Artikel zum Thema „Angabe, Des, Mindesthaltbarkeitsdatum“

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Abmahnradar: Warnhinweise Schnullerkette/Garantiewerbung/Marke: Paracord

Widerrufsbelehrung, OS-Link, Bilderklau, Garantiewerbung, Vertragstextspeicherung, Marke: Paracord etc. - die Klassiker also.

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Abmahnradar: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung/Marke: Lagerkorn

Diese Woche: Eine Widerrufsbelehrung im Fließtext ohne Punkt und Komma, die Nutzung der Weiterempfehlungsfunktion, fehlende und fehlerhafte Grundpreisangaben und die fehlende Angabe von Sulfiten.

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Abmahnradar: Sulfite/CE-Kennzeichen/Isha/Emma/Grundpreise

Sulfite und das CE-Kennzeichen - zudem wurden die fehlenden Grundpreise sowie im Markenrecht die Marken Isha und Emma abgemahnt.

14 min

Konfliktsituationen beim Widerrufsrecht! Effektive Mustervorlagen für Online-Händler

Häufig erhalten wir Anfragen zu Konflikten bei der Ausübung des Widerrufsrechts durch Verbraucher. Um unseren Mandanten eine rechtssichere und zielgerichtete Kommunikation mit ihren Kunden zu ermöglichen, bieten wir für diese Fälle spezielle Mustervorlagen an.

54 min

Abmahnradar: Aktuelle Abmahnungen der Woche

Widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist und die Bezeichnung Leder - außerdem abgemahnt: Himalaya-Salz.

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Überraschungsboxen im Lebensmittelbereich: Verstoß gegen die LMIV?

Überraschungsboxen liegen im Trend. Auf das boomende Geschäftsmodell springen auch immer mehr Online-Händler im Lebensmittelsektor auf. Mittlerweile können sich Kunden in fast allen erdenklichen Bereichen vom morgendlichen Müsli bis hin zur abendlichen Flasche Wein überraschen lassen. Das für den Kunden Interessante und Spannende ist dabei, dass er nicht genau weiß, was er erhält. Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) fordert von Shop-Betreibern jedoch, zahlreiche Information wie die Zutatenliste der Produkte bereits vor Abgabe des Kaufangebots bereitzustellen. Das Ende der modernen Wundertüte?

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Überblick zu europäischen Lebensmittelinformationspflichten: „Das Kind beim Namen nennen“ oder doch „bezeichnen“?

Verbraucherschutz wird in der EU „groß geschrieben“. Für Händler bedeutet dies, dass zahlreiche Informationspflichten zu erfüllen sind. Wir wollen uns in diesem Beitrag insbesondere dem Lebensmittelrecht, genauer gesagt der Frage nach der „Bezeichnung des Lebensmittels“ und anderen bisweilen unbeachteten Informationspflichten zuwenden. Der europäische Gesetzgeber hat auch hier – ähnlich wie beim manchmal korrespondierenden Spirituosenrecht - komplizierte Regelwerke erarbeitet, die Rechtsanwender oft vor Probleme stellen. Insbesondere die im Dezember 2014 in weiten Teilen in Kraft getretene europäische Lebensmittelinformationsverordnung EU Nr. 1169/2011 hat eine Vielzahl von Kennzeichnungspflichten mit sich gebracht und betrifft v.a. den Online-Handel. Fehler können leicht zu Abmahnungen führen, sodass hier veranschaulicht werden soll, was Händler besser vermeiden sollten.

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Leitfaden: Umsetzung der seit dem 13.12.2016 verpflichtenden Nährwertkennzeichnung nach der LMIV

Die europäische Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) gibt Lebensmittelunternehmern sowohl offline als auch online eine Vielzahl von Hinweis- und Kennzeichnungspflichten vor, die zur informierten Kaufentscheidung des Verbrauchers beitragen und letztlich den Weg hin zu einer gesundheitsbewussteren und bedürfnisgerechteren Ernährung der Bevölkerung ebnen sollen. Nachdem der größte Teil des Pflichtprogramms bereits im Dezember 2014 zur unmittelbaren Rechtsgeltung gelangte, endet zum 13.12.2016 nun auch die Übergangsfrist für die Nährwertdeklaration. Online-Händler werden somit ab diesem Zeitpunkt zwingend vereinheitlichte Nährwertkennzeichnungen für Lebensmittel vorhalten müssen. Weil die LMIV hier jedoch ein wahres Dickicht an Vorgaben enthält und gerade bei Laien das Bedürfnis nach mehr Rechtsklarheit weckt, hat die IT-Recht Kanzlei im nachstehenden Leitfaden zusammengetragen, wie und unter welchen Voraussetzungen die Nährwertdeklarationen im Online-Shop eingebunden werden müssen.

