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Inwieweit lizenzierungspflichtig nach Verpackungsgesetz? Händler versendet Ware eines ausländischen Produzenten

19.12.2018, 10:13 Uhr | Lesezeit: 7 min
Inwieweit lizenzierungspflichtig nach Verpackungsgesetz? Händler versendet Ware eines ausländischen Produzenten

Kürzlich haben wir uns mit der Frage beschäftigt, welche Verpackungen ein Online-Händler nach dem neuen VerpackG lizenzieren muss, wenn er Waren eines deutschen Produzenten vertreibt. In diesem Beitrag soll es darum gehen, dass der Produzent seinen Sitz im Ausland hat. Welche Verpackungen hat also ein Online-Händler, der Waren eines ausländischen Produzenten deutschlandweit vertreibt, konkret zu lizenzieren? Dieser Frage gehen wir mit Hilfe eines einfachen Fallbeispiels einmal genauer nach.

I. Fallbeispiel: Die Gummibären-Dosen

Gehen wir von folgendem Beispielsfall aus:

Ein deutscher Online-Händler bestellt Ware bei einem Produzenten, der seinen Sitz in Frankreich hat: Der Händler wird daraufhin wie folgt beliefert:

Eine Palette, auf der sich 10 große Kartons befinden. Diese Kartons sind mit Stretchfolie umwickelt bzw. gesichert. In jedem der 10 Kartons befinden sich 10 Plastikdosen. Diese sind gefüllt mit jeweils 980 g Gummibären.

Der Online-Händler und der Produzent sind sich dahingehend einig, dass der Händler zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware tragen soll. Der Produzent hat keine der Verpackungen in Deutschland lizenziert.

Nun bestellt ein deutscher Verbraucher bei dem Online-Händler eine solche Gummibär-Dose. Der Händler legt die Dose in einen Versandkarton, gibt noch Füllmaterial (etwa Zeitungspapier, Styroporschnipsel, Luftpolster) hinzu, verwendet Verpackungsbestandteile (Etiketten, Chips, Klebeband) und verschickt die Ware an den Verbraucher.

Frage: Welche Verpackung/en hat der Online-Händler nun bei einem dualen System zu lizenzieren?

In dem Fallbeispiel geht es um unterschiedliche Verpackungstypen.

Der Online-Händler führt folgende Verpackungen nach Deutschland ein:

  • 1 Palette
  • 10 Kartons
  • Stretchfolie
  • 100 Plastikdosen

Der Online-Händler beliefert den Verbraucher mit folgenden Verpackungen:

  • 1 Plastikdose
  • 1 Versandkarton
  • Füllmaterial + Verpackungsbestandteile
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II. Welche Verpackungen hat der Online-Händler zu lizenzieren?

Die Frage, welche Verpackungen der Online-Händler im obigen Fallbeispiel lizenzieren muss, lässt sich wie folgt beantworten:

Es kommt auf § 7 I VerpackG an. Dieser Paragraph knüpft die Lizenzierungspflicht konkret an zwei Voraussetzungen:

  • Nur "Hersteller" sind lizenzierungspflichtig.
  • Nur "systembeteiligungspflichtige Verpackungen" sind zu lizenzieren.

Die folgende Regel sollte beherrscht werden:

Generell sind nur Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen lizenzierungspflichtig.

1. Alles hängt am Hersteller - wer ist also Hersteller?

Kann der Online-Händler aus dem Fallbeispiel überhaupt "Hersteller" sein? Der im Verpackungsgesetz verwendete Begriff "Hersteller" ist vieldeutig bzw. missverständlich.

Tatsächlich gemeint ist nicht zwangsläufig der Produzent sondern derjenige,

  • der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt (§ 3 Nr. 14 S. 1 VerpackG).
  • der Verpackungen gewerbsmäßig nach Deutschland einführt. (§ 3 Nr. 14 S. 2 VerpackG)

Der Online-Händler hat folgende Verpackungen nach Deutschland eingeführt:

  • 1 Palette
  • 10 Kartons
  • Stretchfolie
  • 100 Plastikdosen

Damit ist er bezüglich dieser Verpackungen "Hersteller" im Sinne des § Nr. 14 S. 2 VerpackG.

Aber auch bezüglich der übrigen Verpackungen ist der Händler "Hersteller":

  • 1 Versandkarton
  • Füllmaterial + Verpackungsbestandteile

Grund: Durch die Lieferung an den Verbraucher hat er diese Verpackungen erstmalig in Verkehr gebracht. Damit ist er Hersteller im Sinne des. § 3 Nr. 14 S. 1 VerpackG.

Zwischenergebnis: Hinsichtlich aller im Fallbeispiel erwähnten Verpackungen ist der Online-Händler "Hersteller" im Sinne des Verpackungsgesetzes.

2. Nicht jede Verpackungs ist systembeteiligungspflichtig und damit lizenzierungspflichtig!

Gemäß § 7 I VerpackG ist nicht jede Verpackung lizenzierungspflichtig. Vielmehr hat der "Hersteller" gemäß § 7 I VerpackG nur "systembeteiligungspflichtige Verpackungen" bei einem dualen System zu lizenzieren.

Kleiner Exkurs zu "systembeteiligungspflichtigen Verpackungen"

Voraussetzung für die Einstufung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig ist, dass die Verpackung mit Ware befüllt ist und nach Gebrauch typischerweise ("mehrheitlich", so die Gesetzesbegründung) beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt (vgl. § 3 VIII VerpackG). Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt.

