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Irreführungen

Sachverständigen-Werbung: Dieses Abmahnrisiko sollten Sie kennen!

Der Begriff „Sachverständiger“ in der Werbung ist heikel: Seine Nutzung ist streng reglementiert, der Grat zur Irreführung schmal. Besonders kritisch ist die Vermischung von Sachverständigentätigkeit und gewerblichen Angeboten, etwa bei Reparaturservices mit zusätzlicher Gutachtenerstellung.

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Gesetzliche Rechte dürfen nicht als Vorteil beworben werden

Wer gesetzliche Rechte als besondere Vorzüge bewirbt, täuscht Verbraucher. Das KG Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung die strenge Linie des BGH bestätigt: Die Hervorhebung von Selbstverständlichkeiten stellt eine unzulässige Irreführung dar!

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Produktnähe im Online-Shop: Wann fremde Werbeaussagen gefährlich werde

Wer Produkte im Online-Shop nebeneinander präsentiert, sollte nicht nur auf Preise und Bilder achten. Auch die räumliche Nähe von Angeboten kann rechtlich relevant sein. Werbeaussagen zu einem Produkt können unter Umständen auf andere Produkte „ausstrahlen“ – und dadurch unzulässige Werbung begründen.

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Redaktionelle Werbung - Ein Gebot der Trennung

Werbung muss stets klar und deutlich von den redaktionellen Inhalten – also Blogeinträgen, Berichten, Reportagen, Essays etc – einer Internetseite getrennt werden. Ansonsten stehen Verstöße gegen § 4 Nr. 3 UWG oder die Schwarze Klausel Nr. 11 im Raum.

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Abmahnrisiko: Wenn die Artikelbeschreibung vom zugehörigen Foto abweicht...!

Ein Händler hatte über eBay ein "Pilker-Set Ostsee/Dänemark 5 Stück" angeboten. Das Angebot zeigte jedoch eine Abbildung, welche nicht *5* sondern vielmehr *6* Pilker darstellte. Folglich wich die Artikelbeschreibung hinsichtlich der beworbenen Stückzahl von dem zugehörigen Foto um genau *einen* Pilker ab. Dies sei abmahnfähig, so das Landgericht Kleve.

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