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Pflichten von Betreibern von Blogs und Bewertungsportalen bei Hinweisen und Rügen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen

25.10.2013, 10:50 Uhr | Lesezeit: 8 min
Pflichten von Betreibern von Blogs und Bewertungsportalen bei Hinweisen und Rügen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Die Betreiber von Bewertungsportalen, Blogs und Meinungsforen im Internet verfassen keine eigene Texte, sondern sorgen lediglich für die Verbreitung von Äußerungen anderer Personen. Verletzen die fremden Äußerungen das Persönlichkeitsrecht von natürlichen Personen oder Unternehmen, so wollen die Betroffenen, dass die Äußerungen verschwinden. Doch wann müssen die Plattformbetreiber wirklich tätig werden und was müssen sie dann tun?Im siebten Teil der Serie „Bewertungsportale im Internet und ihre Auswirkungen aus rechtlicher Sicht“ nimmt sich die IT-Recht Kanzlei der Beantwortung der Frage an, welche welche Pflichten für Betreiber von Blogs und Bewertungsportalen bei Hinweisen und Rügen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen bestehen.

7. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei - "Bewertungsportale im Internet und ihre Auswirkungen aus rechtlicher Sicht":

Pflichten von Betreibern von Blogs und Bewertungsportalen bei Hinweisen und Rügen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Die IT-Recht Kanzlei beantwortet diese und weitere Fragen zu Bewertungsportalen im Internet in einem ausführlichen Beitrag und in weiteren Beiträgen einer großen Serie zu Bewertungsportalen.

I. Die nachrangige Haftung der Betreiber von Blogs und Bewertungsportalen

Betreiber von Blogs, Bewertungsportalen und Foren im Internet schreiben und veröffentlichen keine eigenen Texte, sondern verbreiten fremde Äußerungen; fachsprachlich sind sie daher sog. Host-Provider. Sie sind die technischen, und nicht die intellektuellen Verbreiter von Informationen (so auch das LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 8.5.2012, Az. 11 O 2608/12) und nicht die Urheber der in den Blogs oder Foren veröffentlichten Äußerungen. Die Plattformbetreiber sorgen lediglich dafür, dass es ein * „Schwarzes Brett“ * im Internet gibt, an das andere Personen Informationen anbringen können.

Sind die am Schwarzen Brett angebrachten Informationen rechtswidrig, weil sie das Persönlichkeitsrecht anderer Personen verletzen, so haben die Betroffenen ein starkes Interesse daran, dass die Informationen wieder von dem Schwarzen Brett entfernt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene weiß, von wem die rechtswidrige Äußerung ursprünglich stammt und er daher gleichfalls gegen den eigentlichen Täter vorgehen kann (so auch der BGH, Urteil vom 27.3.2007, Az. VI ZR 101706) oder dies vielleicht sogar bereits tut.

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II. Die Betreiber haften als Störer

Die Betreiber von Portalen und Foren sind selbst nicht Täter von auf ihren Internetplattformen begangenen Persönlichkeitsverletzungen, sondern lediglich sog. Störer.

Nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige Störer, der willentlich und adäquat kausal zu Beeinträchtigung des betroffenen Rechtsguts, also zur Persönlichkeitsrechtsverletzung, beigetragen hat, ohne deren Täter zu sein. Sie haften nur dann für die – eigentlich „fremde“ – Persönlichkeitsrechtsverletzung, wenn sie zumutbare Verhaltenspflichten, d. h. insbesondere Prüfpflichten verletzt haben (BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10 Rn. 21 und Rn. 22).

1. Keine Überprüfung jedes Posts erforderlich

Plattformbetreibern wird dabei nicht abverlangt, jeden Blogeintrag eines Nutzers vorab vor dessen Veröffentlichung auf Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Würde man dies verlangen, so würde es viele Blogs und Foren aufgrund des damit verbundenen immensen Aufwandes gar nicht mehr geben. Einer solchen generellen Vorab-Prüfpflicht würde nach der Rechtsprechung auch die von Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützte Meinungsfreiheit entgegenstehen, da eine solche Prüfpflicht den gerade in einer pluralistischen Demokratie besonders wichtigen Meinungsaustausch wenn nicht verhindern, so doch jedenfalls wesentlich erschweren würde.