Tipp: Die "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" hat einen Katalog veröffentlicht, der eine beispielhafte Auflistung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen enthält. Dieser Katalog gibt insbesondere Hinweise zur Abgrenzung zu gewerblichen Verpackungen, also zu solchen, die typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Welche Verpackungen aus dem Fallbeispiel sind also systembeteiligungspflichtig?

Bezogen auf unser Fallbeispiel kommen wir zu folgendem Ergebnis:

Nicht systembeiteiligungspflichtig und damit nicht lizenzierungspflichtig sind folgende Verpackungen:

  • 1 Palette (Eine Palette, auf der Gummibär-Kartons transportiert werden, fällt nicht typischerweise beim privaten Endverbraucher an)
  • 10 Kartons (Die Kartons fallen aufgrund ihrer Größe - sie beinhalten jeweils knapp 20 Kilo Gummibären - nicht typischerweise beim privaten Endverbraucher an; vgl. hierzu auch das Produktgruppenblatt 02-040 Süßwaren, Knabberartikel
  • Stretchfolie (Die Stretchfolie, welche im Fallbeispiel die 10 Kartons sichert, fällt nicht typischerweise beim privaten Endverbraucher an)

Systembeteiligungspflichtig und damit lizenzierungspflichtig sind dagegen folgende Verpackungen:

  • 100 Plastikdosen (Die Plastikdosen fallen schon bestimmungsgemäß und damit typischerweise beim privaten Endverbraucher an.)
  • 1 Versandkarton + Füllmaterial + Verpackungsbestandteile: (Versandverpackungen von Online-Händlern sind in aller Regel lizenzierungsflichtig.)

Ergebnis: Der Online-Händler hat die 10 Plastikdosen, den Versandkarton, das Füllmaterial sowie Verpackungsbestandteile bei einem dualen System zu lizenzieren.

Anmerkung:

Es ließe sich hinsichtlich der 100 Plastikdosen einwenden, dass der Händler ja nur eine Plastikdose an den Verbraucher geliefert hat. Damit habe er auch nur diese eine Plastikdose zu lizenzieren.

Aber: Weil § 7 VerpackG die Systembeteiligungspflicht allein an das Vorliegen der Herstellereigenschaft und nicht etwa an ein bestimmtes erstmaliges Verhalten am Markt (z.B. Angebot in Deutschland) anknüpft, kommt es für den richtigen Zeitpunkt der Pflichterfüllung maßgeblich auf die Definition des „Herstellers“ an. Dieser ist nach § 3 Abs. 14 S. 2 VerpackG in Importfällen derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig nach Deutschland einführt.

Hieraus wird deutlich, dass schon der gewerbsmäßige Import aus dem Ausland einen Händler zum verpackungsrechtlichen Hersteller werden lässt. Dabei ist die Gewerbsmäßigkeit gegeben, wenn der Import einer auf Dauer eingerichteten, auf die Erzielung von Gewinn ausgerichteten Tätigkeit am Markt dient. Für die Herstellereigenschaft - und damit auch für die Entstehung der Systembeteiligungspflicht - genügt bereits der Verpackungsimport. Maßgeblicher Zeitpunkt für die erforderliche Systembeteiligungspflicht nach § 7 VerpackungsG ist also derjenige, in welchem die importierte systembeteiligungspflichtige Verpackung den deutschen Händler (der dann „Hersteller“ nach Verpackungsrecht wird) erreicht. Auf den tatsächlichen Zeitpunkt des Anbietens der (einzelnen) importierten Verpackungen bzw. der darin verpackten Produkte auf dem deutschen Markt (etwa im Online-Shop) kann es daher nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei nicht ankommen.

III. Welche Markennamen muss der Online-Händler bei der Registrierung angeben?

Der Online-Händler aus dem Fallbeispiel ist lizenzierungspflichtig (vgl. oben) und somit auch verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu registrieren.

Der Online-Händler muss im Rahmen der Registrierung die Markennamen der Produkte wie auch die Markennamen zu seinen Versandverpackungen angeben. Sofern eine Versandverpackung keinen Markennamen trägt, reicht die Angabe des Versandhändlers (Unternehmensname sofern vorhanden, oder Name des Inhabers).

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Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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2 Kommentare

L
Louis 04.01.2019, 10:58 Uhr
Versand aus dem EU-Ausland an Endkunden
Guten Tag, wir sind ein Onlineshop mit Sitz in Italien und versenden an Endverbraucher nach Deutschland. Müssen wir uns auch registrieren? Wir sind bereits beim italienischen CONAI-System lizenziert und zahlen dort pro Verpackungsmenge.



Vielen Dank. mfg.
L
Leser 20.12.2018, 21:53 Uhr
Vorbefüllte Verpackungen
Und wue verhält es sich mit "vorbefüllten Verpackungen"?

Beispiel Schuhe: Sneaker. Der Onlinehändler kauft Sneaker im Großhandel in den gleichen Kartons, wie sie auch der Endkunde im Laden erhält.

Der Onlinehändler packt die Schuhe aus, "veredelt" diese mit zB besonderen Schnürsenkeln und versendet diese dann im Originalkarton an den Kunden.

Hier wird der Onlinehändler - wohl zu Recht - davon ausgehen dürfen, dass der Hersteller der Sneaker die Kartons von sich aus lizensiert, sodass der Onlinehändler nicht lizensierungspflichtig ist.

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