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von RA Dr. Daniel S. Huber

Die Ansprüche Betroffener bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Äußerungen in Blogs und Bewertungsportalen

News vom 16.10.2013, 20:32 Uhr | 2 Kommentare 

Ein Mensch wird in einem Forum aufs Übelste beleidigt. Oder: jemand stellt in einem Bewertungsportal unwahre Tatsachenbehauptungen über eine andere Person auf. Unabhängig davon, ob diese Äußerungen einen beruflichen Bezug haben oder rein privater Natur sind – die betroffene Person ist in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Im sechsten Teil der Serie „Bewertungsportale im Internet und ihre Auswirkungen aus rechtlicher Sicht“ nimmt sich die IT-Recht Kanzlei der Beantwortung der Frage an, welche Ansprüche einem Betroffenen bei Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch Äußerungen in Blogs oder Bewertungsportalen zusteht.

6. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei - "Bewertungsportale im Internet und ihre Auswirkungen aus rechtlicher Sicht":

Die Ansprüche Betroffener bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Äußerungen in Blogs und Bewertungsportalen?

Die IT-Recht Kanzlei beantwortet diese und weitere Fragen zu Bewertungsportalen im Internet in einem ausführlichen Beitrag und in weiteren Beiträgen einer großen Serie zu Bewertungsportalen.

I. Die Ansprüche geltend machen

Steht fest, dass durch Äußerungen in einem Bewertungsportal, Blog oder Meinungsforum im Internet das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person verletzt worden ist, so hat sie verschiedene Ansprüche. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betroffene dadurch als Privatperson oder in seiner beruflichen Stellung angegriffen worden ist.

Die betroffene Person hat Ansprüche sowohl gegen den Urheber der Äußerung, also den sich äußernden Nutzer, als auch gegen den Betreiber des Portals, Blogs oder Forums, in dem die persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen veröffentlicht worden sind.

II. Voraussetzung: Persönlichkeitsrechtsverletzung

Dieser Beitrag behandelt ausschließlich den Fall, dass die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen bereits feststeht und nicht etwa erst noch festgestellt werden muss. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass – gerade wenn es um Tatsachenbehauptungen geht, die wahr oder unwahr sein können – häufig nicht sofort und auf den ersten Blick ersichtlich ist, ob die Äußerung eines Nutzers das Persönlichkeitsrecht verletzt oder nicht.

  • Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung kann beispielsweise darin bestehen, dass der sich äußernde Nutzer den Betroffenen in strafbarer Weise beleidigt (§ 185 StGB), übel nachgeredet (§ 186 StGB) oder verleumdet hat (§ 187 StGB) .
  • Ebenso kann die Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Äußerung von sog. Schmähkritik – also einer Meinungsäußerung, die nicht sachlich ist, sondern vor allem die Herabsetzung der anderen Person zum Ziel hat – oder durch unwahre Tatsachenbehauptungen entstanden sein.
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III. Ansprüche gegen Betreiber von Blogs, Bewertungsportalen und Meinungsforen

Gegen die Betreiber von Blogs und Bewertungsportalen können vor allem Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bestehen. Ob gegen Blog- und Forenbetreiber auch Auskunftsansprüche bestehen, um dadurch die Identität eines sich anonym äußernden Nutzers herauszubekommen, ist in der Rechtsprechung umstritten. Schadensersatzansprüche können Betroffene gegen Blogbetreiber hingegen nicht geltend machen.

1. Anspruch auf Unterlassung

Steht die Persönlichkeitsrechtsverletzung fest, so kann sich der Betroffene an den Betreiber des Blogs, Bewertungsportals oder Meinungsforums wenden, in dem die rechtsverletzende Äußerung gemacht worden ist, und von ihm deren Löschung verlangen.