2. Überprüfung nur bei konkretem Anlass

Blogbetreiber müssen hingegen erst dann tätig werden, wenn sie von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung Kenntnis erlangen.

Dies gilt unabhängig davon, ob sie von den Betroffenen auf die (mögliche) Persönlichkeitsrechtsverletzung hingewiesen werden oder sie von selbst und zufällig darauf stoßen. Die Prüfpflicht besteht zudem nur dann, wenn der Rechtsverstoß in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend konkret ist. Erlangt der Blogbetreiber – wie es wohl meistens der Fall sein dürfte – durch den Betroffenen Kenntnis von der (möglichen) Rechtsverletzung, so gilt: Der Betreiber muss nur dann tätig werden, wenn nach dem Hinweis des Betroffenen – dieser als wahr unterstellt – ohne eingehende rechtliche Prüfung eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen vorliegt (so der BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10).

3. Probleme bei der Feststellung der Persönlichkeitsrechtsverletzung

In der Theorie klingt das gut, die Praxis dürfte in einigen Fällen Schwierigkeiten bereiten.

Denn gerade Persönlichkeitsrechtsverletzungen sind regelmäßig nicht auf den ersten Blick festzustellen. Vielmehr ergeben sie sich in vielen Fällen nur aufgrund einer Abwägung der beteiligten Interessen und Rechtsgüter. Häufig bewerten sogar verschiedene Gerichte einen Fall mit Bezug zum Persönlichkeitsrecht unterschiedlich. Probleme bereitet insbesondere die Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen. Während unwahre Tatsachenbehauptungen über eine Person stets deren Persönlichkeitsrecht verletzen, sind Meinungsäußerungen grundsätzlich zulässig und können nur in extremem Fällen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen. Unklar scheint daher, was Betreiber von Blogs, Portalen und Foren in Zweifelsfällen tun müssen.

III. Das Verfahren im Zuge der Störerhaftung

Die Betreiber von Blogs, Portalen und Foren im Internet haften bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen als Störer. Doch was bedeutet dies genau? Was müssen die Betreiber der Plattformen konkret tun und prüfen?

Nach der Rechtsprechung des *BGH* (Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10 Rn. 27) müssen die Plattformbetreiber zur Feststellung des Sachverhalts grundsätzlich wie folgt vorgehen:

  • Als erstes hat der Betreiber zu prüfen, ob er überhaupt weitergehend tätig werden muss. Dies ist wie bereits geschildert nur dann der Fall, wenn der Hinweis auf die Persönlichkeitsrechtsverletzung so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann (BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10 Rn. 26).
  • Anschließend muss der Betreiber den Hinweis bzw. die Beanstandung des Betroffenen an den Urheber, Verfasser bzw. den sich Äußernden weiterleiten und ihn auffordern, binnen einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
  • Reagiert der Urheber innerhalb der Frist nicht, so ist davon auszugehen, dass die Beanstandung des Betroffenen berechtigt ist, und der entsprechende Beitrag muss vom Plattformbetreiber gelöscht werden, wenn er das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt.
  • Reagiert der sich äußernden Nutzer hingegen und tritt er der Beanstandung substantiiert, d. h. detailliert entgegen, so dass der Plattformbetreiber berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Beanstandung des Betroffenen hegt, muss der Betreiber von dem Betroffenen (weitere) Nachweise einfordern, aus denen sich die Richtigkeit von dessen Angaben ergibt.
  • Reagiert nun der Betroffene nicht mehr, so muss der Plattformbetreiber nichts weiter veranlassen. Legt der Betroffene hingegen entsprechende Nachweise vor und ergibt sich so aus dem Gesamtbild, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, so muss der Betreiber die entsprechenden Äußerungen von seiner Plattform löschen.

IV. Die Anonymität des Nutzers

Nach dem vorgestellten Verfahren können Plattformbetreiber nur dann vorgehen, wenn sie die Möglichkeit haben, mit dem Urheber der Äußerung bzw. der entsprechenden Posts in Kontakt zu treten. Zwar ist es hierfür nicht unbedingt erforderlich, dass die Betreiber die Identität des entsprechenden Urhebers kennen. Zumindest aber über dessen Kontaktdaten müssten sie verfügen.