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Grundpreisauszeichnung in Österreich

Die Pflicht zur Auszeichnung von Grundpreisen ist in Österreich einer der Rechtsbereiche, wo dem Onlinehändler in besonderem Maße Abmahnungen und Bußgelder drohen können. Der deutsche Onlinehändler, der Waren in Österreich vertreibt, ist daher gut beraten, die geltenden Vorschriften zur Grundpreisauszeichnung zu beachten. In Österreich ist die Preisauszeichnung im Preisauszeichnungsgesetz und in der Verordnung betreffend die Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung in der Fassung vom 17.12.2015 geregelt. Diese Regelungen sollen im Folgenden vorgestellt werden. Die Erläuterung ist nicht einfach, da der österreichische Gesetzgeber ein kompliziertes Regelungswerk von Grundsätzen und Ausnahmen sowie Ausnahmen von der Ausnahme geschaffen hat.

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Kein Widerruf bei schnell verderblichen Waren

In der Regel hat der Verbraucher als Käufer im Onlinehandel (Fernabsatzverträge) ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Dieses soll den Nachteil ausgleichen, der sich für den Verbraucher aus der fehlenden Möglichkeit ergibt, das Produkt vor Abschluss des Vertrages unmittelbar zu sehen und zu prüfen. Von dieser Regel gibt es einige Ausnahmen, bei denen ein Widerrufsrecht des Käufers ausgeschlossen ist. § 312g II Nr. 2 BGB enthält eine solche Ausnahme für schnell verderbliche Waren. Allerdings benennt das Gesetz nicht, wann Waren schnell verderblich sind oder welche Waren unter diese Ausnahme fallen. Es gibt aber in der Rechtsprechung konkrete Angaben, die wir zusammengetragen haben.

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Allgemeine und spezielle Bedingungen für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben – Teil 4 der Serie zur HCVO

Der vierte Teil der Serie der Health-Claims-Verordnung (HCVO) behandelt die Fragen betreffend die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen mit gesundheits- und nährwertbezogenen Angaben geworben werden darf. Welchen grundlegenden Anforderungen müssen die Aussagen genügen? Ist bereits zwingend eine Nährwertkennzeichnung anzuführen? Welche Informationspflichten sind beim Einsatz gesundheitsbezogener Angaben zu beachten und betreffen diese auch die Werbung? Diese und weitere Fragen sind Thema des folgenden Beitrags.

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Abmahnungen wegen fehlender Sulfit-Hinweise in Online-Angeboten für Wein

Seit dem 13.12.2014 gelten vornehmlich für vorverpackte Lebensmittel die umfangreichen Kennzeichnungs- und Hinweispflichten der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Dass diese auch für alkoholische Getränke Wirkung entfalten und zudem bestimmte eigenschafts- und unternehmensbezogene Informationspflichten für den Fernabsatz vorsehen, scheint vielen Händlern noch nicht hinreichend bewusst zu sein. Dies nehmen sich derzeit Verbraucherschutzvereine zum Anlass, um fehlende Sulfit-Hinweise in internetbasierten Wein-Angeboten abzumahnen. Erfahren Sie mehr über die rechtlichen Hintergründe und mögliche Präventionsmaßnahmen.

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Die Preisangabenverordnung: Leitfaden für Online-Händler

Die Preisangabenverordnung ist eine Herausforderung für Online-Händler, da sie komplexe Regelungen zum Preisrecht im E-Commerce enthält. Wann sind Händler zur Angabe von Gesamtpreisen verpflichtet? Wie weist man rechtssicher auf die Umsatzsteuer und Versandkosten hin? Was gilt bei Grundpreisen, Mindermengenzuschlägen und Preisermäßigungen etc.? Wir behandeln die wichtigsten Themen der Preisangabenverordnung umfassend in unserem komplett überarbeiteten Leitfaden.

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Abmahngefahr: verpflichtende Lebensmittelkennzeichnung in Online-Shops noch vielerorts unzureichend

Seit dem 13.12.2014 gilt in Europa die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), die eine umfangreiche physische Pflichtkennzeichnung für vorverpackte Lebensmittel vorschreibt und darüber hinaus auch Händlern im Fernabsatz eine Reihe von Hinweispflichten auferlegt. Trotz einer weitflächigen Medienresonanz und der besonderen Relevanz des Pflichtenprogramms im elektronischen Geschäftsverkehr ist zu beobachten, dass viele Online-Händler von Lebensmitteln unter Inkaufnahme eines erheblichen Abmahnrisikos auch einen Monat nach dem Umsetzungstermin den neuen Kennzeichnungsvorgaben noch in unzulänglicher Weise nachkommen. Lesen Sie im Folgenden, welche typischen Fehler dabei gemacht werden und wie diese vermieden werden können.