Zwar sind die Betreiber von Blogs nicht die Täter der Rechtsverletzung. Sie haben jedoch willentlich und adäquat-kausal zur Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen beigetragen und sind somit als Störer anzusehen. Sie haften dann auf Beseitigung und Unterlassung (Löschung) der rechtsverletzenden Äußerungen analog § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 823 Absatz 1 BGB, wenn sie zumutbare Prüfpflichten verletzt haben (so der BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10 zu der sog. „Störerhaftung“). Dabei gilt: sie müssen die in ihren Foren und Blogs gespeicherten Beiträge nicht (vorab) auf Rechtsverletzungen überprüfen; jedoch müssen sie dann tätig werden, wenn sie Kenntnis von der Persönlichkeitsrechtsverletzung erlangt haben.

Macht der Betroffene den Betreiber eines Forums somit darauf aufmerksam, dass persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen dort veröffentlicht sind, dann muss der Betreiber diese löschen. Tut er dies nicht, so kann der Betroffene den Betreiber auf dem Rechtsweg dazu zwingen.

Einen Anspruch auf Löschung der in einem Bewertungsportal oder Meinungsforum im Internet veröffentlichten eigenen personenbezogenen Daten nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes hat ein Betroffener nach der aktuellen Rechtsprechung hingegen regelmäßig nicht (so etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 8.3.2012, 16 U 125/11).

2. Anspruch auf Auskunft über Identität des Nutzers

Häufig äußern sich Nutzer anonym im Internet, d. h. ein Außenstehender kann regelmäßig nicht erkennen, wer hinter einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung tatsächlich steht. Um die eigenen Ansprüche gegen den Verletzer des Persönlichkeitsrechts geltend machen zu können, muss der Betroffene den Täter kennen. Daher liegt es in seinem Interesse, von dem Betreiber des Blogs, Portals oder Forums die Identität des Nutzers zu erfahren.

Allerdings lehnt ein Teil der Rechtsprechung einen solchen Auskunftsanspruch ab (so das OLG Hamm, Beschluss vom 3.8.2011, Az. 3 U 196/10 oder auch das LG München I, Urteil vom 03.07.2013, Az.: 25 O 23782/12). Andere Gerichte leiten den Auskunftsanspruch hingegen aus § 242 BGB her, sehen dessen Voraussetzungen aber häufig als nicht gegeben an (so das OLG Dresden, Beschluss vom 8.2.2012, Az. 4 U 1850/11).

In der Praxis dürfte ein solcher Auskunftsanspruch dem Betroffenen häufig nicht weiterhelfen, vor allem weil die Betreiber der Blogs und Bewertungsportale in vielen Fällen gar keine weiteren Informationen über ihre Nutzer haben und somit auch nicht deren Identität kennen. Zudem sind sie nach § 13 Absatz 6 TMG sogar gesetzlich dazu verpflichtet, den Nutzern die anonyme Nutzung ihres Dienstes zu ermöglichen, was viele auch tun.

3. Anspruch auf Schadensersatz

Einen Anspruch auf Schadensersatz – etwa in Form von „Schmerzensgeld“ wegen grober Beleidigungen oder auch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten – haben Betroffene gegen die Betreiber der entsprechenden Foren dagegen nicht.

Dies liegt zum einen daran, dass sie nicht die Täter der Persönlichkeitsrechtsverletzung sind, da die rechtsverletzenden Äußerungen nicht von ihnen stammen und sie auch keine gesetzliche Pflicht haben, jeden Beitrag eines Nutzers vorab auf Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Zudem ist in § 10 Satz 1 Nr. 1 des Telemediengesetzes (kurz: TMG) geregelt, dass sie selbst im Falle der Kenntnis von Rechtsverletzungen ´*keinen Schadensersatz* leisten müssen.

IV. Ansprüche gegen die Täter

Gegen denjenigen, der persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen im Internet tätigt, hat der Betroffene selbstverständlich sowohl Unterlassungs- als auch Schadensersatzansprüche. Es könnte jedoch häufig schwierig sein, den Verletzer des Persönlichkeitsrechts zu identifizieren und somit herauszufinden, gegen wen die Ansprüche geltend zu machen sind. Wie bereits erwähnt ist es umstritten, ob der Betroffene einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen den Betreiber der Internet-Plattform hat bzw. ob der Betreiber überhaupt hilfreiche Informationen über die Identität des Nutzers liefern kann.