Dies ist aber nicht zwingend immer der Fall. Betreiber von Blogs, Bewertungsportalen und Meinungsforen im Internet sind rechtlich nicht dazu verpflichtet, die Kontaktdaten ihrer Nutzer zu erheben und zu speichern. Im Gegenteil sieht das Gesetz in § 13 Absatz 6 des Telemediengesetzes (kurz: TMG) vielmehr sogar vor, dass die Diensteanbieter die Nutzung der Telemedien anonym oder unter einem Pseudonym zu ermöglichen haben. Plattformbetreiber haben somit nicht die Pflicht, die Nutzer der eigenen Plattform zu registrieren.
Allerdings müssen sich die Nutzer tatsächlich bei den meisten Plattformen mit einem *Benutzernamen (Pseudonym) * und einem Passwort sowie durch Angabe einer E-Mail-Adresse anmelden bzw. registrieren, so dass die Kontaktaufnahme in der Praxis in einer Vielzahl von Fällen dann doch möglich ist.

Kommt ein Kontakt zum sich äußernden Nutzer jedoch nicht zustande, so müssen die Betreiber – wenn es um Tatsachenbehauptungen geht – die Behauptungen des Betroffenen wohl als wahr unterstellen und die entsprechenden Einträge bzw. die im Blog oder Forum gespeicherten Äußerungen als persönlichkeitsrechtsverletzend löschen.

V. Fazit

Melden sich Betroffene bei Betreibern von Blogs, Bewertungsportalen und Meinungsforen im Internet und behaupten, durch Äußerungen von Nutzern auf der Plattform in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden zu sein, so müssen die Plattformbetreiber tätig werden, wenn die entsprechende Äußerung auch aus ihrer Sicht persönlichkeitsrechtsverletzend erscheint.

  • Handelt es sich bei der fraglichen Äußerung um eine – vielleicht sogar strafrechtlich relevante – Beleidigung oder ähnliches, so ist das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt und der Betreiber muss die betreffenden Äußerungen von seiner Plattform löschen.
  • Behauptet der Betroffene, der andere Nutzer habe unwahre Tatsachenbehauptungen über ihn aufgestellt, so muss der Plattformbetreiber den anderen Nutzer anhören und ggf. von diesem Nachweise für seine Behauptungen binnen einer angemessenen Frist einfordern. Kooperiert der andere Nutzer nicht, so sind dessen Äußerungen zu löschen. Liefert der andere Nutzer jedoch entsprechende Nachweise, so muss der Betroffene diese wiederum seinerseits durch eigene neue Nachweise entkräften. Gelingt ihm dies nicht, dann bleibt die Äußerung unangetastet im Netz bestehen.
  • Praktische Schwierigkeiten dürfte häufig die Abgrenzung von grundsätzlich zulässigen Meinungsäußerungen und unzulässigen unwahren Tatsachenbehauptungen hervorrufen. Hierzu dürften den meisten Plattformbetreibern die entsprechenden Rechtskenntnisse fehlen. Ein weiteres Problem stellen anonyme Äußerungen dar, deren Wahrheitsgehalt nicht weiter überprüft werden kann.

Erwähnenswert ist in dem Zusammenhang zudem, dass nicht nur das Persönlichkeitsrecht von natürlichen Personen, sondern auch das von juristischen Personen bzw. Unternehmen von der Rechtsordnung geschützt wird. Dabei gelten die hier ausgeführten Grundsätze entsprechend.

Der achte Teil der Serie "Bewertungsportale im Internet und ihre Auswirkungen aus rechtlicher Sicht" geht der Frage nach:

Besteht ein virtuelles Hausrecht für einen Bewertungsportalbetreiber bzw. Blogbetreiber?

Die IT-Recht Kanzlei informiert Sie im Zuge einer umfangreichen Beitragsserie über die wichtigsten Rechtsfragen zum Thema „Bewertungsportale und Meinungsforen im Internet“. Bei Problemen, Rückfragen und sonstigen weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich weiter.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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