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Sulfite in Wein ab dem 13.12.2014 nach der LMIV im Fernabsatz zwingend kennzeichnungspflichtig

Zu den vorverpackten Lebensmitteln, die nach den umfassenden Bestimmungen der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) zum 13.12.2014 im Fernabsatz zwingend zu kennzeichnen sind, zählen nach eindeutigem Wortlaut des Rechtsaktes auch alkoholische Getränke. Zwar sind ab einem gewissen Alkoholgehalt zulässige Abweichungen vom üblichen Pflichtenprogramm gesetzlich vorgesehen. Im Übrigen aber laufen die Kennzeichnungsvorgaben mit denen für sonstige Erzeugnisse gleich. Aus gegebenem Anlass klärt die IT-Recht Kanzlei darüber auf, warum insofern auf Sulfite in Wein im Fernabsatz stets zwingend hingewiesen werden muss.

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Bereitstellung von Pflichtinformationen für Lebensmittel im Fernabsatz seit dem 13.12.2014 zwingend

Zum 13.12.2014 tritt die Lebensmittelinformationsverordnung in Kraft, die für Hersteller und Händler von Lebensmitteln umfassende Informationspflichten festlegt und neben der physischen Kennzeichnung auf Produktverpackungen auch die Bereitstellung von spezifischen Hinweisen im Fernabsatz vorsieht. Während erstere für Produkte, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, bis zur Erschöpfung der Restbestände ausgesetzt werden darf, ist den Obliegenheiten im Fernabsatz jedoch ungeachtet des jeweiligen Marktbereitstellungstermins zum 13.12.2014 nachzukommen.

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Verpflichtende Kennzeichnung alkoholischer Getränke nach der LMIV ab dem 13.12.2014

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), die am 25.10.2011 auf europäischer Ebene verabschiedet wurde, stellt ein umfangreiches Pflichtenprogramm für Lebensmittelunternehmer auf. Diese sind gehalten, sämtliche Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, mit Blick auf gesundheitlich, ethisch und sozial relevante Informationen zu kennzeichnen und so ein vollumfängliches Hinweisspektrum zu gewährleisten. Grundsätzlich entfaltet die Verordnung zum 13.12.2014 Rechtswirkung und gilt ungeachtet ihrer Titulierung als Verordnung über Lebensmittel auch für alkoholische Getränke. Was Hersteller und Händler derartiger Produkte mit Ablauf der Übergangsfrist zu beachten haben, soll im Folgenden behandelt werden.

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Online-Verkauf von Lebensmitteln: Orientierungshilfe der EU-Kommission zur Anwendung der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)

Die IT-Recht Kanzlei hat bereits umfassend zur neuen EU-Lebensmittelinformationsverordnung (EU/1169/2011) berichtet, die Ende 2011 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung (im Folgenden LMIV) gilt unmittelbar und findet grundsätzlich ab dem 13. 12. 2014 EU-weit Anwendung. Die EU-Kommission hat bereits am 31.01.2013 zu einer Vielzahl von Auslegungsfragen rund um die LMIV Stellung genommen. Die EU-Kommission hat bereits am 31.01.2013 zu einer Vielzahl von Auslegungsfragen rund um die LMIV Stellung genommen.

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Die Bereitstellung der neuen Pflichtinformationen im Fernabsatz von Lebensmitteln

Zum 13.12.2014 wird die bisher geltende deutsche Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung durch die europaweite Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) abgelöst. Diese etabliert neue Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel und soll deren Vertrieb auf dem europäischen Binnenmarkt einheitlich regeln. Dabei ist insbesondere Art. 14, der die Art und den Umfang der Bereitstellung dieser neuen Pflichten für Händler festlegt, die Lebensmittel im Fernabsatz vertreiben, von großer Bedeutung.

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Lebensmittelinformationsverordnung: Rechtssicherer Verkauf von Lebensmitteln im Fernabsatz

Seit dem 13.12.2014 haben Online-Händler, die Lebensmittel durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken (z.B. Internet, Katalog etc.) zum Verkauf anbieten, dem Kunden vor Abschluss des Kaufvertrags diverse Informationen zwingend bereitzustellen. Die sich aus der EU-Lebensmittelinformationsverordnung ergebende Online-Kennzeichnungspflicht betrifft selbstverständlich auch Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln oder alkoholischen Getränken. Wie also sind Lebensmittel seit dem 13.12.2014 online zu kennzeichnen? Wir klären gerne auf.

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