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Unberechtigte Panik um die neue Verpackungsverordnung

19.02.2008, 12:02 Uhr | Lesezeit: 3 min
Unberechtigte Panik um die neue Verpackungsverordnung

Das Verpackungsgesetz: Leitfaden für Online-Händler (Update) Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Das Verpackungsgesetz: Leitfaden für Online-Händler (Update)" veröffentlicht.

Das Bundeskabinett hat am 31.01.2008 kleinere Änderungen zum bisherigen Gesetzesentwurf der fünften Novelle der Verpackungsverordnung vorgenommen, die die bisher vorgesehene Fassung aber nicht im Kern betreffen.

Während immer noch nicht feststeht, wann die neue Fassung tatsächlich in Kraft tritt, laufen im Internet hitzige Diskussionen. So wird etwa in einigen Firmennewslettern vor hohen Bußgeldern für Online-Händler gewarnt. Insbesondere kleinen Ebay-Händlern wird im Internet Angst gemacht.

Allerdings ist diese Panikmache nicht berechtigt!

Zwar ist es richtig, dass nun alle Verpackungsmaterialien, die an einen Endverbraucher versendet werden, bei einem entsprechenden Entsorgungsunternehmen lizensiert sein müssen und der einzelne Online-Händler nicht mehr wählen kann, ob er für die Verpackung selbst sorgen will. Allerdings wird es wohl in eher seltenen Fällen dazu kommen, dass ein kleiner Online-Händler seine Materialien teuer lizensieren lassen muss. Wahrscheinlicher ist, dass viele Verpackungen vom Großhändler bereits entsprechend lizensiert sind und der Internethändler diese Verpackungsmaterialien an seine Endkunden weiterreichen kann. Zumindest wird der Markt dafür sorgen, dass es entsprechend lizensierte Verpackungen für Online-Händler kostengünstig zu beziehen gibt. Schließlich werden die von den entsprechenden Entsorgungsunternehmen angebotenen Lizensierungen sich in einem auch für kleine Online-Händler bezahlbaren Rahmen bewegen. Die IT-Recht Kanzlei wird Sie über Neuigkeiten in diesem Bereich auf dem Laufenden halten.

Die Panikmacher im Internet warnen zudem vor einer großen Abmahnwelle im Internet und vor Geldbußen bis zu 50.000 Euro.

Hierzu ist zu sagen, dass die Kleinen im Internet so schnell nicht in den Fokus möglicher Abmahner gelangen werden. Denn im Gegensatz zu Verstößen gegen Informationspflichten im Internet – etwa rechtlich zwingend vorgesehene Hinweise auf der Homepage eines Internethändlers wie z.B. die Widerrufsbelehrung – sind Verstöße gegen die Verpackungsverordnung nicht einfach so im Internet ersichtlich, sondern können nur durch Testkäufe o.ä. ermittelt werden. Dies darf für kleine Internethändler selbstverständlich kein Grund sein, gegen die neue Verpackungsverordnung zu verstoßen, sondern soll nur diejenigen beruhigen, die Angst haben, allein schon wegen eines kleinen, unabsichtlichen Verstoßes gegen die Verpackungsverordnung gleich harte Konsequenzen erdulden zu müssen.

Im Übrigen ist es zwar richtig, dass bei Verstößen gegen die Verpackungsverordnung Geldbußen bis zu 50.000 Euro verhängt werden können. Allerdings ist dieser Betrag die Obergrenze und wird nur bei Verstößen großen Ausmaßes, also bei den großen Fischen relevant werden. Die Verhängung einer Geldbuße muss stets verhältnismäßig sein, d.h. die Geldbuße darf zum begangenen Verstoß gegen die Verpackungsverordnung nicht unverhältnismäßig hoch sein.

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Fazit

Richtig ist, dass sich auch kleine Online-Händler mit der Verpackungsverordnung befassen müssen. Falsch ist, dass dies den angekündigten Erdrutsch im Internetversandhandel auslöst. Die IT-Recht Kanzlei rät zur Besonnenheit. Als betroffener Internethändler sollten Sie informiert bleiben und sich in Ruhe auf die Einführung der neuen Verpackungsverordnung vorbereiten. Wir halten Sie bei diesem Thema selbstverständlich weiter auf dem Laufenden.

 

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
S. Hofschlaeger / PIXELIO

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7 Kommentare

U
Unbekannt 21.04.2009, 03:48 Uhr
was jetzt?
Hallo es ist total unersichtlich was man jetzt machen muss? Es wird keinem gesagt was man zu tun hat, an wen man sich wenden muß, welche Adressen es dafür gibt... und und und. was soll das alles?
U
Unbekannt 07.01.2009, 12:09 Uhr
gebrauchte Verpackungen - Was tun?
Guten Tag und Frohes neues Jahr!!

bei uns ist es so, daß wir gebrauchte Ware verkaufen unser Versandmaterial überwiegend gebraucht ist und nur in Einzelfällen gekauft. Soweit ich es verstanden habe müssten wir dann darauf achten bereits lizensiert ist. Können wir dann einen Hinweis in unsere AGBs machen, daß wir nur gebrauchte bzw. lizensierte Verpackungen benutzen?
Ein weiterer Punkt ist zu beachten. Wir verkaufen 70 % ins Ausland und zum größten Teil an Businesskunden.

Deshalb fällt es mir schwer eine Firma mit der Freistellung zu beauftragen.

Über einen kurzen Rat/Hinweis ob die o.g. Lösung funktionieren kann, würde ich mich freuen, da die bisherigen Kommentare dazu nicht beantwortet sind.

Herzlichen Dank
M
M.Caruso 03.12.2008, 15:07 Uhr
Ohne Titel
Wie verhält es sich, wenn man gebrauchte Kartonage versendet? Also z.B. im Supermarkt an der Ecke gefragt, die haben gerade eine Pal. Autoöl aufgestellt. Dabei fallen ein Paar stabile Kartons für mich ab. Müssen diese auch lizenziert werden?
W
Wolf 03.09.2008, 22:49 Uhr
OVP Umverpackung
Hallo,

wir verkaufen Lautsprecher und Zubehör auf zahlreichen online Märkten. Wie verhält es sich mit originalen Verpackungen (Karton, Styropor und Folie) des Herstellers? Müssen diese dann nochmal umverpackt werden?
U
Unbekannt 22.08.2008, 07:17 Uhr
Verpackungsverordung
Hallo und guten morgen,da ich kleingewerbetreibender bin beschäftigt mich natürlich die o.b.verordung sehr.
Ich habe mitlerweile die unterschiedlichsten antworten.
mein verp.lieferant verkauft in naher zukunft lizensiertes ver.material,gibt die lizensierungsnummer bei (dachte das das alles reicht) nun habe ich wiederum antworten erhalten,die besagen das es nicht reicht ?? wie nun ?? mfg
R
RA Keller 19.08.2008, 18:31 Uhr
Verpackungen...
Leider müssen Sie auch als kleiner gewerblicher Online-Händler oder Ebay-Verkäufer die Vorschriften der Verpackungsverordnung beachten. Eine unterschiedliche Behandlung von kleinen und großen Vertreibern ist in der Verpackungsverordnung grundsätzlich nicht vorgesehen. Vielmehr muss jeder Hersteller und Vertreiber, der Verkaufsverpackungen zum ersten Mal in den Verkehr bringt, die Vorschriften beachten.

Bezüglich der Versandverpackungen von der Deutschen Post AG (wie Luftpolsterumschläge und Briefumschläge): Auch hier sollten Sie sich unbedingt über den Stand der Registrierung informieren.

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