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ZVAB
von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)

Das Mindesthaltbarkeitsdatum - Darf nach dessen „Ablaufen“ die Ware überhaupt noch verkauft werden?

News vom 26.10.2009, 16:43 Uhr | 15 Kommentare 

Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Ist der Verkauf von Lebensmitteln mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum erlaubt?" veröffentlicht.

Das Mindesthaltbarkeitsdatum (kurz „MHD“) ist lebensmittelkennzeichnungsrechtlich „ein alter Hut“. Seit Langem finden sich auf der Mehrzahl der Lebensmittelverpackungen Angaben wie „Mindestens haltbar bis siehe Deckel“ etc.pp.

Was jedoch bedeutet die Angabe genau? Diese Frage kann der Verbraucher meist nicht ganz genau beantworten. Was ist denn nun die Konsequenz für den Vertrieb der Ware, wenn das MHD bereits überschritten wurde? Begeht der Supermarktbetreiber einen Rechtsverstoß, wenn er die Ware nach Ablauf des MHD noch verkauft? Wenn ja, mit welchen Folgen?

Gastbeitrag v. RA Decker, [Rechtsanwälte Andrae & Simmer](http://www.andrae-simmer.de/) , Am Stiefel 2, 66111 Saarbrücken

Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum

Zu unterscheiden sind in diesem Zusammenhang jedenfalls das MHD und das sog. Verbrauchsdatum (VD). Die Begriffe sind in den §§ 7 und 7a der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) definiert.

Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist demnach das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält.

Das Verbrauchsdatum dagegen bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderbliche Lebensmittel eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten.

Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln nach Ablauf deren VD ist nach § 7a Abs.4 LKMV verboten.

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Bei welchen Produkten muss ein MHD ausgewiesen werden?

Der Angabe eines MHD bedarf es bei grundsätzlich allen anderen Fertigpackungen mit Lebensmitteln.

Ausgenommen davon sind jene, für die ein VD gemäß § 7a LMKV bezeichnet werden müssten, also z.B. Rohmilch, frische Obst- und Gemüsesäfte oder Hackfleisch.

Weiterhin ausgenommen sind die in  § 7 Abs.6 LMKV genannten Lebensmittel, wie z.B. frisches Obst, frisches Gemüse, Zucker in fester Form, Kaugummi etc.

Zwischenfazit

Der Umkehrschluss zu Vorstehendem ergibt, dass bei solchen Waren, bei denen lediglich ein MHD anzugeben ist, mit Ablauf des Datums die Ware nicht ungenießbar wird, sondern eben lediglich ihre spezifischen Eigenschaften wie etwa Konsistenz und Geschmack langsam einbüßen.

Es handelt sich beim MHD also gerade nicht um das Verfallsdatum. Es wird also nicht der Zeitpunkt angeben, in dem das Lebensmittel nicht mehr in Verkehr gebracht werden darf.

Kann trotzdem ein Rechtsverstoß im Verkauf der „abgelaufenen“ Lebensmittel liegen?

Ob das Lebensmittel nach Ablauf des angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatums wertgemindert oder nicht mehr zum Verzehr geeignet ist, ergibt sich also gerade nicht aus dem MHD.

Eine Wertminderung oder eine Ungeeignetheit zum Verzehr kann jedoch sehr wohl vorliegen, bestimmt sich aber nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Dabei obliegt demjenigen, der Lebensmittel in Fertigpackungen mit einem abgelaufenen Mindesthaltbarkeitsdatum in Verkehr bringt, eine erhöhte Verantwortung. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) muss dieser sich sorgfältig über die Beschaffenheit des Lebensmittels vergewissern und, sofern eine Wertminderung eingetreten ist, dies kenntlich machen.

Erfolgt die Kenntlichmachung nach § 11 Abs.2 LFGB nicht, so erfüllt dies den Straftatbestand des § 59 Abs.1 Nr.9 LFGB und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Fazit

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Lebensmittel auch nach Überschreiten des MHD grundsätzlich noch verkauft werden dürfen, der Pflichtige aber deren konkreten Zustand überwachen und ggf. „Gefahren“ für den Konsumenten kennzeichnen muss.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© virtua73 - Fotolia.com

Besucherkommentare

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Kommentar von alex

Das Mindesthaltbarkeitsdatum, welches seine gesetzliche Definition aus § 7 LMKV (Lebensmittel-Kontrollverordnung) erhält, gibt an, wie lange ein Produkt seine spezifischen Eigenschaften beibehält –...

Yeah!

25.05.2017, 00:57 Uhr

Kommentar von Martin V.

Danke für die tollen Hinweise. Ich mache nen Laden auf. Nur noch 1 mal im Jahr Ware bestellen. Was soll den schon passieren. Und wenn der Kunde nicht liest was er kauft. SELBER SCHULD. Wie heisst es...

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