1. Anspruch auf Unterlassung

In analoger Anwendung des § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 823 Absatz 1 BGB und des in Artikel 2 Absatz 1, Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrechts haben die in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzten Personen einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung der rechtsverletzenden Äußerungen gegen den sich äußernden Nutzer.

Somit darf der Nutzer die entsprechenden Äußerungen zukünftig nicht mehr tätigen und muss ggf. dafür sorgen, dass sie aus dem Blog, Forum oder Portal gelöscht werden, in dem sie veröffentlicht sind.

2. Anspruch auf Schadensersatz

Gegen den Täter der Persönlichkeitsrechtsverletzung hat der Betroffene zudem einen Schadensersatzanspruch, entweder aus § 823 Absatz 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Absatz 1, Artikel 1 Absatz 1 GG oder ggf. auch aus § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Straftatbeständen wie Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) .

Der Verletzer des Persönlichkeitsrechts hat dem Betroffenen dem Umfang nach alle Schäden zu begleichen, die ihm wegen der Rechtsverletzung entstanden sind. Dies umfasst materielle Schäden wie beispielsweise die Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung (z. B. Rechtsanwaltskosten) genauso wie ggf. immateriellen Schadensersatz, also eine billige Entschädigung in Geld (*„Schmerzensgeld“*). Letzteres steht dem Betroffenen nach der Rechtsprechung allerdings nur dann zu, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts handelt.

V. Fazit

Steht eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts fest, so hat der Betroffene sowohl Ansprüche gegen den Nutzer, der die rechtsverletzenden Äußerungen in einem Blog, Portal oder Forum getätigt hat als auch gegen den Betreiber des Blogs bzw. Bewertungsportals. Dies gilt für den privaten Bereich genauso wie für die berufliche Sphäre.

Während dem Betroffenen gegen den tatsächlichen Täter neben Unterlassungsansprüchen selbstverständlich auch Schadensersatzansprüche zustehen, hat er gegen den Blog- oder Portalbetreiber lediglich Unterlassungsansprüche. Dies liegt daran, dass man dem Portalbetreiber nicht vorwerfen kann, rechtsverletzende Äußerungen anderer veröffentlicht oder verbreitet zu haben. Denn rechtlich ist er nicht dazu verpflichtet, jeden Beitrag eines Nutzers vorab vor dessen Veröffentlichung zu überprüfen.

Ist auch aus dem Kontext einer (in vielen Fällen) anonymen Äußerung nicht ersichtlich, wer als Täter hinter einer Persönlichkeitsrechtsverletzung steckt, so wird es für den Betroffenen allerdings häufig kaum möglich sein, den Täter zu identifizieren und seine Ansprüche gegen diesen geltend zu machen.

Der siebte Teil der Serie "Bewertungsportale im Internet und ihre Auswirkungen aus rechtlicher Sicht" geht der nachstehenden Frage nach:

Was hat ein Bewertungsportalinhaber/ Blogbetreiber zu beachten, wenn eine Persönlichkeitsverletzung gerügt wird?

Die IT-Recht Kanzlei informiert Sie im Zuge einer umfangreichen Beitragsserie über die wichtigsten Rechtsfragen zum Thema „Bewertungsportale und Meinungsforen im Internet“. Bei Problemen, Rückfragen und weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich weiter.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Coloures-Pic - Fotolia.com
Dr. Daniel S. Huber Autor:
Dr. Daniel S. Huber
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

keinen

08.09.2017, 21:27 Uhr

Kommentar von janet meinhardt

ich finde nichts, wie es mit persönlichkeitsrechten oä in einem blog aussieht. ich möchte einen blog machen, in dem ich krankenhäuser (art der frechen behandlung...), angebliche behindertentoiletten...

Den 185 als "Waffe" gegen Gegner einsetzen ist eine Sache, aber ist man für den Paragraph?!?

31.08.2016, 00:07 Uhr

Kommentar von Tobias Claren

StGB 185 solange er noch existiert privat als "Mittel zum Zweck" gegen schlechte Menschen, gegen Feinde einsetzen ist eine Sache. Besonders unter dem Aspekt, dass man nicht ohne Risiko selbst einfach...

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