmarken und 3D- Marken unbegrenzt geschützt werden (im Gegenzug: Zahlung von Verlängerungsgebühren), wird ein Design maximal 25 Jahre geschützt. Diese Schutzdauer gilt auch für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

M
Max M. 30.03.2023, 21:17 Uhr
Design-Schutz beschränkt auf eingetragene Klasse und Erzeugnis?
Vielen Dank für den Artikel!

Wenn ein Design mit einer bestimmten Form (aus der Natur entnommen), unifarben und einem maßgeblichem Merkmal, wie zB eine eingebundene Leuchte, in eine bestimmte Klasse und Erzeugnis eingetragen ist, kann man dann dieses Design mit Form und Farbe trotzdem nutzen, wenn man es für Produkte OHNE dieses eine Merkmal nutzt, die dann somit in andere Klassen und Erzeugnisse fallen würden?

Vielen Dank!

Weitere News

FAQ Geschmacksmuster/Design
(15.02.2022, 11:40 Uhr)
FAQ Geschmacksmuster/Design
Also doch: LEGO-Baustein soll Designschutz behalten
(24.03.2021, 17:01 Uhr)
Also doch: LEGO-Baustein soll Designschutz behalten
Wohnst du noch oder nutzt du schon? Zur Vorbenutzung eines IKEA-Betts
(29.06.2017, 16:05 Uhr)
Wohnst du noch oder nutzt du schon? Zur Vorbenutzung eines IKEA-Betts
Der gorillapod tobt: Abmahnung wegen Verkauf von Kamerastativen
(29.01.2015, 11:35 Uhr)
Der gorillapod tobt: Abmahnung wegen Verkauf von Kamerastativen
Dich erkenn ich doch - zur Anwendbarkeit wettbewerbsrechtlicher Ansprüche bei Designklau
(26.11.2013, 09:50 Uhr)
Dich erkenn ich doch - zur Anwendbarkeit wettbewerbsrechtlicher Ansprüche bei Designklau
Bundestag: Beschließt Gesetze zum internationalen Designschutz
(24.06.2009, 14:38 Uhr)
Bundestag: Beschließt Gesetze zum internationalen Designschutz
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei