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Irreführungen

Produktnähe im Online-Shop: Wann fremde Werbeaussagen gefährlich werde

Produktnähe im Online-Shop: Wann fremde Werbeaussagen gefährlich werde
3 min
Stand: 23.04.2026
Erstfassung: 28.02.2012

Wer Produkte im Online-Shop nebeneinander präsentiert, sollte nicht nur auf Preise und Bilder achten. Auch die räumliche Nähe von Angeboten kann rechtlich relevant sein. Werbeaussagen zu einem Produkt können unter Umständen auf andere Produkte „ausstrahlen“ – und dadurch unzulässige Werbung begründen.

Was war passiert?

Dem Urteil des Landgericht Hamburg vom 28.11.2011 (Az. 406 HKO 98/11) lag ein Online-Shop zugrunde, der unter anderem ein Nahrungsergänzungsmittel mit Spirulina-Mikroalgen anbot.

Für dieses Nahrungsergänzungsmittel selbst wurden keine gesundheits- oder krankheitsbezogenen Wirkungen beworben.

Daneben wurde im selben Shop auch ein Buch über Spirulina angeboten. In der Produktbeschreibung des Buches fanden sich werbliche Aussagen über eine angeblich „sensationelle Heilwirkung“ von Spirulina bei schweren Erkrankungen.

Auf einer Produktübersichtsseite erschienen beide Angebote in räumlicher Nähe zueinander.

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Worin lag das rechtliche Problem?

Nach damaliger Rechtslage nach § 12 LFGB waren krankheitsbezogene Aussagen für Lebensmittel grundsätzlich unzulässig. Heute ergeben sich vergleichbare Risiken insbesondere aus:

  • der EU-Health-Claims-Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006),
  • dem allgemeinen Irreführungsverbot,
  • lebensmittelrechtlichen Spezialvorschriften,
  • dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Für Nahrungsergänzungsmittel gilt auch heute: Aussagen über Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten sind regelmäßig hochriskant oder unzulässig.

Das zentrale Problem des Falls war daher: Können unzulässige Aussagen in der Beschreibung eines Buches zugleich als Werbung für ein daneben angebotenes Nahrungsergänzungsmittel gewertet werden?

Wie entschied das Gericht?

Das Landgericht Hamburg bejahte dies.

Nach Auffassung des Gerichts beschränkten sich die Aussagen nicht nur auf das Buch. Durch die gemeinsame Präsentation im unmittelbaren Blickfang wirkte die Werbung zugleich absatzfördernd für die Spirulina-Produkte.

Mit anderen Worten: Die Werbeaussagen „strahlten“ auf das daneben angebotene Nahrungsergänzungsmittel aus.

Das Gericht stellte dabei besonders darauf ab, dass die gemeinsame Darstellung vom Shopbetreiber selbst gestaltet worden war. Es handelte sich also nicht um zufällige Suchmaschinentreffer, sondern um eine gezielte Präsentation im Shop.

Warum ist die Entscheidung heute noch relevant?

Auch wenn sich die Rechtsgrundlagen seit 2011 weiterentwickelt haben, bleibt der Grundgedanke aktuell:

Nicht nur der einzelne Werbetext zählt, sondern der Gesamteindruck eines Angebots.

Das betrifft heute insbesondere:

  • Cross-Selling-Bereiche („Kunden kauften auch“)
  • Produkt-Slider
  • Zubehör-Empfehlungen
  • Kategorieübersichten
  • Bundle-Angebote
  • Landingpages mit mehreren Produkten
  • Gesundheits- und Nahrungsergänzungsmittel-Shops

Wer dort problematische Aussagen bei einem Produkt verwendet, kann unter Umständen auch Risiken für benachbarte Produkte schaffen.

Besondere Vorsicht bei sensiblen Produkten

Das Thema ist besonders relevant bei:

  • Nahrungsergänzungsmitteln
  • Lebensmitteln
  • Kosmetika
  • Medizinprodukten
  • Arzneimitteln
  • Produkten mit Gesundheitsbezug

Hier prüfen Gerichte und Wettbewerber Werbeaussagen regelmäßig strenger.

Praxistipps für Online-Händler

Online-Händler sollten nicht nur einzelne Produkttexte prüfen, sondern auch die Darstellung ganzer Seiten.

Sinnvoll ist insbesondere:

  • problematische Claims nicht neben sensiblen Produkten platzieren
  • Buch- oder Ratgeberangebote sauber von Produktangeboten trennen
  • automatische Empfehlungsboxen kontrollieren
  • gesundheitsbezogene Aussagen besonders streng prüfen
  • Gesamtwirkung von Kategorie- und Übersichtsseiten beachten

Fazit

Die Entscheidung zeigt: Auch die Gestaltung eines Online-Shops kann wettbewerbsrechtlich relevant sein. Unzulässige Aussagen müssen nicht zwingend direkt beim Produkt stehen. Schon die räumliche Nähe kann genügen, wenn Verbraucher die Aussagen dem daneben angebotenen Produkt zurechnen.

Wer rechtssicher verkaufen möchte, sollte deshalb nicht nur Texte, sondern stets das gesamte Seitenlayout im Blick behalten.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: Kandybka Alina / Shutterstock.com
von RA Patrick Prestel

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